Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-05-25
Wortprotokoll
Frau Ständerätin Fetz möchte mit ihrem Postulat erwirken, dass ausländische Namen bei Einbürgerungen auf freiwilliger Basis entweder über den Lautklang einer Amts- oder Landessprache angeglichen werden können oder über den Bedeutungsinhalt helvetisiert werden können. Das Postulat zielt also darauf ab, Namensänderungsgesuche im heutigen Sinn, nach der bisherigen Vorschrift, mit diesem Ziel machen zu können.
Wir haben intensiv über die Namensgebung und - das wurde gesagt - auch über die Beständigkeit des Namens diskutiert. Das schweizerische Recht geht grundsätzlich von der Beständigkeit des Namens aus. Nach Artikel 30 Absatz 1 ZGB kann man einen Namen ändern, wenn die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person diese Namensänderung bewilligt, aber nur, wenn wichtige Gründe vorliegen.
Es gibt eine sehr restriktive Bundesgerichtspraxis zu dieser Frage der Namensänderung, die klar davon ausgeht, dass subjektive Gründe, also ein Empfinden eines Namensträgers, einer Namensträgerin, grundsätzlich bedeutungslos sind. Es gibt ja verschiedene Entscheide. Unter anderem gibt es einen Entscheid aus dem Jahre 2002, in dem das Bundesgericht festgehalten hat: "Der Umstand, dass sich die Berufungsklägerinnen in ihrem ganzen Denken und Fühlen als Schweizerinnen und nicht als Mazedonierinnen betrachten, beschlägt zum einen ihr rein subjektives Empfinden, das zu einer Namensänderung grundsätzlich nicht Anlass geben kann. Abgesehen davon bleibt unerfindlich, weshalb sie sich nicht auch mit ihrem angestammten Namen Ibrahimi als Schweizerinnen fühlen könnten, zumal sie ja bisher in der Schweiz aufgewachsen sind, hier die Schule besuchen und daher mit der Kultur und Gepflogenheiten dieses Landes bestens vertraut sind." Das ist eine bundesgerichtliche Rechtsprechung, die sich sehr klar und restriktiv hält und insbesondere eben auch von der grundsätzlichen Beständigkeit eines Namens ausgeht. Ihre weiter gehende Vision, Frau Fetz, dass auch Schweizerinnen und Schweizer ihren Namen ändern könnten, weil sie subjektiv nicht damit zufrieden sind, dürfte vor dem Bundesgericht einen etwas schweren Stand haben.
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Das Bestehen konkreter Nachteile aufgrund eines ausländischen Namens wurde vom Bundesgericht verschiedentlich verneint, so auch im genannten Fall. Die bundesgerichtliche Argumentation war beispielsweise auch in Bezug auf einen griechischen Namen ganz ähnlich, wo das Bundesgericht festgehalten hat, dass ein fremdländischer Name an sich eigentlich nicht einfach negative Assoziationen wecken sollte. Das geht in die Richtung von Ständerat Gutzwiller, der sagte, dass das ja eigentlich eine Frage der Identifizierung bzw. dann auch der Eingliederung, der Integration in einem Land sei und man gerade in der Schweiz eigentlich mit ausländischen Namen entsprechend umgehen können sollte.
Vielleicht ist noch darauf hinzuweisen, dass bei Einbürgerungen heute gestützt auf den westeuropäischen Standardzeichensatz und die dazugehörigen Transliterationstabellen eine Angleichung in der Schreibweise der Namen erfolgt. Wenn Sie sich mit einem fremdländischen Namen einbürgern lassen wollen, wird die fremdländische Schreibweise mithilfe dieser Transliterationstabellen - ich wusste gar nicht, dass es solche Tabellen gibt - an die westeuropäische angepasst, sodass man das wenigstens schreiben und auch aussprechen kann. Eine Übersetzung der Bedeutung des Namens in eine der Landessprachen würde jedoch ein Namensänderungsgesuch auf dem ordentlichen Weg, über die Regierung, erfordern. Eine Bewilligung nur aus subjektiven Gründen wird vom Bundesgericht - ich habe es Ihnen gesagt - nicht gestützt, weil nicht statthaft. Die heutige Situation erlaubt es, die Anliegen des Postulates bereits so weit umzusetzen, wie es auch Schweizer Bürgerinnen und Bürgern zusteht. Bezüglich einer Änderung des geltenden Rechts im Bereich der Namensführung verweise ich auf die derzeitige Haltung des Parlamentes, auf die Diskussion des Nationalrates am 11. März dieses Jahres. Dort hat man klar daran festgehalten, dass die Beständigkeit des Namens im heutigen Rahmen gelten soll. Man möchte also nicht einmal so weit gehen, wie es der Bundesrat vorgeschlagen hat.
Noch einmal: Es geht beim Integrationsprozess um viel mehr, nicht nur um die Frage der Angleichung von Namen. Ich meine, dass es viel wichtiger ist, dass Benachteiligungen vermieden werden können, indem man sensibilisiert ist, indem man eben lernt, auch Personen hinter fremdländischen Namen als Schweizerinnen und Schweizer bzw. als mit uns lebende Personen zu akzeptieren, und sich auch entsprechend darauf ausrichtet.
Ich möchte Sie also bitten, das Postulat abzulehnen.