Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-03-09
Wortprotokoll
Hier geht es um die Konstituierung und die Arbeitsweise dieser Kommission. Wir haben uns bei der Beratung am 11. Dezember 2007 schon darüber unterhalten, weil damals ein Minderheitsantrag eingereicht worden war, der forderte, diese Kommission im Gesetz zu verankern.
Die Kommissionsmehrheit, die ich damals vertreten habe, hat darauf hingewiesen, dass wir uns jetzt nicht dazu hergeben sollten, uns allzu stark in die Organisationshoheit dieser Kommission einzumischen, weil ja in Artikel 7 Absatz 2 festgehalten wird, dass die Kommission ihre Organisation und ihre Arbeitsmethoden in einer Geschäftsordnung selbst regelt. Wir haben auch zum Ausdruck gebracht, dass wir, wenn es sich dann zeige, auch davon ausgehen, dass zweifellos ein Sekretariat zu installieren sei; welcher Art dann aber auch immer, wollten wir offenlassen. In der Folge wurde dann der Minderheitsantrag zurückgezogen.
Im Nationalrat ist die Frage wieder aufgeworfen worden. Ich habe dem Amtlichen Bulletin entnommen, dass die Aussenpolitische Kommission des Nationalrates der Kommission für Rechtsfragen beantragt hat, man solle diese Kommission im Gesetz verankern. Die nationalrätliche Kommission für Rechtsfragen hat dann einen Kompromissantrag ausgearbeitet, der ebenfalls ein Kommissionssekretariat vorsieht, allerdings nicht mehr zwingend, sondern nur mit einer Kann-Formulierung. Dieser Kompromissvorschlag hat dann zu einem interessanten Ergebnis im Nationalrat geführt, nämlich zu Stimmengleichheit. Die Verankerung dieser Kommission im Sinne einer Kann-Vorschrift kam mit dem Stichentscheid der Präsidentin zustande; mit 90 zu 89 Stimmen.
Wir haben nun hier diese Kann-Formulierung. Wir haben uns das in unserer Kommission auch wieder überlegt und sind dann zum Schluss gekommen, dass wir jetzt hier zustimmen können, weil die Kommission immer noch die Freiheit hat, über ein ständiges Sekretariat verfügen zu können. Das ist noch offen.
Aus diesen Gründen beantragen wir Ihnen, diese Differenz ebenfalls auszuräumen, weil die Zielrichtung, die wir seinerzeit vorgeschlagen haben, mit dieser blossen Erwähnung weiterhin bestehen bleibt. Wir greifen hier also nicht von vornherein in die Organisationshoheit dieser Kommission ein. Sie ist immer noch frei, wie sie sich dann organisieren will.