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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-04-27

Wortprotokoll

Heute kann jeder Stockwerkeigentümer die Aufhebung des Stockwerkeigentums verlangen, wenn das Gebäude "zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört" und der Wiederaufbau nur mit sehr schwer tragbarer finanzieller Belastung durchführbar ist. Neu soll die Aufhebung des Stockwerkeigentums auch möglich sein, wenn ein Gebäude seit mehr als 50 Jahren in Stockwerkeigentum aufgeteilt ist und sich in schlechtem Bauzustand befindet. Es handelt sich hier also um einen zusätzlichen Aufhebungsanspruch für Stockwerkeigentum, dessen Aufhebung der Gesetzgeber an sich bewusst erschwert hat. Der neue Aufhebungsgrund entspricht einem Bedürfnis der Praxis - das hat sich im Vernehmlassungsverfahren bestätigt -, und der Begriff "bestimmungsgemässe Nutzung" ist der Praxis nicht fremd.

Wir erwarten keine grösseren Umsetzungsprobleme; deshalb ist die neue Bestimmung weder zu streichen, wie es die Minderheit I möchte, noch ist sie im Sinne der Minderheit II zu ändern.

Ich möchte Sie bitten, beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben.