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Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-06-09

Wortprotokoll

Ich möchte mich ganz kurz fassen. Herr Stadler geht in seinem Votum von einer Idealvorstellung aus, wie eine Aktiengesellschaft funktionieren sollte. Er geht davon aus, dass jeder Aktionär ein primäres Interesse daran hat, wie eine Gesellschaft konstruiert wird, und er sich bemüht, sich aktiv für diese einzusetzen. Die Frage ist nun, ob wir bei unserer Rechtsetzung nur von einem Idealbild ausgehen dürfen oder ob wir eben auch die Fakten und die Gegebenheiten zur Kenntnis zu nehmen haben. Das Bild beispielsweise, dass ein Grossteil der Aktionäre an die Generalversammlung kommt, stimmt nicht, das wissen Sie alle: Die Vertretung durch die Aktionäre, die im Saal sind, ist klein und wird immer klein bleiben. Sie wissen auch, dass es heute in der Schweiz Gesellschaften gibt, bei denen 80 Prozent des Aktienkapitals im Ausland liegt - vor allem auch bei den ganz grossen Gesellschaften. Die Aktionäre sind also zu einem Grossteil darauf angewiesen, dass sie an der Generalversammlung vertreten werden können. Für diesen Grossteil der Aktionäre, die sich vertreten lassen wollen und vielfach auch müssen - denken Sie an die, welche im Ausland wohnen -, gibt es nach dem Vorschlag Ihrer Kommission zwei Arten von Möglichkeiten: Die eine ist der unabhängige Stellvertreter für all diejenigen, die im Aktienregister eingetragen sind, die andere ist eben für die, die nicht eingetragen sind, die dies über die Verwahrungsstelle machen können.

Nun wird gesagt, es bestehe ein wesentlicher Unterschied zwischen unabhängigen Stimmrechtsvertretern und der Vertretung durch eine Verwahrungsstelle. Auch dies ist relativ zu sehen. Die Verwahrungsstelle darf dann und nur dann das Stimmrecht ausüben, wenn sie Weisungen erhalten hat. Dabei gibt es eine Weisung, die sich auf den konkreten Fall zu beziehen hat, auf die konkrete Generalversammlung, und es gibt allgemeine Weisungen, die aber ausdrücklich erteilt werden müssen und nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein dürfen.

Wenn nun gesagt wird, es bestehe die Gefahr von Missbräuchen, ist auch dies zu relativieren. Wir schlagen erstens vor, dass keine Verwahrungsstelle Aktionäre für mehr als 0,2 Prozent des Aktienkapitals vertreten kann. Die Statuten können dies ändern, aber unser Grundsatz ist 0,2 Prozent. [PAGE 614] Zweitens sagen wir ausdrücklich, dass Weisungen eingeholt werden müssen. Man kann also nicht zuwarten, ob irgendetwas kommt, man muss den Aktionär anfragen, ob er Weisungen erteilen will oder nicht. Wenn der Aktionär von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch macht und keine Weisungen erteilt, darf die Verwahrungsstelle nicht stimmen.

Nun etwas zur Freiheit: Jede Gesellschaft kann, wenn sie die Befürchtungen teilt, die da geäussert wurden, in den Statuten vorsehen, dass sie eine Vertretung der Dispo-Aktien nicht will. Wir, die wir die Schweiz ja doch als freiheitlich gesinntes Land verstehen, können doch sagen: Wenn wir den Gesellschaften diese Freiheit lassen, dann ist dem doch Rechnung getragen, was auch unseren Wertvorstellungen entspricht.

Was die Transparenz anbetrifft: Sehen Sie, schon rein faktisch ist es einer Gesellschaft nicht möglich, von allen Aktionären zu wissen, wie sie heissen, und zwar wegen der Geschwindigkeit des Drehens. Schauen Sie heute im Börsenbericht, wie viele Millionen Aktien von einzelnen Gesellschaften heute gekauft wurden. Bis allein das Wissen da ist, vergehen Tage, wenn nicht Wochen. Ich muss einfach an Sie appellieren: Blenden Sie die Gegebenheiten des Marktes nicht aus.

Sie können in der Schweiz nicht etwas machen, was weltweit nicht existiert. Nehmen Sie die USA: Da wird der überwiegende Teil der Aktien durch sogenannte Trustees vertreten; ein Trustee ist etwas Ähnliches wie ein Nominee. Sie können doch nicht sagen, dass diese Erfahrungen, die international gemacht worden sind, nicht auch in der Schweiz gemacht werden dürfen.

Denken Sie daran, dass es Aktionäre gibt, die es mit der Gesellschaft nicht gut meinen, die andere Absichten verfolgen. Diese werden sich eintragen lassen. Wenn Sie wollen, dass eine Gesellschaft mit einem Aktienanteil von 12 Prozent beherrscht werden kann, dann können Sie das zulassen. Dann müssen Sie aber auch zur Kenntnis nehmen, dass Sie damit die Gefahr schaffen, dass es zu missbräuchlichen Übernahmen kommt und dass ein neugewählter Verwaltungsrat, beispielsweise im Auftrag einer Konkurrenzfirma, sofort Gegebenheiten schafft, die für unsere Volkswirtschaft schädlich sein können. Wenn Sie sich vorstellen können, dass Sie, wenn beispielsweise in Ihrer Region eine Firma geschlossen wird, vor die Bürger hintreten und sagen: "Okay, ich habe gewusst, dass dies möglich ist, aber ich habe im Parlament anders gestimmt", dann können Sie das Nominee-Modell ablehnen. Wenn Sie hingegen verantwortungsbewusst sind und sagen: "Ich baue Hürden auf, damit so etwas nicht möglich ist", dann müssen Sie dem Nominee-Modell zustimmen.

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