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Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-06-10

Wortprotokoll

Denken Sie an den Fall, dass sich ein Grossaktionär im Versammlungssaal befindet und die Situation ausnützt, dass der Stimmrechtsvertreter nicht mehr stimmen kann. Genau das könnte zu taktischen Manövern führen, die nicht im Interesse der Gesellschaft liegen. Denken Sie an etwas Weiteres: Wenn Absatz 4 gestrichen ist, kann man den unabhängigen Stimmrechtsvertretern auch keine anderslautenden Weisungen mehr erteilen. Das an einem konkreten Beispiel gesagt: Es gibt denkbarerweise Leute, die sagen: Für den Fall, dass in der Versammlung Anträge gestellt werden, möchte ich, dass der unabhängige Stimmrechtsvertreter gleich stimmt wie die Stiftung Ethos. Auch das wäre nicht mehr möglich.

Also nochmals: Akzeptieren Sie auch die Willensfreiheit des Aktionärs, und binden Sie nicht alles durch das Gesetz.

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