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Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-06-03

Wortprotokoll

Die Sonderregelung soll nur bis zum Alter von 25 Jahren gelten, d. h. bis zu jenem Alter, das auch für die Sozialversicherungen eine Grenze darstellt. Das wird hier geregelt. Personen über 25 Jahre sollen im Rahmen der allgemeinen Bestimmung von Artikel 10 Absatz 1 Beiträge leisten.

Was den neuen Absatz 2bis anbelangt, so wird dort der bisherige zweite Satz von Absatz 2 aufgenommen. Absatz 2bis enthält also keine materiellen Änderungen.

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