Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-04-28
Wortprotokoll
In Artikel 7 geht es um den Informationsaustausch ohne Ersuchen oder, anders formuliert, um den spontanen Informationsaustausch zwecks Verhütung und Verfolgung schwerer Straftaten. Diese sind in Anhang 1 klar definiert.
Der Rahmenbeschluss - da möchte ich auch Herrn Vischer um Aufmerksamkeit bitten - sieht dies so vor, weshalb wir diese Art von Informationsaustausch in der innerstaatlichen Umsetzung nicht einfach ausschliessen können und auch die Modalitäten hierzu, wie sie dann in Absatz 2 festgelegt sind, regeln müssen. Dieser Artikel garantiert nämlich auch Rechtssicherheit, indem in Absatz 2 dargelegt wird, wie der spontane Informationsaustausch vonstatten gehen soll. Wichtig ist auch festzuhalten, dass nur bei einer hinreichenden, konkreten Verdachtslage spontan informiert werden darf. Damit werden die sogenannten "fishing expeditions" ausgeschlossen. Gerade die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Verhütung und Verhinderung von Straftaten dürften auch im Sinne der Antragsteller des Minderheitsantrages sein.
Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen und diesen Artikel im Gesetz zu belassen. Die Kommission hat dies mit 15 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung so entschieden.
Was den Antrag der Minderheit II (Leutenegger Oberholzer), die Erstellung eines Berichtes, angeht, war es in der Kommission zunächst unklar, ob der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte Adressat oder Absender dieses Berichtes sein solle. Klar ist, dass die Antragstellerin des Minderheitsantrages diesen Bericht primär aus Präventionsgründen wünscht.
Die Kommission hat sich mit 13 zu 8 Stimmen ohne Enthaltungen gegen die gesetzliche Verpflichtung zur jährlichen Erstellung eines solchen Berichtes ausgesprochen, nicht zuletzt auch mit dem Argument, dass diese Informationen jederzeit auch bei den zuständigen Behörden erfragt werden können.