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Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-04-27

Wortprotokoll

Weshalb gibt es zwei Minderheitsanträge Schwander? Aus dem ganz einfachen Grund, dass der Antrag der Minderheit I unseres Erachtens immer noch besser ist als die bundesrätliche Vorlage. Ich möchte bei meinen Minderheitsanträgen auch zugleich für die SVP-Fraktion sprechen. In erster Linie beantrage ich Ihnen, der Minderheit II zu folgen.

Immer mehr Stockwerkeigentumsbauten werden über 40 Jahre alt. Es wird in der Praxis vermehrt Fälle geben, wo Eigentümergemeinschaften bei Altbauten aufgrund einer Kosten-Nutzen-Analyse zum Schluss kommen, dass ein Abbruch der Liegenschaft sinnvoller ist als eine vollständige Erneuerung des bestehenden Gebäudes. Der Bundesrat hat dieses Problem erkannt und schlägt daher in Artikel 712f eine Ergänzung vor.

Die vorgeschlagene Regelung geht jedoch von einem falschen Ansatz aus. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Bestimmung will dem einzelnen Eigentümer einen einklagbaren Aufhebungsanspruch geben, wenn die Liegenschaft seit mehr als 50 Jahren in Stockwerkeigentum aufgeteilt ist und die Baute wegen des schlechten baulichen Zustandes nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden kann. Ein Klagerecht eines Einzelnen ist nicht sachgerecht. Der Entscheid über die Aufhebung muss der Eigentümergemeinschaft zukommen und darf nicht vom Willen eines Einzelnen abhängen bzw. durch den Richter erfolgen. Erforderlich ist eine praxistaugliche Regelung, welche der Eigentümergemeinschaft für die Auflösung des Stockwerkeigentums grössere Autonomie zugesteht. Die Aufhebung soll daher gemäss Minderheit II von der qualifizierten Mehrheit der Gemeinschaft - zwei Drittel der Eigentümer, die über den grösseren Teil der Sache verfügen - auch gegen den Willen eines einzelnen Stockwerkeigentümers beschlossen werden können.

Ich bitte Sie daher, zunächst der Minderheit II und, wenn deren Antrag nicht durchkommt, der Minderheit I zu folgen.