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Wehrli Reto · Nationalrat · Schwyz · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-09-09

Wortprotokoll

Die obligatorische Krankenversicherung hat heute die Kosten für Konsultationen bei Ärztinnen und Ärzten und auch solche in Spitälern zu tragen, die einzig durch das Erfordernis eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses bedingt sind, welches für eine Absenz von bis zu drei Tagen auszustellen ist. Der Minderheitsantrag Humbel, den ich hier vertrete, will diese Aberration nun beseitigen, denn die Krankenversicherung ist nicht dazu da, ein gestörtes Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu klären, sie ist auch nicht zur Disziplinierung der Arbeitnehmer da, sondern sie ist dazu da, im Krankheitsfall die Heilungskosten zu bezahlen.

Gerade das Beispiel der Pandemie zeigt, dass Kranke nicht immer den Arzt konsultieren müssen. Ohne Pandemie aber sollen Absenzen bis zu drei Tagen bei offensichtlich arbeitsrechtlichen Problemen nicht über das KVG abgewickelt, sprich bezahlt werden. Wir müssen das Bewusstsein dafür wecken, dass die Krankenversicherung nicht alle Probleme lösen kann und eben auch nicht lösen soll. Das heisst hier konkret: Die Sozialpartner sollen den Absenzenfall selber klären. Wegen zwei, drei Tagen Unwohlsein geht ohnehin niemand gleich zum Arzt. Der Minderheitsantrag verlangt denn auch, dass man für nur kurze Absenzen auf ein Zeugnis verzichten kann. Bei einer längeren Absenz wird wahrscheinlich eine ärztliche Behandlung nötig, und damit ist die Situation dann ohnehin eine andere. Wie diese Verschiebung der Verantwortung - das ist es tatsächlich - vom KVG zu den Sozialpartnern genau abgewickelt werden soll, das kann getrost den Sozialpartnern überlassen und insbesondere in den GAV geregelt werden. Damit wird eine gewünschte Konkretisierung der Verantwortungen verbunden sein.

Die Diskussion - dies als generelle, abschliessende Bemerkung -, die sich in der Kommission über diesen Antrag entwickelte, erinnert einen an jene im Zusammenhang mit der IV-Revision. Es kollidieren hier divergierende Vorstellungen dessen, was die Aufgabe des Arztes sei. Sind Ärzte "psycho-medizinisch-soziale Gesamtbetreuer" - so eine mindestens zeitweise verwendete Eigendefinition -, oder sind sie mit der Aufgabe betraut, über die Arbeitsfähigkeit einer Person gemäss IV oder, eben in diesem Zusammenhang, gemäss OR zu entscheiden? Diese Frage muss jetzt in letzterem Sinne geklärt werden.

Deshalb bitte ich Sie, den Minderheitsantrag Humbel zu unterstützen.

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