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Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-05

Wortprotokoll

Die Kommission hat sich bei Artikel 8 Absatz 2 darüber unterhalten, inwiefern dem Hersteller oder Importeur für die angegebene oder voraussichtliche Gebrauchsdauer bestimmte Nachmarktpflichten auferlegt werden können. Die EU-Richtlinie sieht keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung der Pflichten der Hersteller vor. Die Pflichten gelten folglich während der gesamten, vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer. Eine Begrenzung ergibt sich allenfalls durch die Relativierung im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit.

Der Bundesrat hatte ursprünglich für dieses Gesetz eine zeitliche Begrenzung von zehn Jahren vorgesehen - also nicht für das Gesetz, sondern für die Gebrauchsdauer -, analog zum Produktehaftpflichtgesetz. Im Rahmen der exploratorischen Gespräche mit der EU-Kommission hat diese aber explizit klar gemacht, dass eine solche Begrenzung mit dem EU-Recht nicht kompatibel ist. Das Produktesicherheitsgesetz sieht nun vor, dass sich der Hersteller durch eine klare Angabe der sicheren Gebrauchsdauer eines Produkts entlasten kann. Eine Formulierung ohne zeitliche Beschränkung ginge aber noch weiter zulasten des Herstellers.

Ihre Kommission schlägt Ihnen vor, in Artikel 8 Absatz 2 folgenden Passus einzufügen: Der Hersteller oder Importeur "muss im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit angemessene Massnahmen treffen ..." Damit ist eine gewisse Relativierung vorgenommen worden. Gleichzeitig bleiben wir damit EU-kompatibel.