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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-06-10

Wortprotokoll

Mir geht es wie dem Kommissionspräsidenten, Herrn Ständerat Janiak: Ich habe auch sehr kurzfristig von diesem Antrag Kenntnis erhalten.

Artikel 678 beinhaltet ein Gesamtkonzept, das bereits dem geltenden Recht zugrunde liegt. Absatz 1 darf deshalb nicht isoliert von Absatz 2 betrachtet werden. Absatz 1 soll nur Gewinnanteile und als Spezialfall Bauzinse erfassen. Diese müssen an die Gesellschaft zurückerstattet werden, wenn sie ungerechtfertigt bezogen worden sind. Dies ist der Fall, wenn gesetzliche oder statutarische Ausschüttungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, z. B. wenn kein Beschluss der Generalversammlung vorliegt oder die Vorschriften zur Reservenbildung verletzt wurden.

Absatz 2 erfasst demgegenüber die vom Antragsteller erwähnten anderen geldwerten Leistungen, indem festgehalten wird, dass andere Leistungen der Gesellschaft, z. B. für Vergütungen aus einem Auftragsverhältnis, zurückerstattet werden müssen, soweit sie in einem offensichtlichen Missverhältnis zur erbrachten Gegenleistung stehen. Der Antrag würde meines Erachtens zu keiner Präzisierung der Rückgabepflicht führen, weil das in Absatz 1 enthaltene Tatbestandselement "ungerechtfertigt" im Zusammenhang mit den "anderen geldwerten Leistungen" im Sinne von Absatz 2 ausgelegt werden müsste. Ohne Vorhandensein eines Missverhältnisses gemäss Absatz 2 würde im Bereich des Auftrags- und Arbeitsrechts eine unseres Erachtens zu grosse Rechtsunsicherheit bei der Erbringung von Arbeits- und anderen Dienstleistungen bzw. den entsprechenden Vergütungen entstehen.

Ich möchte Sie daher bitten, den Antrag abzulehnen, weil er so, wie er jetzt formuliert ist, zu grossen Rechtsunsicherheiten führen könnte.

Ich bedaure es etwas, dass wir diesen Antrag nicht etwas früher erhalten haben; dann hätten wir das vielleicht noch sicherer formulieren können.