Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-06-09
Wortprotokoll
Ich habe mich nicht als Redner eingetragen, sondern ich wurde als "rapporteur" benannt; deswegen wird mir nun das Wort erteilt. Es gäbe an sich zwei Möglichkeiten, nämlich die eine Möglichkeit, dass ich jetzt in grundsätzlicher Art und Weise über das Nominee-Modell spreche, und die andere Möglichkeit, dass ich beim ersten Artikel, welcher dieses Modell betrifft, sprechen werde und dann gesamtheitlich darüber diskutiert würde. Ich habe mit dem Präsidenten der Kommission das Zweite abgemacht; vom Präsidium des Ständerates habe ich erfahren, dass man auch die Eintretensdebatte bezüglich des Nominee-Modells in die Gesamteintretensdebatte einbinden will. Ich tue dies.
Zuerst: Warum hat sich Ihre Kommission mit den Dispo-Aktien und dabei mit der Frage einer gesetzlichen Regelung der Stimmmöglichkeiten von Dispo-Aktionären beschäftigt? Ich muss zurückblenden. Beim Bucheffektengesetz stand bereits die Frage zur Diskussion: Soll bezüglich der sogenannten Dispo-Aktien - ich werde auf diesen Begriff zurückkommen - eine Regelung getroffen werden? Prinzipiell hat man dies damals bejaht, dann aber auf die Aktienrechtsrevision verwiesen.
In der Botschaft des Bundesrates wurde über die Dispo-Aktien-Problematik geschrieben. Es wurde gesagt, dass an sich eine Lösung dieses Problems richtig wäre, dass man aber kein geeignetes Modell gefunden habe. In den Vernehmlassungen wurde dann darauf hingewiesen, dass man doch den Versuch machen sollte, aber die Botschaft erschien dann trotzdem ohne dieses Modell.
Nun hat sich insbesondere Herr Professor Böckli mit dieser Sache auseinandergesetzt und eine Abhandlung darüber geschrieben, aber auch ein Konzept erarbeitet, wie man das Problem der Dispo-Aktien lösen könnte. Die Vorschläge von Herrn Professor Böckli habe ich in meinem Büro zusammen mit Mitarbeitern bearbeitet und sie dann in der Kommission für Rechtsfragen eingebracht. Dies sage ich deshalb, damit nicht der Eindruck entsteht, ich sei nun wirklich ein gescheiter Typ; das stimmt so nicht. Die Verdienste kommen Herrn Professor Böckli zu.
Ihre Kommission hat sich intensiv mit dem Nominee-Modell beschäftigt. In der Abstimmung hat sie ihm bzw. dem, was sie Ihnen als Regelung vorschlägt, mit 8 zu 4 Stimmen, also doch recht deutlich, zugestimmt.
Sie gestatten, dass ich für all diejenigen, die nicht Mitglied der Kommission sind, ganz kurz darauf eingehe, was eine Dispo-Aktie überhaupt ist: Wenn bei der Geburt einer Aktiengesellschaft Namenaktien ausgegeben werden, werden diese Namenaktien mit einer Nummer im Aktienbuch eingetragen. Dieses Aktienbuch liegt bei der Gesellschaft; zum Zeitpunkt der Gründung weiss die Gesellschaft also ganz genau, wer ihr Aktionär ist. Bei nichtbörsenkotierten Gesellschaften erfolgt die Übertragung der Namenaktien durch eine sogenannte Zession. Der Neuaktionär stellt der Gesellschaft den Antrag, im Aktienbuch eingetragen zu werden, und dies geschieht dann auch. Auch bei den nichtbörsenkotierten Gesellschaften kann es so etwas wie Dispo-Aktien geben, aber machen wir es nicht kompliziert.
Bei börsenkotierten Gesellschaften ist die Situation nun eine andere: Wenn bei einer börsenkotierten Gesellschaft ein Aktionär Aktien über die Börse verkauft, und das ist der Regelfall, wird der Gesellschaft von der beauftragten Bank gemeldet, dass der Aktionär - nennen wir ihn Müller - seine Aktien verkauft hat; dann wird Müller, der ehemalige Aktionär, im Aktienbuch gestrichen. Der neue Aktionär hat nun die Möglichkeit, via Verwahrungsstelle ein Gesuch zu stellen, als Aktionär eingetragen zu werden. Wird dem Gesuch entsprochen, wird er eingetragen.
Die Praxis hat nun aber gezeigt, dass es immer mehr Erwerber von Aktien gibt, die sich nicht in das Aktienbuch eintragen lassen. Es gibt hierfür verschiedene Gründe: Bei vielen Aktionären steht das Verwalten von Vermögen im Vordergrund; es steht im Vordergrund, dass sie Kursgewinne ausnützen wollen oder dass sie, wenn es mit dem Kurs heruntergeht, möglichst schnell aussteigen wollen. Das primäre Interesse gilt also der Anlage des eigenen Vermögens.
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Wieder andere Aktionäre scheuen die Umtriebe eines Eintrags. Ausländische Aktionäre verlangen oft deshalb keine Eintragung, weil dies in ihren Ländern eben auch so ist. Im ganzen angelsächsischen Rechtsbereich hat es viel solche Dispo-Aktien, und dort wird auch eine Lösung getroffen, auf welche ich zurückkomme.
Wie sieht die Situation nun heute aus? Es gibt bei sehr vielen börsenkotierten Gesellschaften Anteile solcher Dispo-Aktien in der Höhe von 30 bis 50 Prozent, oder umgekehrt gesagt: Im Extremfall sind nur etwa 50 Prozent aller Aktionäre im Aktienbuch eingetragen. Heute ist das Stimmrecht der Aktionäre mit dem Eintrag im Aktienbuch verbunden, sodass also die Situation entsteht, dass bei vielen Generalversammlungen nur die Hälfte der Aktionäre überhaupt stimmberechtigt ist. Ein weiteres Faktum ist, dass von denjenigen, die an sich stimmberechtigt sind, nie und nimmer alle entweder an der Generalversammlung teilnehmen oder sich durch einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder durch die Organe vertreten lassen. Das bedeutet also, dass die stimmenmässige Präsenz an vielen Generalversammlungen nur etwa 25 Prozent des gesamten Aktienkapitals beträgt. Dies bedeutet, dass beim Beispiel, das ich gegeben habe, 12,5 Prozent der Aktienstimmen genügen, um sich die Kontrolle über die Gesellschaft verschaffen zu können, beispielsweise und vor allem dadurch, dass man durch eine entsprechende Wahl in den Verwaltungsrat Leute bestimmt, die eben im Interesse des Minderheitsaktionärs mit relativ kleinem Aktienanteil dann die Gesellschaft beherrschen wollen.
Wir haben nun gesagt: Diese Situation ist unbefriedigend. Es waren vier Gründe, welche uns bewogen haben, eine Lösung zu finden.
Der erste Grund: Ich habe schon darauf hingewiesen, dass viele Aktionäre gar nicht mehr grossen Wert darauf legen, eingetragen zu werden, weil ihre Motive wie gesagt beispielsweise in der Vermögensanlage oder Ähnlichem liegen. Wir meinen, dass auch solche Aktionäre ein Recht haben sollen, ihre Stimmberechtigung ausüben zu können. Logisch, man kann sagen, sie könnten sich ja eintragen lassen. Aber das Faktum lehrt uns eben, dass dies in vielen Fällen nicht geschieht. Es wäre falsch zu sagen, dass es die guten Aktionäre gibt, die sich eintragen lassen, und die bösen, die sich nicht eintragen lassen. Unser Recht lässt es zu, dass man sich nicht eintragen lässt und gleichwohl Aktionär mit Dividendenberechtigung ist, nun soll man aber auch das Stimmrecht erhalten.
Der zweite Grund: Wir glauben, dass es richtig ist, institutionalisiert eine Regelung zu treffen, welche die Möglichkeit schafft, dass zwischen der Gesellschaft und dem Dispo-Aktionär Kontakte bestehen. Das heisst, dass auch ein nichteingetragener Aktionär die Möglichkeit hat, Mitteilungen zu erhalten. Es kann darauf hingewiesen werden, dass beispielsweise eine wichtige Generalversammlung durchgeführt wird usw.
Der dritte Grund: Für die Gesellschaft besteht ein Interesse daran, dass der Kreis der stimmberechtigten Aktionäre in einer Generalversammlung relativ gross ist. Es ist dies auch ein Akt der Corporate Governance, kann man doch sagen: Es muss Gewähr geboten werden, dass diejenigen, die an einer Gesellschaft beteiligt sind, auch mitbestimmen können. Man muss das Faktum, dass sich viele nicht eintragen, nicht als Vorwurf ansehen, sondern als Faktum hinnehmen. Das macht es trotzdem wünschbar, eine grosse Präsenz bezüglich der Stimmberechtigung zu haben.
Der vierte Grund - es ist wohl der wichtigste - ist folgender: Ich habe bereits gesagt, mit wie wenigen Stimmen ein Minderheitsaktionär, der eingetragen ist, eine Gesellschaft kontrollieren kann. Bei meinem Beispiel waren es 12,5 Prozent. Es gab - ich glaube im Jahr 2007 - eine Generalversammlung bei der UBS, bei der man mit 11,x Prozent der Stimmen die Kontrolle hätte erlangen können. Nun stellt sich für uns die Frage: Haben wir nicht eine Veranlassung, solchen Situationen zu begegnen? Sollen wir nicht versuchen, eine Lösung zu finden, die es nicht so einfach macht, Gesellschaften mit einer relativ kleinen Minderheit kontrollieren zu können? Nun kann man sagen: Wir wollen in Aktiengesellschaften demokratische Situationen haben. Wir schauen dabei auf das Vorbild unseres Staates und sagen: Eigentlich ist das System, dass man sich engagiert, dass man mitmacht, sinngemäss das System, das auch der AG zugrunde liegen sollte. Das wäre an sich ein absolut idealer Zustand, aber, wie gesagt, es scheitert an den Realitäten. Nur ein Beispiel: Wenn Sie sehen, in welchem Umfange täglich Aktien gehandelt werden - es sind zum Teil 3, 5 bis 6 Prozent des Kapitals einer Gesellschaft -, dann sehen Sie, dass allein schon das Drehen des gesamten Aktienkapitals etwas anderes ist als das Ideal, das wir uns vorstellen, nämlich langfristige Bindungen an eine Gesellschaft.
Zudem besteht zwischen der staatlichen Demokratie und der Aktionärsdemokratie ein wesentlicher Unterschied. Wenn in der staatlichen Demokratie, beispielsweise in einer Gemeinde, nur 5 bis 6 Prozent der Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung teilnehmen und einen Entscheid fällen, der für den Staat nicht unbedingt positiv ist, kann damit keine schwerwiegende Situation entstehen. Die Exekutiven des Staates sind durch umfangreiche Gesetze eingebunden. Sie sind in die Strukturen von Bund, Kantonen und Gemeinden eingebunden. Es gibt unendlich viele Kontrollmechanismen usw. Bei einer AG ist die Situation eine andere. Wenn ein Verwaltungsrat einmal gewählt ist, ist seine Machtfülle eine grosse.
In der Regel sind Verwaltungsräte von einer Mehrheit gewählt und haben die Tendenz, allein im Interesse der Gesellschaft, der Aktionäre, der Kunden usw. zu handeln. Minderheitsaktionäre aber können Gedanken haben, die nicht in diese Richtung gehen. Es sind x Beispiele bekannt, beispielsweise von Hedge-Fonds, die mit wenig Kapital versucht haben, Firmen zu erwerben, was ihnen auch gelungen ist. Noch schlimmer ist die Situation, wenn Konkurrenzunternehmen versuchen, durch eine unfreundliche Übernahme die Macht über einen Mitkonkurrenten zu erringen.
Wenn ein Verwaltungsrat gewählt ist, stehen ihm hiefür viele Möglichkeiten zur Verfügung. Es ist für einen Verwaltungsrat kein Problem, Tochtergesellschaften innert Tagen, innert Wochen zu verkaufen. Es wäre kein Problem, Fabriken zu schliessen, um damit dem Aktionär, der Konkurrent ist, einen Vorteil im Markt zu verschaffen. Es ist kein Problem, Fabriken zu verkaufen usw. Wenn wir beispielsweise die Diskussion in Deutschland verfolgt haben, wo gerade vonseiten der Linken dieses Problem der Heuschrecken dramatisch dargestellt worden ist, müssen wir uns doch fragen, ob wir nicht eben der Tatsache Rechnung tragen müssen, dass es möglich ist, Abwehrmöglichkeiten dafür schaffen, dass man mit wenig sehr viel erreichen kann.
In diesem Sinne stehen wir Politiker auch in einer eigenen Verantwortung, wenn wir uns vorstellen können, dass solche Situationen passieren, dass also beispielsweise ein Unternehmen in unserer Gemeinde oder in unserer Region über Nacht verkauft würde; wenn wir uns vorstellen, dass bei einer solchen Übernahme plötzlich Fabriken geschlossen oder verkauft würden. In Winterthur hat man am Rande ein solches Gefühl miterlebt. Ich glaube, vor allem in Winterthur würde für diesen Antrag, den wir jetzt stellen, ein grosses Verständnis bestehen.
Deshalb glaube ich, dass man bei diesem System der Dispo-Aktien das Nominee-Modell einführen könnte. Ich skizziere kurz, wie dieses Modell aussehen würde: Wenn an der Börse Aktien verkauft werden, wird dies der Gesellschaft gemeldet, und der Verkäufer wird sofort im Aktienbuch gestrichen. Nun wartet die Gesellschaft heute, ob ein neues Eintragungsgesuch kommt oder nicht, und wenn keines kommt, bleibt diese Stelle einfach leer.
Wir schlagen nun vor, dass sich dann, wenn sich der Neuaktionär nicht eintragen lässt, und zwar innert 30 Tagen nicht, die sogenannte Verwahrungsstelle im Aktienbuch eintragen lassen kann. Der Begriff "Verwahrungsstelle" ist für viele ein technischer. Um etwas plastisch zu sagen, was das ist, lässt sich ausführen, dass es in der Regel die Banken sind, über welche solche Börsengeschäfte abgewickelt werden. Dieses Recht der Verwahrungsstellen, sich im Aktienbuch als [PAGE 604] Nominee eintragen zu lassen, kann in den Statuten ausgeklammert, gestrichen werden. Somit ist also jede Gesellschaft frei, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will.
Wenn nun eine Verwahrungsstelle eingetragen wird, heisst das, dass sie die Befugnis hat, das Stimmrecht als Nominee auszuüben. Diese Befugnis ist aber an verschiedene Voraussetzungen gebunden: Die Verwahrungsstelle darf für einen einzelnen Aktionär das Stimmrecht für maximal 0,2 Prozent des Aktienkapitals ausüben. Die Statuten können ein anderes Quorum festlegen, aber wenn sie nichts sagen, gilt die Limite von 0,2 Prozent. Die Verwahrungsstelle darf das Stimmrecht nur dann ausüben, wenn sie dem hinter ihr stehenden Aktionär Informationen über diejenigen Geschäfte erteilt hat, bei denen das Stimmrecht ausgeübt werden kann, also insbesondere Informationen über die Traktanden der Generalversammlung.
Die Verwahrungsstelle darf das Stimmrecht nur dann ausüben, wenn sie vom hinter ihr stehenden Aktionär Weisungen erhalten hat. Es können konkrete Weisungen sein; es können auch allgemeine Weisungen sein, aber allgemeine Weisungen dürfen nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen formuliert sein, sondern müssen ausdrücklich erteilt werden. Wenn die Verwahrungsstelle nun keine solche Weisung erhalten hat, darf sie an der Generalversammlung nicht stimmen, werden solche Dispo-Stimmen bei den Abstimmungen also nicht wirksam.
Sie sehen, dass hier eine Lösung gefunden worden ist, die Ihre Kommission für Rechtsfragen als tauglich beurteilt: Es wird für die Gesellschaft die Möglichkeit geschaffen, mit den dahinterstehenden Aktionären in Kontakt zu treten, nämlich über die Verwahrungsstelle; es wird auch für nichteingetragene Aktionäre die Möglichkeit geschaffen zu stimmen; es sind Sicherungen eingebaut, die verhindern, dass dies durch die Verwahrungsstelle automatisch geschieht. Vor allem aber ist mit dieser Lösung gewährleistet, dass die Stimmbeteiligung an Generalversammlungen wieder höher ist als heute. Was heute zum Teil vermerkt wird - Stimmbeteiligungen von 25 Prozent und weniger -, würde mit diesem Modell nicht mehr Platz greifen.
Basierend auf diesen Ausführungen ersuche ich Sie, allen Anträgen, die das Nominee-Modell betreffen, zuzustimmen. Bei den einzelnen Artikeln werde ich dann ergänzende Ausführungen machen.