Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-06-02
Wortprotokoll
Die Massnahmen zur Bekämpfung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen sind im Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) geregelt. Gegenüber Personen, die sich anlässlich einer Sportveranstaltung gewalttätig verhalten haben, stehen die Massnahmen Rayonverbot, Ausreisebeschränkung, Meldeauflage und Polizeigewahrsam zur Verfügung. Zudem können die Stadionbetreiber ein privatrechtliches Stadionverbot gegenüber einer Person aussprechen. Die im BWIS verankerten Massnahmen Rayonverbot, Meldeauflage und Polizeigewahrsam sind bis Ende 2009 befristet.
Am 15. November 2007 genehmigte die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren das Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und unterbreitete dieses den Kantonen zur Ratifizierung. Es bildet die definitive Grundlage für die befristeten Massnahmen, also Rayonverbot, Meldeauflage und Polizeigewahrsam. Das Konkordat wird auf den 1. Januar 2010 in Kraft treten. Folglich werden die erwähnten Massnahmen ab Januar 2010 abschliessend im genannten Konkordat geregelt.
Die Akzeptanz des Konkordats ist ausgesprochen gross. So wurde beispielsweise im Kanton Luzern am 17. Mai dieses Jahres in einer Referendumsabstimmung mit über neunzig Prozent Jastimmen dem Beitritt zugestimmt. Somit stehen heute wie auch in Zukunft in den Konkordatskantonen gegenüber Personen, die anlässlich von Sportveranstaltungen gewalttätig werden, dieselben Instrumente wie während der genannten Grossanlässe zur Verfügung.
Der Vollzug der gegenwärtig im BWIS verankerten und ab 2010 teilweise neu im Konkordat geregelten Massnahmen obliegt - mit Ausnahme des vom Bund geführten Informationssystems Hoogan - den Kantonen. In diesem System werden Daten über Personen aufgenommen, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen gewalttätig verhalten haben und gegen die eine der erwähnten Massnahmen ausgesprochen worden ist. Dieses Informationssystem einschliesslich der darin enthaltenen, vom Bund zusammengestellten Informationen und Lageanalysen zu den einzelnen Spielen steht den Kantonen zur Verfügung.
Der Zugriff auf das Informationssystem ist für berechtigte Benutzer in der gesamten Schweiz möglich. Ausreisebeschränkungen nach Artikel 24c BWIS werden auf Antrag der Kantone oder der Zentralstelle Hooliganismus weiterhin vom Bund verfügt.
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