Frösch Therese · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2009-06-10
Wortprotokoll
Ich spreche zum Ziel 3 des EJPD, Stärkung der Sicherheit und Bekämpfung der Kriminalität. Es steht da geschrieben: "Die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung vom 7. November 2001 über das Verbot der Gruppierung Al Kaida und verwandter Organisationen (SR 122) ist in Kraft gesetzt. Der Bundesrat hat die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung am 5. Dezember 2008 per 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt."
Etwas zur Hintergrundinformation: Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 erliess der Bundesrat die Verordnung über das Verbot von Al Kaida und verwandter Organisationen. Er stützte sich dabei auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung zur Wahrung von Interessen gegenüber dem Ausland und auf Artikel 185 Absatz 3 über unmittelbar drohende schwere Störungen der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes. Nach Artikel 2 der Verordnung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an Al Kaida beteiligt oder sie unterstützt.
Mit der dritten Verlängerung des Al-Kaida-Verbotes von Ende 2008 erhält die Verordnung nun neu eine Geltungsdauer von mindestens zehn Jahren. Verordnungen nach den erwähnten Artikeln 184 und 185 sind jedoch zu befristen. Die Befristung zwingt den Bundesrat, vor einer Verlängerung der Verordnung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung nach wie vor erfüllt sind oder ob sie dahingefallen sind. Nachdem die Al-Kaida-Verordnung erstmals von zwei auf vier Jahre verlängert worden war, schrieb der Bundesrat im Jahr 2005 in der Antwort auf die Interpellation Engelberger, dass keine beliebige Verlängerung möglich sei. Für das Bundesgericht erreiche eine zweimalige Verlängerung einer solchen Verordnung um je zwei Jahre die Grenze des Zulässigen. Falls die Notverordnung weiterhin notwendig sei, müsse das Parlament dafür eine gesetzliche Grundlage schaffen.
Im Juni 2007 schlug der Bundesrat im Rahmen der BWIS-II-Revision einen neuen Artikel vor. Dieser sollte dem EJPD erlauben, die Unterstützung von terroristischen Aktivitäten für maximal fünf Jahre zu verbieten und bei Bedarf dieses Verbot zu verlängern. Verboten werden allerdings nur bestimmte Tätigkeiten, nicht eine Organisation an sich. Im Gesetzentwurf ging der Bundesrat folglich weniger weit als in der Verordnung zum Verbot von Al Kaida. Nach der Rückweisung der BWIS-II-Revision ist nun offen, ob Bundesrat und Parlament einen weiteren Anlauf für eine Revision bis zum Ablauf der Verordnung Ende 2011 abschliessen können. Es ist aber nicht so, dass alleine die Aussicht auf eine spätere Überführung ins Gesetz Notrecht zu legitimieren vermag. Bei jeder Verlängerung muss geprüft werden, ob die verfassungsmässigen Voraussetzungen weiterhin gegeben sind. Die GPDel hat diese im Fall Tinner ausgiebig untersucht. Eine solche Massnahme des Bundesrates muss einem überwiegenden öffentlichen Interesse dienen und in Bezug auf das angestrebte Ziel verhältnismässig sein. Zudem muss die Massnahme geeignet und mangels milderer Alternativen notwendig sein. Sie muss überdies dringlich sein.
Es stellen sich für die GPDel deshalb folgende Fragen: Wie weit hat der Bundesrat bei der letzten Verlängerung des Al-Kaida-Verbots geprüft, ob die genannten Voraussetzungen weiterhin gelten? Wie kam der Bundesrat insbesondere zu seinem Beschluss, dass die Verordnung eine geeignete Massnahme sei, um die Sicherheit der Eidgenossenschaft zu stärken? Kann das Verbot einer Organisation effektiv Selbstmordanschläge verhindern? Kam die Strafnorm bezüglich der drei Jahre Freiheitsentzug in den letzten acht Jahren je zur Anwendung? Und die letzte Frage: Falls die Wirkung des Al-Kaida-Verbots auf die Sicherheit der Schweiz nicht belegt werden kann, hiesse das, dass die aussenpolitischen Interessen der USA oder z. B. der EU für den Bundesrat umso mehr ins Gewicht fallen?