Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-05
Wortprotokoll
Es geht auch bei diesem Artikel noch um die Produkte, die nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellt und in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Mit den Vorschriften bezüglich der Produktinformation soll sichergestellt werden, dass die notwendigen Informationen auf dem Produkt vorhanden sind und der Täuschungsschutz gewährleistet ist. Gemäss Absatz 1 richtet sich die Produktinformation nach den technischen Vorschriften, nach denen das Produkt hergestellt worden ist, gleichzeitig gelten die minimalen Anforderungen, wie sie in Artikel 4a formuliert worden sind. Absatz 2 besagt, dass die Warn- und Sicherheitshinweise bei diesen Produkten auch nur in jener Sprache abgefasst sein können, die am Ort des Verkaufs gesprochen wird.
Absatz 3 befasst sich mit dem Täuschungsschutz. Wir müssen davon ausgehen, dass die Konsumenten in unserem Land Schweizer Produkte mit Sicherheit und Qualität in Verbindung bringen. Deshalb ist es für den Anbieter attraktiv, das Attribut "Schweiz" mit seinem Produkt in Verbindung zu bringen. Die Swissness-Vorlage, die der Bundesrat noch beraten wird, wird sich intensiv mit diesem Phänomen befassen. Dabei stehen heikle und umstrittene Abgrenzungsfragen zur Diskussion, nämlich: Wie viel Schweiz muss in einem Produkt sein, damit man es als Schweizer Produkt anpreisen kann? Im Lebensmittelrecht kennen wir diese Fragestellungen übrigens schon lange: Müssen die Kirschen im Zuger Kirsch aus dem Kanton Zug stammen, darf die Milch im Luzerner Rahmkäse aus dem Ausland kommen usw.?
Absatz 3 tangiert ein Stück weit diese Fragestellung, auch wenn es hier nicht um die Herkunft der Rohstoffe geht, sondern um die Anwendung von technischen Vorschriften. Absatz 3 legt fest, dass die Produktinformation oder die Aufmachung eines Produkts, das nicht nach schweizerischen technischen Vorschriften hergestellt wurde, nicht den Eindruck erwecken darf, dass es sich um ein Schweizer Produkt handle beziehungsweise dass es schweizerischen technischen Vorschriften entspreche. Wann und unter welchen Umständen ein Produkt einen solchen Eindruck erweckt, dafür gibt es keine objektive Wahrheit; das werden im Einzelnen wohl die Richter entscheiden müssen. Die Swissness-Vorlage wird Kriterien aufstellen und ein paar Details klären.
Die Minderheit möchte aber bereits in dieser Vorlage festhalten, dass ein Produkt, das nicht nach schweizerischen technischen Vorschriften hergestellt wurde, in der Produktinformation weder direkt noch indirekt auf schweizerische Herkunft hinweisen darf. Die Mehrheit ist der Meinung, dass diese Frage in der Swissness-Vorlage geklärt werden müsse, allerdings im Bewusstsein, dass die Vernehmlassung zu dieser Swissness-Vorlage äusserst kontrovers ausgefallen ist und deren Beratung wohl noch ihre Zeit dauern wird. In der Kommission wurde der Antrag Savary mit 7 zu 4 Stimmen abgelehnt.