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Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-06-09

Wortprotokoll

"Es wird die Zeit kommen, da das Verbrechen am Tier ebenso geahndet wird wie das Verbrechen am Menschen." Dieses Zitat ist nicht neu. Es stammt von Leonardo da Vinci, also aus dem 15. respektive 16. Jahrhundert. Diese Vorstellung da Vincis ist bis heute nicht real geworden, und da Vinci geht damit wohl auch ein bisschen gar weit. Es geht bei der Tierschutzanwalt-Initiative auch nicht darum, Tiere dem Menschen im Strafrecht gleichzustellen. Es geht einzig und allein darum, dem geltenden Tierschutzrecht zum Durchbruch zu verhelfen.

Ein wesentliches Grundprinzip des Strafrechts ist die sogenannte Waffengleichheit. Das bedeutet, dass die verschiedenen am Verfahren beteiligten Parteien ihre Rechte in angemessener Form einbringen können. Entsprechend wurde in den letzten Jahren richtigerweise der Opferschutz sukzessive ausgebaut, damit auch das Opfer seine persönlichen Anliegen im Strafverfahren einbringen kann. Nun kann man Tiere, die von Verstössen gegen das Tierschutzgesetz betroffen sind, natürlich nicht auf die gleiche Stufe wie Opfer von kriminellen Handlungen setzen. Aber auch hier gilt: Die Ziele des Tierschutzgesetzes - das, wie sein Name sagt, dem Schutz des Tieres dient - können nur erreicht werden, wenn die spezifischen Anliegen des Tierschutzes in das Verfahren eingebracht werden können.

Nun kann man einwenden, dass es die Aufgabe der Anklagebehörde ist darzulegen, ob und in welcher Form der Angeklagte gegen das Tierschutzgesetz verstossen hat. In der Praxis zeigt sich aber das gleiche Problem, das zum Ausbau des Opferschutzes geführt hat. Die Strafverfolgungsbehörden verfügen teilweise nicht über die notwendige Fachkenntnis und sind nicht oder nur ausnahmsweise in der Lage, die spezifischen Anliegen der betroffenen Person oder beim Tierschutz eben des betroffenen Tiers zu erfassen und in das Verfahren einzubringen. Teilweise mangelt es bei der Strafverfolgungsbehörde und bei den Gerichten an der notwendigen Sensibilität für die Thematik.

Hier kann der Tierschutzanwalt einen wichtigen Beitrag leisten. Er verfügt über die notwendige Fachkenntnis und über die Erfahrung, um den Anliegen des Tierschutzes in einem Strafverfahren das notwendige Gehör zu verschaffen. Dazu ein Beispiel aus dem Kanton Zürich, wo der Tierschutzanwalt bereits bekannt ist. Die Strafverfolgungsbehörde eröffnete ein Verfahren wegen Misshandlung eines Pferdes. Das Verfahren wurde dann allerdings eingestellt. Der Tieranwalt erachtete dies als falsch und rekurrierte gegen den Entscheid an das Obergericht des Kantons Zürich. Der Rekurs wurde gutgeheissen und die Strafverfolgungsbehörde dazu gezwungen, das Verfahren durchzuführen. Ohne die Intervention des Tierschutzanwaltes wäre das Verfahren also falsch gelaufen. Der Tierschutzanwalt hat eine ähnliche Funktion wie z. B. die Umweltverbände bei der Ausübung des Verbandsbeschwerderechts, nämlich dem Recht dort zum Durchbruch zu verhelfen, wo das betroffene Interesse oder eben der Betroffene selber keine Stimme hat. Ich erinnere Sie an die Worte Mahatma Ghandis: "Die Grösse und den moralischen Fortschritt einer Nation kann man daran messen, wie sie die Tiere behandelt."

Ich fordere Sie in diesem Sinne auf, die Grösse und den moralischen Fortschritt unseres Landes auch in diesem Bereich zu zeigen und der Einführung des Tierschutzanwaltes und damit der Initiative zuzustimmen.

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