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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-04-27

Wortprotokoll

Schon heute können die Kantone Anmerkungen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch vorsehen. Der neue Artikel 962 verpflichtet nun Gemeinwesen oder andere Träger einer öffentlichen Aufgabe, Eigentumsbeschränkungen des öffentlichen Rechts anzumerken. Voraussetzung ist, dass sie für ein bestimmtes Grundstück angeordnet worden sind und dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder eine grundstücksbezogene Pflicht auferlegen. Dieser Artikel ist auf das neue Geoinformationsgesetz abgestimmt, das für generelle öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, wie beispielsweise die Nutzungszonen, die Aufnahme in einen Kataster vorsieht.

Zum Minderheitsantrag Schwander möchte ich erwähnen, dass es beim vorliegenden Artikel darum geht, das Grundbuch zu einem noch besseren Bodeninformationssystem auszugestalten, als es dies heute schon ist. Sämtliche in Artikel 962 umschriebenen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sollen ohne eine Verwirkungsfrist im Grundbuch angemerkt werden und so der Information der Wirtschaft und der Allgemeinheit dienen. Diese Anmerkungen weisen eine rein deklaratorische Natur auf. Auch gutgläubige Dritte dürfen sich gerade nicht auf ihr Fehlen verlassen. An diesem System darf nicht gerüttelt werden, es würde sonst eine dogmatisch nichtkonsistente rechtliche Situation entstehen, und das wollen wir vermeiden.

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