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Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2000-12-04

Wortprotokoll

Ich ersuche Sie, dem Antrag Ihrer Kommission zu folgen, und beantworte die Frage von Frau Forster folgendermassen: Wir müssen zwischen der Schiedskommission einerseits und der Preisüberwachung andererseits unterscheiden. Die Schiedskommission entscheidet über die Durchleitungspflicht, also wenn es fraglich ist, ob die Gesellschaft A die Leitung der Gesellschaft B benützen kann oder nicht. Das ist mit der Schiedskommission im Eisenbahnwesen zu vergleichen, die über den Free Access entscheidet, wenn streitig ist, ob eine Infrastruktur durch einen Dritten benützt werden kann oder nicht. Die Schiedskommission ist zudem auch zuständig, über die Höhe der Durchleitungsvergütung zu entscheiden, während der Preisüberwacher für die Energiepreise zuständig ist.

Nun können diese beiden Funktionäre jeweilen schon einen gegenseitigen Einfluss aufeinander haben. Deswegen steht in Artikel 14, dass die Schiedskommission den Preisüberwacher - übrigens auch die Wettbewerbskommission - orientieren muss. Wenn in Artikel 14 steht, dass die Schiedskommission vorsorglich auch die Vergütung für die Durchleitung verfügen kann, geht es nur um eine vorsorgliche Verfügung, dass die Durchleitung überhaupt abgeltungswürdig ist. Würde die Schiedskommission einen Preis festlegen, der dem Preisüberwacher nicht gefällt, ist ihm seinerseits in Artikel 15 wieder das Recht gegeben, hier einzugreifen.

Im Übrigen unterstützt der Bundesrat Ihre Formulierung, dass die Kommission die Durchleitungsvergütungen von sich aus prüfen und entscheiden kann, weil es hier auch um die Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten geht, die ein solch grosses Verfahren nicht selber in die Hand nehmen wollen. Da braucht es eine Kommission, die sich darum kümmert.