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Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-05-28

Wortprotokoll

Das geltende Recht erlaubt es, eine Einbürgerung innert fünf Jahren für nichtig zu erklären, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Nicht gelöst ist insbesondere aber die Problematik krasser Missbrauchsfälle, die erst kurz vor oder erst nach Ablauf dieser Frist bekanntwerden. Wird dem Bundesamt ein Missbrauch erst mehrere Jahre nach der Einbürgerung bekannt, kann die Nichtigerklärung aufgrund des komplexen Verfahrens unter Umständen nicht mehr rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der gesetzlichen Frist von fünf Jahren, erfolgen. Speziell in Fällen von sogenannten Scheinehen kann der Beweis des Missbrauchs vielfach erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden. Die Erfahrung zeigt, dass die nach geltendem Recht fünfjährige Frist, innerhalb welcher eine Nichtigerklärung verfügt werden kann, in einzelnen Fällen zu kurz ist. Eine Ausdehnung dieser Frist liegt deshalb im Interesse einer konsequenten Missbrauchsbekämpfung.

Weitaus am häufigsten werden Missbräuche im Bereich der 1992 eingeführten erleichterten Einbürgerung ausländischer Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern festgestellt. Solche Ehepartner müssen nicht wie andere Einbürgerungsbewerber einen zwölfjährigen Wohnsitz in der Schweiz vorweisen, damit sie ein Einbürgerungsgesuch stellen können. Sie können unter vereinfachten Voraussetzungen - fünf Jahre Wohnsitz in der Schweiz, davon das letzte Jahr vor der Gesuchstellung, sowie drei Jahre eheliche Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger oder der Schweizer Bürgerin - eingebürgert werden. Ein kleiner, aber nicht vernachlässigbarer Teil dieser Ehen wird von Anfang an ausschliesslich zur Sicherung des Aufenthaltes und mit dem Ziel geschlossen, zu einem späteren Zeitpunkt durch eine erleichterte Einbürgerung das Schweizer Bürgerrecht zu erlangen. Das Bundesamt für Migration (BFM) hat zur Überprüfung der Rechtmässigkeit von Einbürgerungen in den letzten zehn Jahren durchschnittlich etwa 100 Verfahren pro Jahr eröffnet.

Im Jahr 2006 mussten mehr als 130 Verfahren eröffnet werden. Im Moment ist das BFM daran, etwa 500 mutmassliche Missbrauchsfälle zu überprüfen. Zur Bekämpfung solcher Missbräuche reichte Nationalrat Ruedi Lustenberger am 24. März 2006 diese Initiative ein. Die Staatspolitische Kommission Ihres Rates gab ihr an der Sitzung vom 4. Juli 2006 mit 13 zu 8 Stimmen Folge. Am 30. Oktober 2006 stimmte die SPK des Ständerates dem Antrag der SPK unseres Rates ohne Gegenantrag zu.

An ihrer Sitzung vom 28. Juni 2007 schickte unsere Kommission einen Vorentwurf in die Vernehmlassung. Aufgrund der mehrheitlich positiven Vernehmlassungsantworten verabschiedete sie ihren Entwurf am 30. November 2007 mit 12 zu 7 Stimmen zuhanden unseres Rates. Mit der neuen Regelung soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine Einbürgerung auch nach der heute vorgesehenen Frist von fünf Jahren für nichtig zu erklären. Nach der Erfahrung des BFM erscheint eine Fristausdehnung auf acht Jahre, wie sie in seinem Bericht über hängige Fragen des Bürgerrechts vorgeschlagen und vom Bundesrat unterstützt wird, als sinnvoll. Flankierend zur Fristausdehnung schlägt die SPK die Einführung einer differenzierten Verjährungsregelung vor. Diese sieht vor, dass die Verjährungsfrist nach jeder [PAGE 913] Untersuchungshandlung neu beginnt und im Falle einer Beschwerde automatisch stillsteht.

Eine Kommissionsminderheit beantragt, auf die Vorlage nicht einzutreten; die beabsichtigte Fristausdehnung sei unnötig, da die Missbrauchsrate sehr tief sei und die geltende Frist von fünf Jahren für die Nichtigerklärung in der Regel ausreiche. Eine weitere Kommissionsminderheit will die geltende Frist von fünf Jahren ebenfalls beibehalten; sie ist jedoch mit der neuen Bestimmung einverstanden, nach der als Folge jeder Untersuchungshandlung eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnen soll und die Fristen während eines Beschwerdeverfahrens stillstehen sollen.

Die SPK hat den Ihnen nun vorliegenden Gesetzentwurf mit 12 zu 7 Stimmen gutgeheissen und bittet Sie, dies ebenfalls zu tun.