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Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2009-05-27

Wortprotokoll

Artikel 2 ist tatsächlich schon ein erster Knackpunkt in diesem Gesetz. Deshalb hat der Bundesrat bei seiner Stellungnahme auch eine Überarbeitung vorgeschlagen. Das ist jetzt nicht möglich, Sie müssen sich für den Antrag der Mehrheit oder jenen der Minderheit entscheiden. Ich habe gehört, dass aber alle schon wissen, dass der Ständerat sich noch einmal damit wird befassen müssen. Bei dieser Ausgangslage unterscheidet sich die Mehrheit von der Minderheit sehr deutlich. Der Bundesrat würde sich bei dieser Wahl für den Antrag der Mehrheit entscheiden, dies aus folgenden Gründen:

Die erste Problematik, auf welche wir hier treffen, betrifft grundsätzlich den Unterschied zwischen dem elektronischen grenzüberschreitenden Handel und dem anderen grenzüberschreitenden Handel. Wenn wir einen Unterschied zwischen den elektronischen und den anderen Versandhändlern machen, so ist das grundsätzlich eine Ungleichbehandlung, die Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung - Überschrift des Artikels: "Rechtsgleichheit" - grundsätzlich ritzt und aus unserer Sicht problematisch ist. Das ist das Problem der Mehrheit.

Auf der anderen Seite, und hier muss ich Herrn Rechsteiner widersprechen, besagt Artikel 13 Absatz 1 des Freihandelsabkommens von 1972 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft klar, dass im Warenverkehr - das Buch ist nach diesem Abkommen eine Ware, ob man das will oder nicht, es untersteht diesem Abkommen klar - zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz keine mengenmässige Einfuhrbeschränkung und keine Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt werden dürfen; das ist so in Artikel 13 nachzulesen. Preisbindungen für Bücher gelten nach europäischer Rechtsprechung als eine Massnahme gleicher Wirkung - wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung. Sie dürfen deshalb nur nationale Geltung haben. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2009 im Rahmen der Überprüfung einer österreichischen nationalen Buchpreisbindung, das leider in der WAK nicht mehr diskutiert wurde, bestärkt den Bundesrat in der Auffassung, dass die Position der Minderheit das Freihandelsabkommen von 1972 mit der EU eben verletzen dürfte.

Somit kommen wir zum Schluss: In Abwägung dieser beiden Probleme, die nicht gelöst sind, ist der Antrag der Mehrheit noch die bessere Lösung. An sich müssten wir empfehlen, dass der Zweitrat im Interesse der Rechtsgleichheit den grenzüberschreitenden Handel generell und nicht nur den Internethandel freistellt.