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preparatory:AB 96298

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-04-27

Wortprotokoll

In Absatz 1 Ziffer 3 werden neu die Arbeiten präzisiert, die Gegenstand des Bauhandwerker-Pfandrechts bilden können. Die FDP-Liberale Fraktion unterstützt die Mehrheit bzw. den Beschluss des Ständerates, dessen Ausdehnung der geltenden Regelung sich aus der Praxis ergibt. Andererseits wird der Pfandrechtsanspruch bei Bauleistungen, welche von einem Mieter, einem Pächter oder einer anderen am Grundstück berechtigten Person bestellt werden, gesetzlich geregelt. Das Grundkonzept des Bauhandwerker-Pfandrechts bleibt unverändert, insbesondere bleibt der Pfandrechtsanspruch des Subunternehmers bestehen.

Was hier neu geregelt wird, ist im Prinzip eine Anpassung an die Rechtswirklichkeit und an die Praxis des Bundesgerichts. Das gilt insbesondere für die im Vorfeld dieser Revision teilweise kritisierte Ausdehnung des Anspruchs auf das Bauhandwerker-Pfandrecht auf Mieterbauten. Der Zweck dieser Ausdehnung ist schlicht und einfach die Gleichstellung des Handwerkers oder Unternehmers, der für einen Mieter baut, [PAGE 625] mit den übrigen Bauhandwerkern. Diese neue gesetzliche Regelung erfüllt somit die primäre Zielsetzung beim Bauhandwerker-Pfandrecht, nämlich präventiv darauf hinzuwirken, dass alle Bauhandwerker für ihre Wertschaffung bezahlt werden.

Den Pfandrechtsanspruch beim Mieterbau auf die effektiv durch die Bauarbeiten erfolgte Wertvermehrung am Grundstück zu beschränken, wie dies die Minderheit II bei Absatz 1bis beantragt, ist problematisch. Denn die tatsächliche Wertvermehrung stimmt nicht mit den Baukosten überein, sondern liegt in der Erhöhung des Verkehrswertes. Zur Bestimmung dieser objektiven Wertvermehrung müsste daher die Differenz dieser Werte einmal mit den und einmal ohne die fraglichen Bauarbeiten ermittelt werden. Das wiederum würde den Beizug von Fachleuten und Experten erfordern. Darum ist es praktikabler, wenn auf eine solche Einschränkung des Pfandrechtsanspruchs beim Mieterbau verzichtet wird. Es kommt dazu, dass der Grundeigentümer in jedem Fall seine Zustimmung zur Mieterbaute erteilen muss; ich verweise auf Absatz 1bis der Mehrheitsfassung.

Ich bitte Sie, den Antrag der Mehrheit zu unterstützen und die Anträge der Minderheit I und der Minderheit II und auch den Einzelantrag Schwander abzulehnen.

Zum Antrag Müller Philipp: Da vertreten wir auch die Auffassung, dass man dem Ständerat diesen Auftrag übergeben kann. Es ist einfach interessant, dass dieses Problem, das angeblich in der Praxis besteht, erst heute auf den Tisch kommt. Wir haben in der Kommission relativ viel Post erhalten, aber über dieses Problem wurde uns nicht berichtet, sonst hätten wir es sicher geprüft. Auf den ersten Blick ist das eine etwas verwirrliche Formulierung: Der Subunternehmer muss schriftlich informieren, und der Grundeigentümer oder der Bauherr darf dann nicht ausdrücklich ablehnen - das bedeutet, dass er es mündlich oder schriftlich machen kann; das ist etwas unsicher. Man kann das Anliegen aber gerne aufnehmen und im Ständerat prüfen. Es ist wie gesagt interessant, dass das erst heute ein Problem ist. Aber wir sind ja da, um gute Gesetze zu schaffen. In diesem Sinne wenden wir uns nicht dagegen.

Hingegen empfiehlt Ihnen unsere Fraktion, den Minderheitsantrag Thanei zur Änderung bisherigen Rechts bzw. zu Artikel 271a OR abzulehnen. Wir sind hier, Frau Kollegin Thanei, nicht bei der Revision des Mietrechts. Sie möchten hier die Gelegenheit beim Schopf packen, da noch einen Grund zur Anfechtung hineinzupacken.

Wir bitten Sie, auch hier der Mehrheit zu folgen.