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Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-05

Wortprotokoll

In Absatz 3 hat Ihre Kommission folgende Ergänzung eingefügt: Wenn die nachträgliche Stichprobenkontrolle eines Produktes, das nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellt wurde, zeigt, dass dieses Produkt die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllt, dann können die Vollzugsorgane von ihren Kompetenzen gemäss Artikel 19 Gebrauch machen. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Kontrolle eines solchen Produktes ergibt, dass dieses ein Risiko für überwiegende öffentliche Interessen darstellt. Diese zusätzliche Bestimmung soll hier eingefügt werden, weil Ihre Kommission das Erfordernis, dass ein Produkt kein erhebliches Risiko für überwiegende öffentliche Interessen sein darf, als Voraussetzung für das Inverkehrbringen in Artikel 16a gestrichen hat.

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