Wobmann Walter · Nationalrat · Solothurn · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-05-25
Wortprotokoll
Beim vorliegenden Freihandelsabkommen mit Japan handelt es sich nach demjenigen mit der EU um das zweitgrösste in der schweizerischen Aussenpolitik. Japan ist weltweit die zweitgrösste Volkswirtschaft und der viertgrösste Handelspartner der Schweiz. Im Jahre 2008 exportierte die Schweiz einerseits Waren im Wert von 7,1 Milliarden Franken. Das waren hauptsächlich Chemie- und Pharmaerzeugnisse, Uhren und Maschinen. Andererseits importierte die Schweiz für 4,1 Milliarden Franken aus Japan. Es waren vor allem Motorfahrzeuge, Edelmetalle, Bijouteriewaren sowie Maschinen und Chemieprodukte. Die Direktinvestitionen der Schweiz in Japan liegen bei etwa 12 Milliarden Franken. Umgekehrt hat Japan in letzter Zeit die Schweiz als strategische Plattform für den europäischen Markt entdeckt. Hier entstehen mit dem Freihandelsabkommen für beide Seiten Ausbaumöglichkeiten.
Das Abkommen ist vergleichbar mit jenen mit Mexiko, Singapur, Chile und der Republik Korea. Es beinhaltet den Warenverkehr, die Dienstleistungen, den grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen zu Geschäftszwecken, die Investitionen, den Schutz des geistigen Eigentums, speziell auch den elektronischen Handel und den Wettbewerb. Ein Grossteil der Zölle wird mit diesem Abkommen wegfallen. Die japanischen Zölle liegen bei rund 3,6 Prozent. Deren Wegfall bedeutet für die Schweizer Exporteure jährlich rund 100 Millionen Franken weniger Zollkosten. Der grösste Teil der Industriegüter wird somit einen zollfreien Zugang erhalten. Im Landwirtschaftsbereich ergibt sich für die Schweiz ein erleichterter Marktzugang bei einzelnen Produkten wie zum Beispiel Käsespezialitäten, Trockenfleisch, Wein und Schokolade, umgekehrt für Sake und Bonsaibäumchen aus Japan. Die Handelserleichterungen beziehen sich vor allem auf die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Zollbehörden.
Bei den Dienstleistungen ergibt sich für Schweizer Unternehmen in den Bereichen Finanz-, Telekom-, Vertriebs-, Umwelt- und Transportdienstleistungen ein verbesserter Zugang zum japanischen Markt. Im Bereich des geistigen Eigentums hat es im Abkommen Bestimmungen zum Schutz der Urheberrechte und verwandter Schutzrechte wie zum Beispiel solche über die Markenschutzbestimmungen, über Testdaten im Markenzulassungsverfahren usw. Mit einem separaten Kapitel über die Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen wird eine Grundlage dafür geschaffen, dass die Privatsektoren beider Länder ihre spezifischen Anliegen direkt einbringen können. In der Präambel ist auch ein Bekenntnis zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung enthalten. Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass die heute schon guten Beziehungen zu Japan mit diesem Abkommen weiter ausgebaut werden können. [PAGE 802]
Die Aussenpolitische Kommission hat dem Freihandelsabkommen mit Japan einstimmig zugestimmt. Ich bitte Sie, ebenfalls auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.