Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-06-05
Wortprotokoll
Ich kann Ihnen versichern, ich habe es mir nicht leicht gemacht, diesen Antrag zu stellen. Erwarten Sie von mir allerdings nicht eine abstrakte, anspruchsvolle juristische Begründung! Was ich Ihnen vorbringe, sind simple Überlegungen eines liberal denkenden Zeitgenossen. Mit meinem persönlichen Rechtsempfinden habe ich schon verschiedentlich bei Initiativen ein ungutes Gefühl gehabt: Hier stimmt etwas nicht, hier sind wir auf dem falschen Weg. Es geht um die elementare Frage: Ist das Prinzip der Wahrhaftigkeit in der Politik zu respektieren?
Was bedeutet das Prinzip der Wahrhaftigkeit im Zusammenhang mit Vorlagen für Volksabstimmungen? Vorlagen, die vor das Volk kommen, sollten echte Alternativen beinhalten. Wenn das Volk Ja zu einer Verfassungsvorlage sagt, dann sollte sie auch umsetzbar sein, und zwar Wort für Wort. Wir haben in der letzten Zeit verschiedene Volksinitiativen gehabt, wo dieses Prinzip der Wahrhaftigkeit nicht erfüllt war. Ich nenne Ihnen zwei Beispiele:
Im Text der Alpen-Initiative heisst es, der Schwerverkehr von Grenze zu Grenze sei auf die Schiene zu verlagern. Man wusste bereits vor der Abstimmung, dass das so nicht umsetzbar ist. Im Nachhinein hat man diese Bestimmung dann so uminterpretiert, dass diese Verlagerung mengenmässig erfolgen soll. Nun haben wir in der Verfassung aber eine Frist von zehn Jahren für diese Verlagerung. Auch mit dieser Uminterpretation ist dieser Verfassungstext nicht realisiert. Die Ironie der Geschichte - dies als Zwischenbemerkung - ist die, dass ein Nationalrat, der für diese Initiative war, heute im Bundesrat für die Umsetzung verantwortlich wäre. Bei all seiner Rhetorik kommt man nicht umhin festzustellen, dass wir hier mit einer verfassungsrechtlichen Lüge leben. Ein zweites Beispiel jüngeren Datums ist die Initiative betreffend Verwahrung von Sexual- und Gewaltstraftätern. Auch bei dieser Initiative wusste man, dass sie so, wie sie formuliert war, nicht Wort für Wort umsetzbar ist. Um im Vokabular bestimmter Kreise zu sprechen, muss man bei solchen Abstimmungen von "scheindemokratisch" sprechen.
Das Fazit ist für mich: Wenn in der Politik das Prinzip der Wahrhaftigkeit gelten soll, muss man Volksinitiativen für ungültig erklären, wenn man von vornherein weiss, dass sie nicht umsetzbar sind.
Worum aber geht es bei dieser Diskussion im Kern? Es geht um eine Güterabwägung. Es geht um die Abwägung zwischen Volksrechten und Religionsfreiheit, und da ist es selbstverständlich so, dass es unterschiedliche Sensibilitäten gibt. Wir Katholiken mussten jahrzehntelang damit leben, dass wir in der Verfassung diskriminiert wurden: Es gab ein Klosterverbot, es gab ein Jesuitenverbot. Wir Katholiken mussten - zum Glück kann ich das Verb in die Vergangenheit setzen - auch eine faktische Diskriminierung erleben: Die Einbürgerung eines Katholiken kam in meiner Geburtsstadt Chur noch im letzten Jahrhundert während Jahrzehnten nicht infrage. Und die Mehrheit der Regierung des Kantons Graubünden liess es erst im letzten Quartal des letzten Jahrhunderts zu, dass ein Katholik Vorsteher des Erziehungsdepartementes wurde. Sie sehen also: Die Religionsfreiheit wird mit unterschiedlicher Sensibilität wahrgenommen.
Für mich stellt sich hier nun die Frage, was höher zu gewichten ist: das Menschenrecht der Religions-, Glaubens- und Gewissensfreiheit oder ein Volksrecht? Das hat, lieber Kollege Reimann, mit schweizerisch oder unschweizerisch nichts zu tun, sondern es ist eine grundsätzliche Frage. Ich entscheide mich hier für das Menschenrecht der Religions-, Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Wenn dieser Verfassungsartikel angenommen wird, haben wir eindeutig einen Widerspruch in der Bundesverfassung von 1999, insbesondere bezüglich des Grundrechtskatalogs, besonders bezüglich Artikel 15 betreffend die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Mit einem solchen Verfassungsartikel würden wir in die Zeit vor der Aufklärung zurückkehren. Mir ist selbstverständlich bekannt, dass es in der Bundesverfassung mehrere Kriterien dafür gibt - hier steht vor allem eines zur Diskussion -, wann eine Volksinitiative als ungültig zu erklären ist. Das betrifft Artikel 194. Einer der Punkte dort lautet, eine Volksinitiative dürfe nicht zwingende Bestimmungen des Völkerrechtes verletzen. Nun, was ist zwingendes Völkerrecht, Jus cogens? Ich habe bei meiner Lektüre zu dieser Frage als naturwissenschaftlich Ausgebildeter festgestellt, dass Staatsrecht eineindeutig keine exakte Wissenschaft ist: Jus cogens ist sehr umstritten. Professor Thürer, Spezialist für Völkerrecht an der Uni Zürich, ist der Auffassung, dass Artikel 194 der Bundesverfassung, in dem das Jus cogens als Kriterium zur Beurteilung der Gültigkeit einer Volksinitiative aufgeführt ist, die Möglichkeit offenlässt, diese Norm als eigene verfassungsrechtliche Kategorie auszulegen. Nun, lassen wir diese Diskussion!
Ich möchte Sie vielmehr auf die diesbezüglich wichtigste Kodifikation des Völkerrechtes verweisen, diese ist im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge festgehalten. Die Schweiz ist einer der 99 Staaten, die Signaturstaaten sind. In diesem Übereinkommen ist in den Artikeln 53 und 64 die Existenz von Jus cogens vorausgesetzt. Welche Normen dazugehören, ist tatsächlich umstritten, aber in jedem Fall gehören folgende drei Normen dazu: das Gewaltverbot, das Verbot des Völkermordes und die elementaren Menschenrechte. Und zu den elementaren Menschenrechten gehören die Freiheitsrechte, und zu den Freiheitsrechten gehören die Gedanken-, die Gewissens- und die Religionsfreiheit.
Wo haben wir uns nun bezüglich der Menschenrechte verpflichtet? In der Botschaft sind die EMRK und der Uno-Pakt II aufgeführt. Ich gebe Ihnen zwei Hinweise: Artikel 9 und Artikel 14 der EMRK. Ich habe sie hier, ich könnte sie vorlesen; ich verzichte darauf, Sie können sie in der Botschaft nachlesen. Wenn nun Kollege Reimann darauf hinweist, dass in anderen Staaten christliche Gemeinschaften ihre Rechte nicht leben können, muss ich Ihnen einfach Folgendes sagen: Für mich ist es kein zukunftsträchtiges Gesellschaftsmodell, wenn wir Unrecht mit Unrecht rechtfertigen wollen. Dazu habe ich nun zwei Fragen an den Bundesrat, die erste Frage ist die: Wenn diese Initiative angenommen würde, was ja nicht auszuschliessen ist, müssten wir dann die EMRK und den Uno-Pakt II kündigen? Die zweite Frage ist die: Was passiert, wenn diesbezüglich eine Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg vorgebracht wird und die Schweiz ins Unrecht gesetzt wird? Was tun wir dann?
Eine letzte Bemerkung: Als Föderalist widerstrebt es mir, eine Regelung in der Bundesverfassung zu haben, welche die Kompetenzen der Kantone im Planungs- und Baurecht beschränkt.
Ich habe keine weiteren Bemerkungen, möchte Sie aber noch auf Folgendes verweisen: Es geht auch um die Reputation der Schweiz in der internationalen Gemeinschaft. Es geht auch darum, sich hinsichtlich der Konsequenzen für die Wirtschaft Überlegungen zu machen. Ich verweise Sie dazu auf die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Riklin Kathy 09.3221.b [PAGE 537]
Mit meinem Antrag will ich all jenen in diesem Rat die Möglichkeit geben, ihren Willen in der Beschlussfassung kundzutun, denen erstens das Prinzip der Wahrhaftigkeit in der Politik wichtig ist, die zweitens zwingendes Völkerrecht im Sinne des Wiener Übereinkommens nicht verletzen wollen, die drittens das Risiko nicht eingehen wollen, die EMRK kündigen zu müssen und damit nach fast fünfzig Jahren Mitgliedschaft aus dem Europarat austreten zu müssen, die viertens nicht wollen, dass die Schweiz in den geistigen Zustand vor der Aufklärung zurückkatapultiert wird, und für die fünftens Menschenrechte und insbesondere Freiheitsrechte nicht verhandelbar sind. Ich wiederhole: Freiheitsrechte sind nicht verhandelbar! Bitte entscheiden Sie sich.