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Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-06-08

Wortprotokoll

Zu Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3bis des Arbeitsvermittlungsgesetzes: Vielleicht hier nur die in der Kommission vorgebrachte Präzisierung, wonach gemäss dieser Bestimmung private Arbeitsvermittler im Rahmen der Zusammenarbeit mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung auf Daten von arbeitslosen Personen zurückgreifen können, sofern die betroffenen Personen damit einverstanden sind. Dies ist eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit und kann auch eine Unterstützung für Arbeitslose sein. Ich erwähne es, weil wir [PAGE 582] nachher im Zusammenhang mit einem Vorstoss von Nationalrat Ineichen indirekt wiederum auf diese Fragen zu sprechen kommen werden.