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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-05-28

Wortprotokoll

Wir sprechen hier alleine von einer Verjährungsregelung. Wir sprechen nicht von bürgerrechtlichen Voraussetzungen, sondern bei der Verlängerung der Verjährung von eigentlichen Missbrauchsfällen, und zwar bewiesenen Fällen, im rechtlich nachweisbaren Sinn, wenn es tatsächlich um die Erschleichung des Bürgerrechts geht. Da müssen die klaren gesetzlichen Regelungen dann auch eingehalten werden. In diesem Sinn, wenn ein Bürgerrecht erschlichen worden ist, kann man sich nicht auf eine Härtefallregelung berufen. Dann hat man das Verfahren durchzuziehen. Aber auch die Personen, die sich einbürgern lassen wollen, wissen, dass sie die einbürgerungsrelevanten Tatsachen offenlegen müssen.