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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-06-09

Wortprotokoll

Der Genehmigungsvorbehalt ist ja fakultativer Natur. Das heisst, er kommt nur zum Tragen, wenn ihn die Generalversammlung in den Statuten verankert haben will und dort auch verankert. Es ist also an sich ein liberaler Ansatz. Er ermöglicht es den Gesellschaften, je nach Zusammensetzung des Aktionariats eine angemessene Mitsprache der Generalversammlung bei bestimmten Entscheiden des Verwaltungsrates vorzusehen. Gerade für Familienunternehmen kann dies eine interessante Gestaltungsmöglichkeit sein. Gewichtige Gebiete sind diesem Genehmigungsvorbehalt gänzlich entzogen, so unter anderem ja die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen oder auch das gesamte Rechnungslegungswesen. Der Entwurf schafft diesbezüglich Rechtssicherheit. Er regelt klar, was der Genehmigung entzogen ist. Der Genehmigungsvorbehalt kann zudem nur unter Berücksichtigung eines qualifizierten Quorums nach Artikel 704 OR eingeführt werden. Die Genehmigung durch die Generalversammlung führt auch nicht zu einem Ausschluss der Haftung des Verwaltungsrates. Das ist ganz klar nicht der Fall.

Ich möchte Sie daher bitten, den Minderheitsantrag anzunehmen.