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Messmer Werner · Nationalrat · Thurgau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-04-27

Wortprotokoll

Wir kommen jetzt an jenen Punkt, an dem wir ein Bekenntnis ablegen müssen, ob wir es mit einem echten Bauhandwerker-Pfandrecht ernst meinen oder ob es eine reine Alibiübung ist. Es geht um die Frist, die zur Verfügung steht, um ein Pfandrecht einzutragen.

Ich muss Ihnen sagen, dass die Praxis heute eben zeigt, dass drei Monate nicht mehr genügen und dem Handwerker absolut nicht mehr dienlich sind. Warum ist das so? Ich kann Ihnen das am Ablauf aufzeigen. Wir haben ja festgehalten, dass die Frist dann zu laufen beginnt, wenn die Arbeit beendet ist. Nun muss je nach Komplexität dieser Arbeit der Handwerker dann diese Arbeiten ausmessen, wie wir dem sagen, er muss also die Masse zusammenstellen, er muss diese mit der Bauleitung besprechen und muss dann die Rechnung erstellen. Das allein dauert schon eher gegen einen Monat als weniger lange, je nach Komplexität. Jetzt gibt es nach SIA die Möglichkeit, dass der Bauherr und der Architekt die Schlussrechnung 60 Tage behalten können, ohne zu bezahlen. Das bedeutet, dass also die normale Frist bereits drei Monate beinhaltet, und das bedeutet eben nichts anderes, als dass darum in zu vielen Fällen die gesetzliche Frist zur Eintragung abläuft, bevor überhaupt die Zahlungsfrist abläuft. Das ist ja geradezu schizophren; das ist nicht das Ziel, das wir haben. Dieser Ablauf bringt eben dann den Handwerker in eine sehr schwierige Situation. Er will ja das Mittel des Bauhandwerker-Pfandrechts nur im äussersten Notfall ergreifen, denn solche Eintragungen, das müssen Sie wissen, belasten oft das Verhältnis zwischen Handwerker und Architekt, Generalunternehmer oder Bauherr und führen zu unnötigen Spannungen, und das wollen letztlich alle vermeiden. Darum greift der Handwerker im Normalfall erst dann zu diesem Mittel, wenn die Zahlungsfrist eben abgelaufen ist oder abzulaufen droht.

Es kommt dazu, dass die Zahlungsfristen heute immer weniger eingehalten werden - übrigens nicht nur von den privaten Bauherren, sondern auch von den öffentlichen. Somit lässt der Handwerker eben aus Rücksicht auf sein Verhältnis zum Bauherrn oder zur Bauleitung das Bauhandwerker-Pfandrecht sausen, er schaut in die Röhre, und das Ganze ist für die Katz. Wenn wir jetzt ein Bauhandwerker-Pfandrecht wollen, das wirklich den Handwerkern dient, müssen wir darum eine Frist haben, die eben der Realität des heutigen Ablaufs entspricht.

Ich bitte Sie ja nicht, mir oder irgendeinem Handwerker zuzustimmen, aber stimmen Sie dem Ständerat zu, der diese Frist auf vier Monate erhöht hat. Ich muss Ihnen sagen: Wir von der Handwerkerseite wollten eigentlich fünf Monate, und Herr Bortoluzzi wird nachher sechs Monate beantragen. An und für sich haben diese Recht, aber ich meine, dass der Beschluss des Ständerates, vier Monate vorzusehen, eine vernünftige Lösung ist, und ich glaube, dass es all jenen, die etwas Mühe damit hatten, nach der Zustimmung zum Antrag Müller Philipp leichter fallen sollte, diese vier Monate zu akzeptieren.

Bitte sagen Sie Ja zum Beschluss des Ständerates!

Messmer Werner · Nationalrat · 2009-04-27 | Lexipedia | Lexipedia