Bäumle Martin · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-04-28
Wortprotokoll
Der Antrag der Minderheit ändert dort geltendes Recht, wo der Ständerat lediglich eine redaktionelle Änderung vornahm. Dieser Artikel wird von den Kantonen seit der Einführung des Gewässerschutzgesetzes problemlos angewendet, und es besteht kein Bedarf für eine weiter gehende Änderung.
Der Antrag der Minderheit geht eigentlich in die Gegenrichtung eines Gegenvorschlags; er ist eine Abschwächung der bisherigen Gesetzgebung. Im Übrigen enthält er auch einen Pleonasmus. Die heutige Regelung heisst "muss ... möglichst". Das heisst, einiges muss gemacht werden, aber "möglichst"; die Kantone haben dort wiederum einen entsprechenden Spielraum. Die neue Formulierung der Minderheit lautet "kann ... möglichst". Das ist wirklich ein Pleonasmus, schon sprachlich gesehen.
Der Minderheitsantrag will die "wirtschaftlichen Auswirkungen" mit drinhaben. Auch hier gibt es einen Pleonasmus. In Artikel 38a wird nämlich genau das ausgesagt; der "Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen" müssen berücksichtigt werden. Das heisst, dort wird genau das nochmals ausgesagt. Auch hier enthält der Minderheitsantrag also einen Pleonasmus.
Die Mehrheit der Kommission bittet Sie, ihrem Antrag und damit der bestehenden Gesetzgebung zuzustimmen.