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Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-11

Wortprotokoll

Die Änderungen, die Ihre Kommission Ihnen vorschlägt, sind rein redaktioneller Natur. Sie wurden von der Redaktionskommission in unsere Kommission eingebracht. Ich möchte kurz ausführen, worum es geht.

Artikel 40 Absatz 2bis Buchstaben a und b wurden aus dem bisherigen Recht übernommen, allerdings eben in die Buchstaben a und b aufgeteilt. Unter Buchstabe c wurde dann eine neue Bestimmung aufgenommen. In Ziffer 2 wird nur der Inhalt von Artikel 40 Absatz 2bis Buchstabe c aufgeführt. Er wird logischerweise dringlich erklärt und dem fakultativen Referendum unterstellt. Es ist gesetzestechnisch aber nicht möglich, einen einzelnen Buchstaben aus einem Gesetz zu nehmen und nur diesen dem fakultativen Referendum zu unterstellen. Deshalb hat uns die Redaktionskommission vorgeschlagen, einen neuen Absatz 2ter in Artikel 40 einzufügen, statt diese Neuerung in Buchstabe c zu übernehmen. Dieser neue Absatz lautet: "Ein Erlass vor Ablauf von dreissig Jahren ist auch möglich ..." Hier wird das Wort "auch" eingefügt, weil es wie in Absatz 2bis um dreissig Jahre geht. Damit untersteht dann das ganze Gesetz bzw. die Änderung dem Referendum.

Ihre Kommission hat diesem Änderungsvorschlag der Redaktionskommission zugestimmt und ihn so übernommen. Sie beantragt Ihnen nun, Artikel 40 Absatz 2ter anzunehmen.