Lexipedia

Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-05-25

Wortprotokoll

Ich möchte den Ausführungen von Frau Sommaruga eigentlich nichts anfügen; es ist ja alles gut und recht, was sie gesagt hat. Aber das darf uns hier im Ständerat nicht daran hindern, die Frage nach der Verfassungsmässigkeit zu stellen. Und ich stelle bei dieser Vorlage die Frage: Wie hältst du es mit der Verfassung? Die Verfassungsfrage steht bei dieser Vorlage für mich absolut im Zentrum, vor allem weil es um eine neue Steuer geht. Bei einer neuen Steuer muss die Verfassungsfrage gestellt werden. Und als Ständerat haben wir sicher die Aufgabe und tun gut daran, hier die Verfassungsfrage zu stellen. Wir hätten im Übrigen auch bei einigen anderen Vorlagen aus der jüngsten Vergangenheit besser etwas sorgfältiger mit der Verfassung gearbeitet, dann müssten wir nicht eine Vorlage, die kaum verabschiedet ist, schon wieder korrigieren.

Ich muss Sie daran erinnern, dass das Schweizervolk in diesem Zusammenhang im Herbst 2000 an der Urne Zwecksteuern auf Energie klar abgelehnt hat. Ich stand damals auf der anderen Seite, aber das Volk lehnte die sogenannte Grundnorm oder wie auch immer sie geheissen hat ab. Hingegen wurde der subsidiären Einführung einer reinen Lenkungsabgabe im Rahmen des CO2-Gesetzes zugestimmt, weil die Erträge aus dieser Abgabe vollumfänglich an die Bevölkerung und an die Wirtschaft zurückgegeben würden. Ein solches Abgabesystem ist verfassungskonform, weil die Lenkungswirkung ganz klar im Vordergrund steht. Eine Teilzweckbindung dieser Abgabe, wie sie nun bereits achtzehn Monate nach ihrer Einführung zur Diskussion steht - das kommt noch dazu -, muss unbedingt eine Verfassungsgrundlage haben. Es kann nicht angehen, ohne Verfassungsgrundlage eine Lenkungsabgabe in eine Zwecksteuer umzuwandeln.

Wir haben da ja ein Gutachten erhalten. Dieses Gutachten steht auf sehr dünnem Eis, und auch die Stellungnahme des Bundesrates zur Verfassungsgrundlage ist mager und dürftig abgefasst. Ich zitiere Ziffer 46 auf Seite 16 des Gutachtens: "Ob ein genügend enger Konnex zwischen dem Ziel der Lenkungsabgabe und der Mittelverwendung besteht, kann eine heikle Abgrenzungsfrage darstellen. Sie ist für die Qualifizierung als reine Lenkungsabgabe und damit für den Verzicht auf eine spezielle Verfassungsgrundlage für die Abgabenerhebung wesentlich." Weiter unten, bei Ziffer 48, steht: "Ein Teil der Lehre verlangt für die Qualifikation als reine Lenkungsabgabe bzw. als Voraussetzung für den Verzicht auf den Verfassungsvorbehalt neben einer ausschliesslich nichtfiskalischen Zwecksetzung auch den Verzicht auf eine fiskalische Wirkung. Teilweise werden diese beiden Kriterien insoweit vereinigt, als bei jeglicher Ertragsverwendung auf einen fiskalischen (Teil-)Zweck geschlossen wird."

Wenn man das und die bundesrätliche Reaktion liest und dann unseren Beschluss genau an diesen Voraussetzungen misst, dann muss man das Vorhandensein einer Verfassungsgrundlage klar verneinen. Es kommt dazu, Herr Bundesrat, dass Sie anlässlich der Vernehmlassung zur Revision des CO2-Gesetzes im Dezember 2008 festgehalten haben, dass mit dem Gebäudeprogramm der CO2-Ausstoss jährlich um 2 Millionen, mit der Lenkungsabgabe jedoch nur um 0,7 Millionen Tonnen CO2 reduziert wird. Da ist es für mich als Nichtjuristen zwingend und logisch, dass damit die Lenkungswirkung der Abgabe längst nicht mehr im Zentrum steht und diese Vorbehalte, die in Bezug auf den Verfassungsvorbehalt auch in der Studie Keller/Hauser vorgebracht werden, berechtigt sind. Deshalb ist die Teilzweckbindung der CO2-Abgabe eben nicht verfassungsmässig. Im Zweifelsfall - das kommt dazu, und es ist eine umstrittene Frage, das sieht man auch, wenn man das Gutachten Keller/Hauser liest - ist der Ständerat schon wegen der direktdemokratischen Instrumente und der Mitwirkungsrechte des Volkes verpflichtet, sich für eine tragfähige Verfassungsgrundlage zu entscheiden, wie sie beim vorliegenden Geschäft in aller Deutlichkeit nicht vorhanden ist. Wenn ich schaue, wie wir hier im Rat diskutieren, wenn es um Steuern geht, wenn es um den Verfassungsvorbehalt bei Steuererhöhungen geht - und das mit den direktdemokratischen Mitwirkungsrechten des Volkes -, dann muss ich sagen: Hier einen Teil dieser Lenkungsabgabe nach achtzehn Monaten, also nach einer sehr kurzen Zeit, hektisch einfach mit einer Teilzweckbindung verknüpfen, ohne hier eine Verfassungsgrundlage zu schaffen, das dürfen wir aus staatspolitischen Gründen nicht!

Deshalb bitte ich Sie, nicht einzutreten. Man kann auch sagen, man hätte eigentlich die Rückweisung an die Kommission oder an den Bundesrat beantragen sollen, um eine Verfassungsgrundlage zu schaffen, damit diesbezüglich die Sache in Ordnung kommt. Aber es bleibt jetzt nichts anderes übrig, als auf die Vorlage nicht einzutreten.