Fetz Anita · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-05-25
Wortprotokoll
Ich habe noch eine Frage an Kollege Inderkum, der mich vorher juristisch weitergebildet hat.
Es bestreitet ja niemand, dass es Scheinehen gibt. Die Differenz besteht in der Beurteilung, ob die gesetzlichen Grundlagen ausreichen, um den Missbrauch zu bekämpfen. Warum reicht Artikel 118 Absatz 2 des Ausländergesetzes nicht in Kombination mit Artikel 97a Absatz 1 ZGB aus, wo steht: "Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will"? Warum genügen diese beiden gesetzlichen Bestimmungen nicht? Das verstehe ich nicht.