Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2009-05-27
Wortprotokoll
Ja, aber schlussendlich hat eben das Gericht trotzdem gesagt, auch kulturpolitische Gründe änderten nichts an der Tatsache, dass diese Gesetzesbestimmung dem europäischen Recht nicht standhielte, Herr Rechsteiner. Das Gericht hat eben gerade diese Ausnahme überprüft und im Urteil gesagt, selbst kulturpolitisch könne diese Bestimmung des österreichischen Rechts nicht standhalten. Sonst hätte es nämlich positiv entschieden und nicht diesen Paragraf 3 in mehrfacher Hinsicht als rechtswidrig erachtet.