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Fässler-Osterwalder Hildegard · Nationalrat · 2009-04-27

Fässler-Osterwalder Hildegard · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-04-27

Wortprotokoll

Die meisten Bauherren und Baufrauen bauen nur einmal im Leben ein Eigenheim. Daher sind auch nur wenige von ihnen echte Fachleute. Ihre Partner und Partnerinnen, jene, die den Bau ausführen, sind hingegen Profis. Sie kennen sich auch in rechtlichen Dingen besser aus. Nun kann es passieren, dass beim Bauen Mängel entstehen, Baumängel. In seltenen Fällen muss man gar von Baupfusch sprechen. Gibt es während der Bauzeit oder am fertigen Objekt solche Baumängel, so geht man als Baulaiin davon aus, dass diese Mängel ohne Weiteres vom Ersteller behoben werden. Dies ist aber leider nicht so. Wer zum Beispiel mit einem Generalunternehmer oder einem Totalunternehmer gebaut hat, dem kann es passieren, dass dieser nach der Schlüsselübergabe die Verantwortung für die Erledigung von Garantiearbeiten oder für die Mängelbehebung nicht übernimmt. Die Kundin, der Kunde ist dann einem Hin- und Herschieben der Verantwortlichkeit ausgesetzt. Es kann auch vorkommen, dass die Mängelbehebung einem Betrieb, einem Subunternehmer, zugeschrieben wird, der in der Zwischenzeit Konkurs gemacht hat, und der Bauherr den Schaden selber berappen muss.

Einige von Ihnen haben von Bauen Schweiz ein Argumentarium gegen die Motion und gegen meine parlamentarische Initiative bekommen. Ich möchte daraus zitieren, denn es enthält das beste Argument, meinem Anliegen zuzustimmen: "Was in der Praxis hingegen häufig vorkommt und die Kommissionsmotion mit der fehlenden Verantwortung des Generalunternehmers nach Schlüsselübergabe wohl meint, ist, dass der Generalunternehmer seine eigene Haftung unter gleichzeitiger Abtretung der Mängelrechte gegenüber seinen Subunternehmern vertraglich häufig ausschliesst. Diese Konstellation kann in der Praxis zu Problemen führen und ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht unbedingt zulässig. Dabei handelt es sich jedoch letztlich um ein Problem adäquater Vertragsgestaltung und nicht um ein spezifisches Problem des Generalunternehmervertrags."

Man könnte also den Bauherren den Vorwurf machen, sie hätten halt vor Baubeginn keinen guten Vertrag aufgesetzt. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Bestimmungen über Bau- und Architekturleistungen im OR verstreut zu suchen sind und zudem der heutigen Realität in keiner Weise mehr entsprechen; die Kommissionssprecher haben dies auch erwähnt. Es ist deshalb für einen Bauwilligen nicht einfach, die Tücken eines solchen Vertrags zu entdecken. Daher habe ich bereits im Jahr 2002 mit einer Motion verlangt, diese Bestimmungen unter einem einzigen Titel zusammenzufassen und dabei Rüge-, Garantie- und Haftungsfristen präzise zu regeln. Ebenso klar soll festgehalten sein, dass die Verantwortung für die Behebung von Baumängeln in einem Bauvertrag nicht einfach wegbedungen werden kann. Im Falle der Verpflichtung eines Generalunternehmers oder Totalunternehmers soll dieser für die Behebung der Baumängel verantwortlich sein. So können Bauherren und -frauen geschützt werden, insbesondere auch davor, wegen ihres Wissensrückstandes einen Nachteil zu haben.

Eine solche Regelung ist nicht einfach eine Konsumentenschutzlösung, wie dies Bauen Schweiz in ihrem Argumentarium behauptet; eine solch klare, faire, auch für Laien verständliche Regelung hebt auch das Image der Branche und verhindert, dass schwarze Schafe ihr Unwesen treiben können. Wie kompliziert die Regelungen bei der Haftung von Architekten sind, zeigt sich übrigens auch im eben erwähnten und an Sie verschickten Argumentarium von Bauen Schweiz: "Der Architektenvertrag wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtes je nach Inhalt der geschuldeten Leistung entweder als gemischter Vertrag (Element des Auftrags- und des Werkvertrages) oder als reiner Werkvertrag bzw. Auftrag qualifiziert." Das ist genau das, was ich meine; das Argumentarium beweist, wie kompliziert diese Geschichte ist. Hier haben Sie nichts anderes als Juristenfutter. Das hilft jenen, die bauen wollen, auf keinen Fall, im Gegenteil, es schreckt sie ab.

Der Nationalrat hat am 13. Dezember 2002 meine Motion 02.3532 auf Antrag des Bundesrates als Postulat überwiesen. Der Bundesrat hat den Handlungsbedarf erkannt, was auch in der Kommission für Rechtsfragen bei der Beratung meiner parlamentarischen Initiative von allen Votantinnen und Votanten getan worden ist. In diesen über sechs Jahren hat der Bundesrat leider gar nichts unternommen, dies unter Missachtung des klaren Auftrages des Parlamentes.

Deshalb möchte ich Sie bitten, zugunsten aller künftigen Bauwilligen, aber auch im Sinne eines guten Images der Branche bei der Lösung von Baumängelkonflikten heute nochmals einen Auftrag für eine klare, verständliche, den heutigen Gegebenheiten angepasste Gesetzesgestaltung zu geben. Ob Sie das jetzt machen, indem Sie die neue Kommissionsmotion annehmen oder indem Sie meiner parlamentarischen Initiative Folge geben, hängt damit zusammen, ob Sie eher den Auftrag selber erfüllen oder dem Bundesrat nochmals Beine machen wollen. Für mich ist es wichtig, dass wir endlich an die Arbeit gehen, dass wir ein Gesetz bekommen, mit dem man solchen Missbrauchsfällen auch begegnen kann. Ein Gesetz macht man nie für das schöne Wetter, sondern für dann, wenn es ins Haus hineinregnet.