Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-04-27
Wortprotokoll
Sie befassen sich heute mit einer umfangreichen und auch vielschichtigen [PAGE 613] Vorlage aus dem Bereich des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts. Das Sachenrecht gilt - es wurde gesagt - als statisches Rechtsgebiet. Tatsächlich sind grundsätzliche Gesetzesänderungen in dieser Materie relativ selten - diejenigen, die sich damit auseinandersetzen müssen, sind froh darum. Einschneidende Neuerungen wurden zuletzt 1965, mit der Einführung des Stockwerkeigentums, dem Erlass ausführlicher Regeln zum Miteigentum und der Revision der Bestimmungen über das Baurecht, in Kraft gesetzt.
Die Teilrevision des Sachenrechts, die Sie heute beraten, enthält in ihrem Kernstück eine ebenso bedeutende Neuerung, und zwar im Schuldbriefrecht. Das gesetzgeberische Konzept von 1907 stimmt nicht mehr mit der heutigen praktischen Handhabung überein. Den gewandelten Bedürfnissen der Praxis soll mit der Einführung des papierlosen Schuldbriefs, des sogenannten Registerschuldbriefs, Rechnung getragen werden.
Der Schuldbrief ist bereits heute in den meisten Kantonen die bevorzugte Grundpfandart. Seine praktische Bedeutung ist stetig gewachsen, und sie dürfte noch weiter anwachsen, nicht zuletzt wegen der heutigen Revision. Die Einführung des papierlosen Schuldbriefs wird für Banken und Grundbuchkreise und ganz allgemein im Rechtsverkehr diverse Erleichterungen und auch mehr Sicherheit bringen. Diese Neuerung wird mit der Aufhebung der kantonalen Gesetzgebungskompetenz im Schuldbriefrecht verknüpft, dies in Übereinstimmung mit der Haltung der Kantone. Dadurch wird den Banken die landesweite Geschäftstätigkeit im Kreditwesen erleichtert. Davon wird dank verstärktem Wettbewerb nicht zuletzt auch der Kreditsuchende profitieren können.
Ein zweiter Schwerpunkt der Revision hat im Ständerat und in Ihrer vorberatenden Kommission zu Diskussionen Anlass gegeben; ich spreche vom Bauhandwerker-Pfandrecht. Zentrales Anliegen der Vorlage in diesem Bereich ist die Schliessung einer Gesetzeslücke; die Problematik ist unter dem Stichwort Mieterbauten bekannt. Vorgeschlagen wird, dass der Pfandrechtsanspruch auch für Bauleistungen besteht, die von einem Mieter, einem Pächter oder einem anderen am Grundstück Berechtigten bestellt worden sind. Damit wird letztlich einfach die heutige Rechtsprechung des Bundesgerichtes kodifiziert.
Ausführlich diskutiert wurden auch die Arbeiten, die Gegenstand des Bauhandwerker-Pfandrechts bilden können. Dem Beschluss des Ständerates, auch den Gerüstbau und die Baugrubensicherung aufzunehmen, konnte ich mich anschliessen. Infrage gestellt und diskutiert wurde auch das Bauhandwerker-Pfandrecht des Subunternehmers; auch auf dieses Thema werden wir noch zu sprechen kommen.
Ein dritter zentraler Revisionsschwerpunkt betrifft die Ausdehnung der Pflicht zur öffentlichen Beurkundung auf alle rechtsgeschäftlich begründeten Grundpfandrechte und auf alle Arten von Baurechten. Auch dieser Revisionsschwerpunkt soll zur Verbesserung der Rechtssicherheit beitragen. Der Ständerat ist dem Entwurf des Bundesrates nicht gefolgt und hat dies mit den daraus resultierenden Kosten begründet. Die Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen hingegen hat die Änderungen übernommen, die der Bundesrat vorschlägt, und ist darüber hinausgegangen: Sie hat die Pflicht zur öffentlichen Beurkundung auf die Errichtung von Grunddienstbarkeiten ausgedehnt.
Im Hinblick auf die Diskussion zu diesem Thema möchte ich bereits an dieser Stelle zu bedenken geben, dass mit der Fassung des Ständerates und der Minderheit Ihrer Kommission Inkohärenzen entstehen respektive bestehen bleiben. Ziel dieser qualifizierten Formvorschrift ist es, bei komplexen Verhältnissen sowie beim Eingehen einschneidender Verpflichtungen, wie sie nun einmal im Immobiliarsachenrecht die Regel sind, allen Beteiligten eine umfassende und gründliche Beratung zukommen zu lassen. Damit kann man späteren Rechtsstreitigkeiten vorbeugen. Heute ist auch die unterschiedliche Behandlung von selbstständigen und dauernden Baurechten und anderen Baurechten nicht nachvollziehbar, und es ist auch nicht einzusehen, warum nur die Errichtung von Eigentümerschuldbriefen keiner fachlichen Unterstützung bedürfen sollte.
Der letzte Schwerpunkt der Revision, den ich noch hervorheben möchte, ist das Grundbuch. Dieses soll vermehrt als zeitgemässes Bodeninformationssystem ausgestaltet werden und in zuverlässiger und aktueller Form über Rechte und Lasten betreffend Grundstücke Auskunft geben.
Zu erwähnen bleibt schliesslich noch, dass die Vorlage auch weitere, kleinere Änderungen im Immobiliarsachenrecht enthält. Diese betreffen das Mit- und Stockwerkeigentum, die Verantwortlichkeit des Grundeigentümers oder nachbarrechtliche Regelungen. Und schliesslich - das wurde bereits erwähnt - wird auch die Gült, die ohnehin ein sehr stiefmütterliches Dasein gefristet hat, abgeschafft.
Sie können mit der vorliegenden Revision zu einer nachhaltigen Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Bereich des Immobiliarsachenrechts beitragen. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.