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Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-06-03

Wortprotokoll

Am 21. Dezember 2005 hat der Bundesrat zwei Botschaften zur 11. AHV-Revision verabschiedet. Die erste, 05.093, beinhaltet das einheitliche Rentenalter 65 für Frauen und Männer und die Erweiterung der heutigen Vorbezugs- und Aufschubsregelungen, Regelungen zum AHV-Ausgleichsfonds und die Aufhebung des Freibetrags für Erwerbstätige im Rentenalter. Zudem sieht die Vorlage auch durchführungstechnische Verbesserungen vor. Die zweite Botschaft, 05.094, führt eine bedarfsabhängige Vorruhestandsleistung für bestimmte Personenkategorien ein. Die Leistung wird bedarfsabhängig jedem Versicherten zwischen 62 und 65 Jahren angeboten, der bestimmte Einkommensvoraussetzungen erfüllt. Diese Einkommensvoraussetzungen orientieren sich am System der Ergänzungsleistungen, sind aber insgesamt etwas grosszügiger ausgestaltet. Der Ausgleich ist auf das Zweieinhalbfache der maximalen Ergänzungsleistung begrenzt.

Gerade für die heutige Diskussion sei daran erinnert, dass das Schweizervolk die frühere Vorlage zur 11. AHV-Revision im Mai 2004 abgelehnt hat. Alles in allem wird jetzt seit rund zehn Jahren nach einer mehrheitsfähigen Lösung gesucht.

In der Frühjahrssession 2008 hat der Nationalrat entschieden, das Rentenalter der Frauen auf 65 Jahre zu erhöhen, eine Flexibilisierung der Altersrenten zwischen 60 und 70 Jahren einzuführen, den Mischindex anzupassen und den Freibetrag von 16 800 Franken für erwerbstätige Rentner aufzuheben. Abgelehnt hat der Nationalrat - in seiner [PAGE 451] SGK-Subkommission wurden meines Wissens 36 verschiedene Modelle diskutiert - die Einführung eines neuen Vorruhestandsmodells; auch auf die Vorlage 05.094 zur Einführung einer Vorruhestandsleistung ist er nicht eingetreten.

In der SGK haben wir dann im Sommer 2008 nach Überweisung des Dossiers entschieden, vor einer Behandlung der Vorlage das Ergebnis der auf den 30. November 2008 angesetzten Volksabstimmung über die Volksinitiative "für ein flexibles AHV-Alter" abzuwarten, hätte doch deren Annahme die Ausgangslage für alle Fragen der Vorruhestandsleistung völlig verändert. Aus einem der Kommission zugestellten Bericht des Bundesrates vom 26. November 2008 über die Zukunft der Sozialwerke, welcher für die Jahre 2009 bis 2011 von einem Nullwachstum der Wirtschaft und dementsprechend von einem Nullwachstum bei den Einnahmen aus den Lohnbeiträgen und aus der Mehrwertsteuer ausgeht, ergibt sich - ich greife nur drei Punkte heraus - folgendes Bild:

1. Das erste negative Umlageergebnis im Umfang von über einer Milliarde Franken entsteht - immer gemäss diesem Bericht - neu schon im Jahre 2013 statt wie bisher angenommen im Jahre 2015. Unter Berücksichtigung der Zinseinnahmen ist daher der Zeitpunkt, zu welchem eine Revision zur nachhaltigen Sicherung der AHV-Finanzen in Kraft treten muss, statt im Jahre 2017 bereits im Jahre 2015 erreicht.

2. Der Fondsbestand unterschreitet die Marke von 70 Prozent der Ausgaben bereits im Jahre 2017 statt im Jahre 2020. Der Nettofondsbestand - der Fondsbestand abzüglich des IV-Verlustvortrages - beträgt bereits 2009 nur noch 70 Prozent und im Jahre 2019 weniger als 20 Prozent der Ausgaben. Damit ist der Zeitpunkt, zu welchem eine Revision in Kraft treten muss, bereits im Jahre 2015 erreicht und nicht erst 2017.

3. Wird die Zusatzfinanzierung der IV in der Volksabstimmung vom September 2009 abgelehnt, so hat dies mit den weiterhin anfallenden Defiziten der IV zur Folge, dass der Nettofondsbestand bereits im Jahre 2016 unter 20 Prozent der Ausgaben zu liegen kommt, womit der AHV-Fonds vor der Insolvenz steht.

Dies aus dem Bericht, den uns der Bundesrat zugestellt hat. Die Beratungen der SGK standen gerade auch unter dem Eindruck dieser Zahlen bzw. der Entwicklung in den nächsten Jahren. Nach rund zehn Jahren Diskussion wäre es an der Zeit, einen mehrheitsfähigen Schritt zu machen. Die Mehrheit der Kommission will dies tun, indem sie in die erste Vorlage bei der wahrscheinlich entscheidenden Frage eine auf zehn Jahre befristete Übergangsregelung einbaut, und zwar für eine nichtexportierbare reduzierte Kürzung der Versicherungsleistung bei einem vorzeitigen Bezug der AHV-Rente. Die Minderheit der Kommission lehnte diese ab und plädiert insbesondere aus finanziellen Überlegungen - wir werden das hören - für die blosse Erhöhung des Rentenalters für die Frau auf ebenfalls 65 Jahre, wie dies der Nationalrat in seiner Mehrheit beschlossen hat.

Was die finanziellen Auswirkungen anbelangt, so bringt die Vereinheitlichung des Rentenalters für Frau und Mann insgesamt Mehreinnahmen von 781 Millionen Franken. Die Rentenverbesserung durch die Berücksichtigung der Beiträge im Rentenalter beträgt 33 Millionen, und die Aufhebung des Freibetrags für Altersrentner ergibt 181 Millionen Franken. Wichtig für die nun folgende Diskussion scheint mir zu sein, dass die Erhöhung des Rentenalters für die Frau und die Mehrbeiträge infolge der Rentenaltererhöhung eine finanzielle Verbesserung von 867 Millionen Franken ergeben. Es sind dies Zahlen, die für das Jahr 2009 berechnet worden sind. Wir haben auch nachgefragt, welches die Zahlen für 2015 sind, selbstverständlich geschätzt. Die Antwort war: Geht man von den für den Zeitpunkt des Inkrafttretens gültigen Zahlen aus, dann sprechen wir von einer Verbesserung von 934 Millionen Franken.

So wenig, wie das Eintreten auf die erste Vorlage unbestritten war, so klar wollte die Mehrheit der Kommission - der Entscheid fiel mit 11 zu 2 Stimmen -, gleich wie der Nationalrat, nicht auf die zweite Vorlage des Bundesrates eintreten. Die Kommission hat es auch abgelehnt, die Vorlage von allen Fragen der Rentenaltererhöhung bzw. einer Übergangs- oder Flexibilisierungsregelung zu trennen und dem Ständerat quasi nur eine "Minirevision" oder eine Revision mit unbestrittenen Fragen vorzulegen. Wir haben das diskutiert. Die Mehrheit der Kommission war nicht dafür, diese nun seit einem Jahrzehnt ungelöste Frage aufzuschieben und auf das Prinzip Hoffnung bei der 12. AHV-Revision zu setzen. Wir hielten dafür, dass die Fragen jetzt zu diskutieren und zu entscheiden seien.

Zusammenfassend ersucht Sie die SGK, auf die Vorlage 05.093 einzutreten. Nichteintreten beantragt Ihnen die Mehrheit der Kommission bei der Vorlage 05.094 zur Einführung einer Vorruhestandsleistung.