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Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-12-14

Wortprotokoll

Zu Artikel 36 Absatz 3bis des Zollgesetzes: Werden Waffen bei der Revision entdeckt, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, so sind sie vorläufig zu beschlagnahmen und den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden zu übermitteln. Bisher gab es keine entsprechende Rechtsgrundlage. Eine Beschlagnahmung solcher Waffen ist aus Gründen der Sicherheit erforderlich.