Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-04-27
Wortprotokoll
Die FDP-Liberale Fraktion unterstützt bei Artikel 712f den Antrag der Minderheit II.
Stockwerkeigentum geht gemäss geltendem Recht nur unter, wenn einer der drei in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Untergangsgründe vorliegt: Untergang der Liegenschaft oder des Baurechts, Aufhebungsvereinbarung oder Aufhebungserklärung sowie erfolgreich geltend gemachter Aufhebungsanspruch. Der Bundesrat sieht nun in Absatz 3 Ziffer 2 einen zusätzlichen Aufhebungsgrund vor: Die Aufhebung soll auch verlangt werden können, wenn das Gebäude seit mehr als 50 Jahren in Stockwerkeigentum aufgeteilt ist und wegen des schlechten baulichen Zustandes nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden kann.
Die FDP-Liberale Fraktion erachtet diese Voraussetzungen als zu restriktiv und unbestimmt. Was bedeutet "nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar"? Muss ein Wohngebäude beispielsweise mit einem effektiven Wohnverbot belegt sein, weil öffentliche Auflagen nicht erfüllt werden? Muss sich die nicht mehr bestimmungsgemässe Nutzung auf alle Stockwerkeinheiten beziehen, oder reicht es aus, wenn wesentliche gemeinschaftliche Teile nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar sind? Wir bezweifeln auch, dass es einem Bedürfnis der Praxis entsprechen soll, den Anspruch des einzelnen Stockwerkeigentümers auf richterliche Aufhebung zu erweitern. Vielmehr werden die Interessen der Gemeinschaft besser gewahrt, wenn nicht jeder einzelne Stockwerkeigentümer, sondern eine qualifizierte Mehrheit die Aufhebung verlangen kann.
Auch die Voraussetzung gemäss Absatz 3 Ziffer 3 des bundesrätlichen Entwurfes, wonach das Stockwerkeigentum seit mehr als 50 Jahren Bestand gehabt haben muss, damit die Aufhebung von jedem Stockwerkeigentümer verlangt werden kann, unterstützen wir nicht. 50 Jahre sind zu lange. Diese Dauer entspricht beinahe einem ganzen aktiven Leben. Die Kontinuität kann auch mit einer kürzeren Dauer gewahrt werden.
Die FDP-Liberale Fraktion unterstützt deshalb den Minderheitsantrag II. Dieser verlangt in Absatz 3 ein Quorum von zwei Dritteln für einen Aufhebungsbeschluss im Sinne von Absatz 2. In Absatz 2 wird zudem für die Aufhebung auf die Kriterien des schlechten baulichen Zustandes und der nicht mehr bestimmungsgemässen Nutzbarkeit verzichtet und die Aufhebung nach 30 statt nach 50 Jahren ermöglicht.
Wir ersuchen Sie, dem Antrag der Minderheit II zuzustimmen.