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Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-06-04

Wortprotokoll

Bei diesem Bundesgesetz brauche ich einige Minuten, vor allem auch zuhanden der Materialien. Denn wir haben in der Kommission nachgefragt und dann auch die notwendigen Auskünfte erhalten, um einen Kommentar zu diesen Bestimmungen hier einfügen zu können. Mir scheint es wichtig zu sein, dass man in späteren Jahren darauf zurückgreifen kann, und ich würde vorschlagen, kurz eine Einleitung zu machen und dann zu jedem Absatz in zwei, drei Minuten die wichtigsten Punkte aufzuführen. Dann wissen es auch die Gerichte, wenn sie das in den nächsten Jahren zu beurteilen haben.

Einleitend ist Folgendes zu sagen: Am 18. Februar 2004 hat der Bundesrat im Rahmen seines Wachstumspakets das EVD beauftragt, geeignete Massnahmen auszuarbeiten, welche die Beteiligung der Senioren am Arbeitsmarkt erhöhen sollen. Diesem Auftrag wurde selbstverständlich nachgekommen. Es gibt einen Synthesebericht des EVD und des EDI vom November 2005. Dort wurden fünf Massnahmen vorgeschlagen:

1. die Möglichkeit zur Weiterversicherung des bisherigen Lohnes;

2. die Möglichkeit zur Weiterführung der Versicherung nach Erreichung des ordentlichen Rentenalters bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit;

3. das Verbot reglementarischer Bestimmungen für den zwingenden Bezug der Altersrente im Falle eines Austritts in einem Alter, bei dem der vorzeitige Bezug der Altersrente möglich wäre;

4. flexibilisiert auf den Vorschlag der 11. AHV-Revision abgestimmte Vorzugs- und Aufschubmöglichkeiten auch in der zweiten Säule;

5. die Ermöglichung der Äufnung und des Bezugs von Guthaben aus der Säule 3a für erwerbstätige Senioren über 65 Jahren.

Aus verfahrensökonomischen Gründen, Sie erinnern sich daran, wurden die ersten beiden Massnahmen in die Strukturreform eingegliedert und konnten damit auch in das Vernehmlassungsverfahren einbezogen werden. Die Bestimmungen, die den dritten und vierten von mir erwähnten Punkt anbelangen, waren bereits im Oktober 2003 im Rahmen der 11. Revision von Ihnen beschlossen worden und in der Referendumsdiskussion auch in keiner Weise bestritten worden. Da sie inhaltlich mit der Flexibilisierung des Rentenalters der ersten Säule im Zusammenhang stehen, wurden sie dann als Anträge der Verwaltung bzw. des Bundesrates wiederum in die aktuelle Vorlage eingefügt.

Eine letzte Präzisierung zu diesem Punkt, gerade auch vonseiten des EDI: Diese Bestimmung zum flexiblen Rentenalter in der beruflichen Vorsorge soll zu einer möglichst guten Koordination der Mindestansprüche der Versicherten in der zweiten Säule mit den Möglichkeiten zum flexiblen Altersrücktritt in der ersten Säule führen. Zwar können die [PAGE 478] Vorsorgeeinrichtungen bereits heute eine Flexibilität beim Rentenalter anbieten, die den Vorbezugs- und Aufschubsmöglichkeiten in der ersten Säule entspricht, doch sind sie dazu nicht verpflichtet. Selbstverständlich - es ist wichtig, das zu sagen - sollen die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen für die Versicherten weiterhin günstigere Regelungen, also flexiblere Lösungen, vorsehen können, als das Gesetz sie verlangt. Hingegen soll es nicht mehr vorkommen können, dass die Vorsorgeeinrichtungen der zweiten Säule eine weniger weit gehende Flexibilität anbieten.

So viel einleitend zu diesem Kapitel.