Prelicz-Huber Katharina · Nationalrat · 2009-05-26
Prelicz-Huber Katharina · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2009-05-26
Wortprotokoll
Warum ein Antrag auf Verankerung der Gendersensitivität in Artikel 2, der die Grundsätze regelt? Was meint denn überhaupt Gendersensitivität? Gender meint soziales Geschlecht. Gendersensitiv zu handeln heisst, sich der Rolle des Geschlechts in einem spezifischen Fachgebiet bewusst zu sein und zukunftsorientiert auf die Geschlechtergleichberechtigung hinzuarbeiten. Im Unterschied also zur Frauenemanzipation bezieht sich die Gendersensitivität auf die Gleichstellung beider Geschlechter.
Warum ist das nun bei der KTI notwendig? Ich beginne mit den Gegenargumenten, die in der Kommission gekommen sind. Das erste Gegenargument, wie wir es jetzt bei der Begründung verschiedener Minderheitsanträge gehört haben, lautet: Das gehört in die Totalrevision. Dieses Argument mag grundsätzlich richtig sein. Das heisst also, es verpflichtet für die Totalrevision. In der jetzt vorliegenden Teilrevision geht es aber um einen ganz spezifischen Teil, es geht um die angewandte, wirtschaftlich wertschöpfende Technologie und Innovation; für diesen Teil wurden die Grundsätze in Artikel 2 deshalb auch spezifisch formuliert. Können Sie mir nun begründen, warum die Gendersensitivität nur in die Totalrevision gehört, die wissenschaftliche Qualität aber in beide Forschungsteile? Es ist doch unbestritten, dass die wissenschaftliche Qualität in der Forschung im Grundsatz bestehen muss. Das würde also heissen, dass dies nur in der Gesamtrevision des Forschungsgesetzes kommen müsste. Es kommt aber auch hier in Artikel 2. Das heisst also, dass der Hinweis auf die Qualität eben an beiden Orten stehen muss. Sie gehen doch wohl mit mir einig, dass sowohl der Hinweis auf die wissenschaftliche Qualität wie auch der Hinweis auf die Gendersensitivität in beiden Revisionen enthalten sein muss.
Zum zweiten Gegenargument, dass bereits gendersensitiv gehandelt werde und sich Frauen nun mal leider im technischen Bereich nicht einfach so aus dem Hut zaubern liessen: Auch dieses Argument mag im Grundsatz richtig sein, nur ist das jetzige gendersensitive Handeln durch die aktuelle personelle Besetzung bedingt, es hängt also von den einzelnen Frauenköpfen ab. Es ist aber nicht sinnvoll, nur das ins Gesetz zu schreiben, was nicht schon verwirklicht wird. Das Gesetz ist dazu da, abgesehen von den personellen Besetzungen übergeordnete Grundsätze festzulegen, an denen man sich orientieren kann. Die Verankerung ist umso notwendiger, als die aktuelle Möglichkeit, Frauen für den technischen und Männer für den geisteswissenschaftlichen Bereich zu rekrutieren, sehr beschränkt ist und deshalb die Gleichstellung der Geschlechter in der Schweiz nicht im Ansatz verwirklicht ist.
Zum Abschluss noch einige "facts and figures", die Ihnen darlegen, dass das gendersensitive Handeln in der Förderung durch die KTI auch in Zukunft ein Grundsatz bleiben muss. Die Untervertretung der Frauen im tertiären [PAGE 823] Ausbildungsbereich ist in den naturwissenschaftlich-technischen Bereichen eine Realität. Nicht einmal 10 Prozent der Gesuche, die bei der KTI eingehen, werden von Frauen gestellt. Die Kursbesucherinnen machen im Schnitt weniger als 20 Prozent aus. Im internationalen Vergleich schneidet die Schweiz insbesondere im Bereich der Naturwissenschaften sehr schlecht ab. Beurteilt man nun einzelne Wirtschaftszweige und deren angewandte Forschung aus dem Blickwinkel der horizontalen Geschlechtergleichstellung, sieht man, dass Männer im Unterricht, im Gesundheits- und Sozialwesen, grundsätzlich aber auch in anderen Dienstleistungssektoren mit einem Anteil von rund 40 Prozent wiederum untervertreten sind. Auch hier, also im gegenteiligen Bereich, besteht Handlungsbedarf.
Anerkennen Sie diese Realität, und folgen Sie unserem Minderheitsantrag, damit die Gendersensitivität als Grundsatz auch für die KTI im Gesetz verankert wird.