Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-06-11
Wortprotokoll
Ihre Kommission hat am 11. Mai 2009 entschieden, dass Abgangsentschädigungen an Organmitglieder, Vergütungen im Voraus und Prämien für Firmenkäufe und -verkäufe verboten sein sollen. Hinsichtlich der inhaltlichen Stossrichtung wurde der Antrag Janiak gutgeheissen. Der Antrag erfasste aber nicht nur börsenkotierte Unternehmungen, sondern ging eben weiter. Mit "Organmitglieder" würde er einen neuen Begriff einführen. Daher wurde die Verwaltung gebeten, alternative Vorschläge auszuarbeiten, die einen vergleichbaren Inhalt haben sollten; das war unser Auftrag.
Unter anderem gestützt darauf hat Herr Janiak seinen Antrag vom 5. Juni 2009 zu einer neuen Ziffer 4 von Artikel 706b und zu einem neuen Artikel 731g eingereicht, der jetzt wie der Antrag der Minderheit zur Streichung von Artikel 717 Absatz 1b führen würde. Das ist das, was Herr Janiak eben erklärt hat. Der Wortlaut des neuen Artikels 731g korrespondiert nun mit den Transparenzvorschriften von Artikel 697quater bzw. mit den Artikeln 731c ff. Das ist etwas kompliziert. Sie müssen die Artikel einander gegenüberstellen. Wenn Sie jetzt alle Streichungsanträge bzw. Neuformulierungen einander gegenüberstellen, dann sehen Sie, dass bei ihnen vom Verbot gewisser Arten von Vergütungen im Unterschied zum Antrag der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen nur Gesellschaften mit börsenkotierten Namensaktien erfasst werden. Um dem neuen Artikel 731g ausreichend Nachdruck verschaffen zu können, ist nun für Artikel 706b, der die Nichtigkeitsgründe hinsichtlich der Entscheide der Generalversammlung aufzählt, eine neue Ziffer 4 vorgesehen, welche die Verletzung von Artikel 731g mit Nichtigkeit sanktionieren würde.
Ich möchte Ihnen daher gestützt auf diese Ausführungen beantragen, den Minderheitsantrag anzunehmen und auch den Antrag Janiak, inklusive der Streichung von Artikel 717 Absatz 1b, anzunehmen. Ich möchte Sie auch noch darauf hinweisen, dass diese Vorschrift dann für ungefähr 300 börsenkotierte Gesellschaften gilt, nicht aber für 180 000 nichtbörsenkotierte Gesellschaften - einfach, damit Sie jetzt auch das Verhältnis sehen. Es ist ein Antrag, der darauf abzielt, für die börsenkotierten Gesellschaften eine solche Regelung einzuführen. Das sind rund 300 Gesellschaften in der Schweiz.