Lexipedia

Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Uri, Zug, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Graubünden.

00.080

Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Uri, Zug, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Graubünden

vom 2. Oktober 2000

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen hiermit den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Uri, Zug, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Graubünden mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Her- ren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

2. Oktober 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

11122 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2000-1959 5255

Übersicht

Nach Artikel 51 Absatz 1 der Bundesverfassung gibt sich jeder Kanton eine demo- kratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. Nach Ab- satz 2 des gleichen Artikels bedürfen die Kantonsverfassungen der Gewährleistung des Bundes. Die Gewährleistung wird erteilt, wenn die Kantonsverfassung dem Bundesrecht nicht widerspricht. Erfüllt eine kantonale Verfassung diese Anforde- rungen, so ist die Gewährleistung zu erteilen; erfüllt eine kantonale Verfassungs- norm eine dieser Voraussetzungen nicht, so ist die Gewährleistung zu verweigern. Die vorliegenden Verfassungsänderungen haben zum Gegenstand: im Kanton Zürich: – Ausgabenbremse; im Kanton Uri: – Aufhebung der Amtsdauer; – Wahl des Spitalrates; im Kanton Zug: – Verselbstständigung des Strafgerichtes; – Amtsdauer der Richterinnen und Richter; im Kanton Appenzell Ausserrhoden: – Neuregelung des Referendumsrechts; im Kanton Appenzell Innerrhoden: – Gerichtsorganisation; – Lotteriemonopol; im Kanton Graubünden: – Gerichtsorganisation. Alle Änderungen entsprechen Artikel 51 der Bundesverfassung; sie sind deshalb zu gewährleisten.

Botschaft

1 Die einzelnen Revisionen

1.1 Verfassung des Kantons Zürich

1.1.1 Kantonale Volksabstimmung

Die Stimmberechtigten des Kantons Zürich haben in der Volksabstimmung vom 12. März 2000 der Änderung von Artikel 31 Ziffern 1 und 6 sowie der Ergänzung durch Artikel 31a der Kantonsverfassung mit 219 927 Ja gegen 65 965 Nein zuge- stimmt. Mit Schreiben vom 24. Mai 2000 ersucht der Regierungsrat des Kantons Zürich um die eidgenössische Gewährleistung.

1.1.2 Ausgabenbremse

1.1.2.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 31 Ziff. 1 und 6 Dem Kantonsrat kommt zu: 1. die Beratung und Beschlussfassung über alle Gegenstände, welche obligatorisch oder fakultativ der Volksabstimmung unterstehen; 6. die Festsetzung des jährlichen Voranschlages des Staatshaushaltes, vorbehältlich der Bestimmungen in Ziffer 5, und die Festsetzung des Steuerfusses für die Staatssteuer;

Neuer Text Art. 31 Ziff. 1 und 6 Dem Kantonsrat kommt zu: 1. die Beratung und Beschlussfassung über alle Gegenstände, welche obligatorisch oder fakultativ der Volksabstimmung unterstehen; Beschlüsse über Ausgaben sowie über Bestimmungen, welche Staatsbeiträge oder Finanzausgleichbeiträge regeln und Mehr- ausgaben nach sich ziehen können, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mit- glieder; 6. die Festsetzung des jährlichen Voranschlages des Staatshaushaltes vorbehältlich der Bestimmungen in Ziffer 5, wobei eine Mehrausgabe oder Saldoverschlechterung ge- genüber dem Entwurf des Regierungsrates der Zustimmung der Mehrheit der Mitglie- der bedarf; die Festsetzung des Steuerfusses für die Staatssteuer; Der Kantonsrat beschliesst innert sechs Monaten über Anträge des Regierungsrates, welche dem mittelfristigen Ausgleich der Laufenden Rechnung des Staatshaushaltes dienen. Er ist an den Gesamtbetrag der mit den Anträgen erzielbaren Saldoverbesserung gebunden.

Ziel der vorliegenden Verfassungsänderung ist es, mittelfristig einen ausgeglichenen Finanzhaushalt zu erreichen. Zu diesem Zweck werden in der Verfassung des Kan- tons Zürich die folgenden Neuerungen eingeführt: Ausgabenbeschlüsse sowie Be- schlüsse, die zusätzliche Ausgaben nach sich ziehen können, sind mit dem qualifi- zierten Mehr aller Mitglieder des Kantonsrates zu beschliessen. Ausserdem wird der

Kantonsrat verpflichtet, über Anträge des Regierungsrates, welche dem Ausgleich der laufenden Rechnung des Staatshaushalts dienen, innerhalb von sechs Monaten zu beschliessen. Dabei ist der Kantonsrat an den Gesamtbetrag der erzielbaren Sal- doverbesserung gebunden.

1.1.2.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Die Finanzhoheit ist einer der bedeutendsten Bereiche kantonaler Autonomie (Art. 3 BV; vgl. dazu auch Peter Saladin in Kommentar BV, Art. 3, Rz. 60 ff.). Die vorlie- gende Änderung bewegt sich vollkommen in diesem Rahmen. Da die Änderung we- der die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewähr- leistung zu erteilen.

1.2 Verfassung des Kantons Uri

1.2.1 Kantonale Volksabstimmungen

Die Stimmberechtigten des Kantons Uri haben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000 folgende Änderungen der Kantonsverfassung angenommen: – Änderung von Artikel 83 Absatz 1 und redaktionelle Anpassung der Arti- kel 23, 76 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3, 78, 82, 83 Absatz 2, 92 Buchstabe e und 106 Absatz 1 der Kantonsverfassung mit 8138 Ja gegen

2789 Nein (Aufhebung der Amtsdauer);

– Aufhebung von Artikel 92 Buchstabe c der Kantonsverfassung mit 8085 Ja gegen 2495 Nein (Wahl des Spitalrates). Mit Schreiben vom 22. Mai 2000 ersucht die Standeskanzlei des Kantons Uri um die eidgenössische Gewährleistung.

1.2.2 Aufhebung der Amtsdauer

1.2.2.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 23 Obligatorische Volkswahl c. in der Gemeinde Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen die Landräte, ihre verfassungsmässigen Organe sowie die in der Gemeindesatzung vorgesehenen Behörden und Beamten. Art. 76 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3

2 Den Mitgliedern des Regierungsrates ist es untersagt,

c. vollamtlicher Beamter des Kantons oder einer Gemeinde zu sein; 3 Vollamtlichen Beamten des Kantons ist es untersagt, dem Landrat als Mitglied anzugehören.

Art. 78 Ausstand Mitglieder von Behörden und Beamte haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu begeben.

Art. 82 Vereidigung Behörden und Beamte des Kantons sind in der Regel zu vereidigen. Art. 83 Abs. 1 und 2 1 Die Amtsdauer für kantonale Behörden und Beamte beträgt vier Jahre, jene für den Land- ammann und den Landesstatthalter zwei Jahre. 2 Für Behörden und Beamte der Gemeinden gilt die zweijährige Amtsdauer, wenn die Ge- meindesatzung nichts anderes bestimmt. Diese kann für bestimmte Beamtengruppen insbe- sondere auf die periodische Wiederwahl verzichten. Art. 92 Bst. e Der Landrat wählt: e. die Beamten des Kantons, soweit deren Wahl nicht dem Regierungsrat vorbehalten ist; Art. 106 Abs. 1 1 Im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung sind die Gemeinden befugt, sich selber zu organisieren, ihre Behörden und Beamten zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbstständig zu verwalten.

Neuer Text Art. 23 Obligatorische Volkswahl c. in der Gemeinde Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen die Landräte, ihre verfassungsmässigen Organe sowie die in der Gemeindesatzung vorgesehenen Behörden und Angestellten. Art. 76 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3

2 Den Mitgliedern des Regierungsrates ist es untersagt,

c. vollamtlicher Angestellter des Kantons oder einer Gemeinde zu sein; 3 Vollamtlichen Angestellten des Kantons ist es untersagt, dem Landrat als Mitglied anzugehö- ren. Art. 78 Ausstand Mitglieder von Behörden und Angestellte haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar be- treffen, in den Ausstand zu begeben. Art. 82 Vereidigung Behörden und Angestellte des Kantons sind in der Regel zu vereidigen. Art. 83 Abs. 1 und 2 1 Die Amtsdauer für kantonale Behörden beträgt vier Jahre, jene für den Landammann und den Landesstatthalter zwei Jahre. Für Angestellte des Kantons, die vom Volk gewählt werden, gilt ebenfalls die vierjährige Amtsdauer, soweit der Landrat nicht abweichende Bestimmungen dazu erlässt. 2 Für Behörden und Angestellte der Gemeinden gilt die zweijährige Amtsdauer, wenn die Ge- meindesatzung nichts anderes bestimmt. Diese kann für bestimmte Angestelltengruppen insbe- sondere auf die periodische Wiederwahl verzichten. Art. 92 Bst. e Der Landrat wählt: e. die Angestellten des Kantons, soweit deren Wahl nicht dem Regierungsrat vorbehalten ist; Art. 106 Abs. 1 1 Im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung sind die Gemeinden befugt, sich selber zu organisieren, ihre Behörden und Angestellten zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermes- sen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten.

Die Verfassungsänderung steht im Zusammenhang mit dem Erlass einer neuen Per- sonalverordnung. Diese erforderte auf Verfassungsstufe die Aufhebung der in Arti- kel 83 Absatz 1 vorgesehenen vierjährigen Amtsdauer sowie die redaktionelle An- passung diverser Bestimmungen, in denen der Ausdruck «Beamte» durch den Aus- druck «Angestellte» zu ersetzen war.

1.2.2.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Nach der verfassungsmässigen Aufgabenteilung (Art. 3 und 43 BV) fällt die Rege- lung der Behördenorganisation in die Kompetenz der Kantone. Die Kantone können insbesondere das Dienstrecht ihrer Staatsangestellten innerhalb der Grenzen der von der Bundesverfassung garantierten Grundrechte selbstständig regeln. Da die Ände- rung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.2.3 Wahl des Spitalrates

1.2.3.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 92 Bst. c Der Landrat wählt: c. den Spitalrat, ausser dem Präsidenten;

Neuer Text Art. 92 Bst. c Aufgehoben

Durch die Verfassungsänderung wird die Kompetenz zur Wahl des Spitalrates vom Landrat auf den Regierungsrat übertragen.

1.2.3.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Die vorliegende Änderung bewegt sich vollkommen innerhalb der kantonalen Orga- nisationskompetenz. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.3 Verfassung des Kantons Zug

1.3.1 Kantonale Volksabstimmungen

Die Stimmberechtigten des Kantons Zug haben in der Volksabstimmung vom 12. März 2000 folgende Änderungen angenommen: – Änderung von § 41 Buchstabe l Ziffer 1 und § 53 der Kantonsverfassung mit

20 990 Ja gegen 6387 Nein (Verselbstständigung des Strafgerichtes);

– Änderung von § 41 Buchstabe l Ziffer 1 und Ergänzung der Kantonsverfas- sung durch § 77 Absatz 2 mit 18 112 Ja gegen 9694 Nein (Amtsdauer der Richterinnen und Richter). Mit Schreiben vom 27. März 2000 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Zug um die eidgenössische Gewährleistung.

1.3.2 Verselbstständigung des Strafgerichtes

1.3.2.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text § 41 Bst. l Ziff. 1 Dem Kantonsrat kommen folgende Obliegenheiten zu: l. 1. die Festsetzung der Zahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Kantonsgerichtes; § 53

1 Das Strafgericht besteht aus den Mitgliedern des Kantonsgerichtes.

2 In Strafsachen findet Anklage und Verteidigung statt. Wenn der Angeklagte sich nicht selbst einen Verteidiger wählen kann, wird er ihm von Amtes wegen bestellt.

Neuer Text § 41 Bst. l Ziff. 1 Dem Kantonsrat kommen folgende Obliegenheiten zu: l. 1. die Festsetzung der Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kantonsgerichtes und des Strafgerichtes; § 53 1 Das Strafgericht besteht aus dem Präsidenten und einer vom Kantonsrat bestimmten Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.

2 Aufgehoben

Durch die Verfassungsänderung wird die Strafgerichtsbarkeit, welche bisher vom Kantonsgericht ausgeübt worden war, verselbstständigt.

1.3.2.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Nach Artikel 123 Absatz 3 BV fallen die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung in Strafsachen in die Kompetenz der Kantone. Die vorliegende Änderung bewegt sich vollkommen in diesem Rahmen. Da die Än- derung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.3.3 Amtsdauer der Richterinnen und Richter

1.3.3.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text § 41 Bst. l Ziff.1 Dem Kantonsrat kommen folgende Obliegenheiten zu: l. 1. die Festsetzung der Zahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Kantonsgerichtes; ... je auf die Dauer von vier Jahren;

Neuer Text § 41 Bst. l Ziff.1 Dem Kantonsrat kommen folgende Obliegenheiten zu: l. 1. die Festsetzung der Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kantonsgerichtes und des Strafgerichtes je auf die Dauer von sechs Jahren; § 77 Abs. 2 (neu) 2 Die Amtsdauer der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Gerichte beträgt sechs Jahre.

Durch die Verfassungsänderung wird die Amtsdauer der Richterinnen und Richter von vier auf sechs Jahre erhöht.

1.3.3.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Die Organisation der Gerichte im Bereich des Zivilrechts (Art. 122 Abs. 2 BV), des Strafrechts (Art. 123 Abs. 3 BV) und des Verwaltungsrechts (Art. 3 und 43 BV) fällt in die Kompetenz der Kantone. In diese Organisationskompetenz fällt namentlich auch die Festlegung der Amtsdauer der Richterinnen und Richter. Da die vorliegen- de Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.4 Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden

1.4.1 Kantonale Volksabstimmung

Die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell Ausserrhoden haben in der Volksab- stimmung vom 21. Mai 2000 der Änderung der Artikel 56 und 74 Absätze 2 und 3 sowie der Ergänzung durch die Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g und h, 60bis und

77 Absatz 1 Buchstabe e und der Aufhebung von Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben b,

c und f der Kantonsverfassung mit 12 474 Ja gegen 4417 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 24. Mai 2000 ersucht der Regierungsrat des Kantons Appenzell Aus- serrhoden um die eidgenössische Gewährleistung.

1.4.2 Neuregelung des Referendumsrechts

1.4.2.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 56 a. Volksdiskussion Wer im Kanton wohnt, kann zu Sachvorlagen, die den Stimmberechtigten zu unterbreiten sind, dem Kantonsrat schriftliche Anträge einreichen und diese nach Massgabe der Geschäftsord- nung vor dem Rat persönlich begründen. Art. 60 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b, c und f Zuständigkeiten

1 Die Stimmberechtigten entscheiden über:

b. den Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Gesetzen; c. interkantonale und internationale Verträge mit gesetzgebendem Charakter; f. die Staaatsrechnung. Art. 74 Abs. 2 und 3

2 Er1 erlässt Verordnungen im Rahmen von Verfassung und Gesetz.

3 Er genehmigt oder kündigt interkantonale oder internationale Verträge, soweit nicht die Stimmberechtigten oder der Regierungsrat zuständig sind.

Neuer Text Art. 56 a. Volksdiskussion Wer im Kanton wohnt, kann zu Sachvorlagen, die dem obligatorischen oder fakultativen Refe- rendum unterliegen, dem Kantonsrat schriftliche Anträge einreichen und diese nach Massgabe der Geschäftsordnung vor dem Rat persönlich begründen. Art. 60 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b, c, f, g und h Obligatorisches Referendum und Wahlen

1 Die Stimmberechtigten entscheiden über:

b. Aufgehoben c. Aufgehoben f. Aufgehoben g. Initiativen, denen der Kantonsrat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt; h. Beschlüsse des Kantonsrates, die gemäss Artikel 60bis dem fakultativen Referendum unterliegen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Art. 60bis Fakultatives Referendum (neu) Wenn wenigstens 300 Stimmberechtigte dies innert 60 Tagen nach der amtlichen Publikation verlangen, so entscheiden die Stimmberechtigten über: a. den Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Gesetzen; b. interkantonale oder internationale Verträge mit gesetzgebendem Charakter. Art. 74 Abs. 2 und 3 2 Er2 erlässt Gesetze unter Vorbehalt des fakultativen Referendums (Art. 60bis) sowie Verord- nungen im Rahmen von Verfassung und Gesetz. 3 Er genehmigt oder kündigt interkantonale oder internationale Verträge, soweit nicht die Stimmberechtigten (Art. 60bis) oder der Regierungsrat zuständig sind.

1 D.h. der Kantonsrat.

2 D.h. der Kantonsrat.

Art. 77 Abs. 1 Bst. e (neu)

1 Der Kantonsrat

e. genehmigt die Staatsrechnung.

Durch die Verfassungsänderung wird das obligatorische Gesetzesreferendum durch das fakultative Gesetzesreferendum ersetzt. Gesetze und interkantonale oder inter- nationale Verträge mit gesetzgebendem Charakter werden der Volksabstimmung unterbreitet, wenn entweder 300 Stimmberechtigte oder ein Drittel der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates es verlangen. Ausserdem wird die Kompetenz zur Ge- nehmigung der Staatsrechnung vom Volk auf den Kantonsrat übertragen.

1.4.2.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Nach Artikel 39 Absatz 1 BV sind die Kantone befugt, die Ausübung der politi- schen Rechte für ihren Bereich selbstständig zu regeln. Artikel 51 Absatz 1 BV ver- pflichtet die Kantone, sich eine demokratische Verfassung zu geben, welche der Zu- stimmung des Volkes bedarf und revidierbar sein muss, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. Das Bundesrecht verlangt jedoch nicht, dass kanto- nale Gesetze und Staatsverträge dem obligatorischen Referendum zu unterstellen sind. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.5 Verfassung des Kantons Appenzell Innerrhoden

1.5.1 Kantonale Volksabstimmungen

Die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell Innerrhoden haben in der ordentli- chen Landsgemeinde vom 26. April 1998 der Änderung von Artikel 40 sowie der Aufhebung der Artikel 41 und 42 der Kantonsverfassung (Gerichtsorganisation) zu- gestimmt. In der ordentlichen Landsgemeinde vom 30. April 2000 haben sie der Er- gänzung der Verfassung durch Artikel 2 Absatz 3 (Lotteriemonopol) zugestimmt. Mit Schreiben vom 3. April 2000 und vom 5. Mai 2000 ersuchen Landammann und Standeskommission des Kantons Appenzell Innerhoden um die eidgenössische Ge- währleistung.

1.5.2 Gerichtsorganisation

1.5.2.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 40 Abs. 2 und 3 2 Das Kantonsgericht ist Berufungsinstanz gegen Erkenntnisse der Bezirksgerichte und Span- gerichte in allen Streitsachen, soweit ein Weiterzug nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. 3 Das Kantonsgericht oder eine Abteilung des Kantonsgerichts kann durch Gesetz oder Ver- ordnung mit der Rechtsprechung in Verwaltungssachen und in Verwaltungsstrafsachen beauf- tragt werden.

Art. 41 1 Die Spangerichte beurteilen dingliche Streitsachen, sofern diese Flur und Weide, Quellen und Brunnen, Bach und Holz, Steg und Weg betreffen. 2 Sie haben als solche an Ort und Stelle des Streitgegenstandes den Augenschein aufzunehmen und, soweit möglich, den Spruch zu fällen. 3 In Appenzell amtet das Zivilgericht und in Oberegg das Bezirksgericht gesamthaft als Span- gericht erster Instanz. Zur Beschlussfähigkeit müssen wenigstens sieben Mitglieder anwesend sein.

4 Als zweite Instanz tritt das Kantonsgericht auf.

Art. 42 1 Das Kassationsgericht besteht aus dem Präsidenten, zwei Mitgliedern und zwei Ersatzrich- tern; es wird vom Grossen Rate gewählt. Dieser wählt auch den Präsidenten des Kassationsge- richtes. 2 Das Kassationsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Nichtigkeitsklagen und -Beschwerden nach Massgabe der Gesetzgebung.

Neuer Text Art. 40 1 Das Kantonsgericht ist als Zivil- und Strafgericht Berufungsinstanz gegen Erkenntnisse der Bezirksgerichte. 2 Das Kantonsgericht ist als Verwaltungsgericht Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen von Verwaltungsbehörden des Kantons auf dem Gebiete des Staats-, Verwaltungs- und Sozialver- sicherungsrechts.

3 Die Organisation des Kantonsgerichts wird durch das Gesetz bestimmt.

Art. 41 und 42 Aufgehoben

Die Verfassungsänderung betrifft die Gerichtsorganisation des Kantons Appenzell Innerrhoden. Das Kantonsgericht wird nun in genereller Weise als Verwaltungsge- richt eingesetzt, und das Kassationsgericht und die Spangerichte werden aufgeho- ben.

1.5.2.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Die Organisation der Gerichte im Bereich des Zivilrechts (Art. 122 Abs. 2 BV), des Strafrechts (Art. 123 Abs. 3 BV) und des Verwaltungsrechts (Art. 3 und 43 BV) fällt in die Kompetenz der Kantone. Artikel 98a Absatz 1 des Bundesrechtspflegegeset- zes (SR 173.110) verpflichtet die Kantone, richterliche Behörden als letzte kanto- nale Instanz vorzusehen, soweit gegen deren Entscheide unmittelbar die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist. Gemäss dem in der Volksabstimmung vom 12. März 2000 angenommenen, aber noch nicht in Kraft ge- setzten Artikel 191b Absatz 1 BV (BBl 1999 8635) sind die Kantone verpflichtet, für die Beurteilung aller öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten richterliche Behörden vorzusehen. Die vorliegende Änderung bewegt sich vollkommen im Rahmen dieser kantonalen Kompetenzen. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sons- tiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.5.3 Lotteriemonopol

1.5.3.1 Inhalt des neuen Textes

Neuer Text Art. 2 Abs. 3 3 Das Lotteriemonopol steht, soweit es nicht von Bundesrechts wegen eingeschränkt ist, dem Kanton zu.

Durch die Änderung wird für das bereits bestehende Lotteriemonopol im Kanton Appenzell Innerrhoden eine Grundlage in der Verfassung geschaffen.

1.5.3.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Nach Artikel 106 Absatz 1 BV ist die Gesetzgebung über Glücksspiele und Lotte- rien Sache des Bundes. Gestützt auf diese Kompetenz hat der Bund das Bundesge- setz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (SR 935.51, Lotteriegesetz) erlassen. Nach diesem Gesetz sind Lotterien grundsätz- lich verboten (Art. 1 Abs. 1). Vom Verbot ausgenommen sind Lotterien, die ge- meinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen (Art. 3). Das Lotteriegesetz er- mächtigt die Kantone, die gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienenden Lotterien in weitgehenderem Mass einzuschränken, als dies im Lotteriegesetz des Bundes geschieht, oder diese ganz auszuschliessen (Art. 16). Den Kantonen ver- bleibt daher Raum zu eigenen Regelungen auf dem Gebiet der Lotterien. Eine von den Kantonen getroffene Regelung muss jedoch bundesrechtskonform ausgestaltet sein (Georg Müller, Aktuelle Rechtsfragen des Lotteriewesens, ZBl 89, 1988, S. 145). Es ist anerkannt, dass die Ausübung von Glücksspielen, unter welche auch die Lotterien fallen, grundsätzlich unter dem Schutz der in Artikel 27 BV ge- währleisteten Wirtschaftsfreiheit steht (BGE vom 30. März 1999, ZBl 101, 2000, S. 216f, E. 2b, Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 18. Dez. 1998, ZBl 100, 1999, S. 428 ff.). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzli- chen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 erster Satz BV), sie müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV), sie müssen verhaltnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV) und dürfen den Kerngehalt des Grundrechtes nicht antasten (Art. 36 Abs. 4 BV). Die Schaffung eines Monopols für die Durchführung von Lotterien stellt einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, da dadurch jegliche Konkurrenz ausgeschlossen wird. Es ist daher für die Schaffung eines Lotteriemonopols eine Grundlage in einem formellen Gesetz erforderlich (Art. 36 Abs. 1 zweiter Satz BV), was das Bundesgericht in einem den Kanton Waadt betreffenden Entscheid bestätigt hat (ZBl 101, 2000, S. 220, E. 3d; ebenso Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, a.a.O.). Durch die Verankerung des Monopols in der Verfassung ist im Kanton Ap- penzell Innerrhoden eine diesen Anforderungen genügende gesetzliche Grundlage geschaffen worden. Das öffentliche, sozialpolitisch motivierte Interesse an einer Monopolisierung kann

durch den Umstand begründet werden, dass damit möglicherweise die sozial schäd- lichen Auswirkungen (vor allem die Verleitung zu übermässigem Spiel) besser kon-

trolliert beziehungsweise verhütet werden können, als dies bei einem absolut freien Lotteriemarkt der Fall wäre. Fraglich ist, ob die Festlegung eines Monopols dem Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit entspricht. Es liesse sich argumentieren, dass die nach Artikel 16 des Lotte- riegesetzes vorgesehene Möglichkeit der Kantone, ein vollständiges Verbot der Lotterien vorzusehen, in jedem Fall die weniger weitgehende Beschränkung der Verankerung eines Monopols bundesrechtmässig erscheinen lasse. Georg Müller (a.a.O. S. 148) hegt allerdings Zweifel an der Verhältnismässigkeit kantonaler Lotte- riemonopole und nennt Massnahmen, welche die Wirtschaftsfreiheit weniger ein- schränken und dennoch zur Erreichung des Schutzziels genügend sein könnten. Er wirft die Frage auf, ob angesichts des relativen Wohlstandes, der Veränderung der Konsumgewohnheiten und weiterer Lebensumstände derartige weitgehende Be- schränkungen des Lotteriewesens heute noch notwendig sind. Auf die veränderte Bewertung der schutzbedürftigen öffentlichen Interessen in diesem Bereich weist auch Paul Richli hin (Harmonisierungsbedarf zwischen den Gesetzgebungen über Spielbanken, Geschicklichkeits-Spielautomaten und Lotterien, AJP 1995, S. 459 ff., 462): nach der Aufhebung des Spielbankenverbots sei die äusserst restriktive Bun- desregelung bezüglich der Lotterien verfassungsrechtlich fragwürdig. Der Bundesrat ist sich seit längerem bewusst, dass das Lotteriegesetz aus dem Jahre

1923 revidiert werden muss. Nach der Verabschiedung des Spielbankengesetzes

(SR 935.52) sind nun die Arbeiten zur Revision des Lotteriegesetzes aufgenommen worden. Der Bundesrat will dem Parlament noch in der Legislaturperiode 1999-

2003 eine entsprechende Botschaft vorlegen (BBl 2000 2333). In diesem Zusam-

menhang soll auch die Frage der Vereinbarkeit der faktischen kantonalen Lotterie- monopole mit der Wirtschaftsfreiheit geprüft werden (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Widrig vom 22. Juni 1998, Glücksspielmarkt. Situation. 98.3270). Die zur Gewährleistung vorliegende Verfassungsnorm des Kantons Appenzell In- nerrhoden ist jedoch im Hinblick auf das zurzeit geltende Bundesrecht zu beurteilen. Der Gewährleistungsbeschluss stellt lediglich fest, dass die untersuchte kantonale Verfassungsnorm die bundesrechtlichen Voraussetzungen zur Zeit erfüllt (Peter Sa- ladin in Kommentar BV, Art. 6, Rz. 19). Angesichts der heute sehr restriktiven Re- gelung des Lotteriewesens auf Bundesebene ist die Verankerung des kantonalen Lotteriemonopols noch als bundesrechtmässig zu beurteilen. Sollte die kantonale Verfassungsnorm jedoch mit dem künftigen Bundesrecht nicht mehr vereinbar sein, würde sie durch das neue Bundesrecht derogiert (Art. 49 Abs. 1 BV). Die Bereit- schaft des Kantons Appenzell Innerrhoden, das Bundesrecht zu achten, wird mit der Formulierung angedeutet, dass das Lotteriemonopol dem Kanton zustehe, «soweit es nicht von Bundesrechts wegen eingeschränkt ist». Da die Änderung daher weder die Bundesverfassung noch sonstiges geltendes Bun- desrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.6 Verfassung des Kantons Graubünden

1.6.1 Kantonale Volksabstimmung

Die Stimmberechtigten des Kantons Graubünden haben in der Volksabstimmung vom 12. März 2000 der Änderung der Artikel 7 Absatz 1, 19 Absatz 1, 39, 47–53

sowie der Annahme eines Schlussartikels und der Aufhebung von Artikel 50bis der Kantonsverfassung mit 32 853 Ja gegen 8333 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 22. März 2000 ersucht die Standeskanzlei des Kantons Graubünden um die eidge- nössische Gewährleistung.

1.6.2 Gerichtsorganisation

1.6.2.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 7 Abs. 1 1 Stimmfähig in Angelegenheiten des Kantons, der Kreise und der Gemeinden und in ihre Ämter wählbar sind alle Schweizerbürger und Schweizerbürgerinnen, die das 18. Altersjahr er- füllt haben. Art. 19 Abs. 1 1 Der Grosse Rat überwacht die ganze Landesverwaltung und alle Zweige der Rechtspflege.

Art. 39 1 Die Kreisbehörden (Kreisgerichte bzw. Kreisräte, wo solche bestehen) besorgen die politi- schen und administrativen Angelegenheiten der Kreise.

2 Die Kreisämter dienen zugleich als Organe der Regierung.

Siebenter Abschnitt: Gerichtsbehörden

1. Vermittleramt

Art. 47 Jeder Kreis bestellt für eine Amtsdauer von drei Jahren einen oder zwei Vermittler nebst Stell- vertretern.

2. Kreisgerichte

Art. 48 Jeder Kreis bestellt ein Kreisgericht. Dasselbe besteht aus einem Präsidenten (Landammann) und vier Beisitzern und hat wenigstens vier Stellvertreter. Die Mitglieder und Stellvertreter werden direkt von den stimmfähigen Einwohnern eines jeden Kreises frei aus ihrer Mitte auf drei Jahre gewählt und sind immer wieder wählbar.

3. Bezirksgerichte

Art. 49 1 Jeder Bezirk bestellt ein Bezirksgericht, das aus einem Präsidenten, vier Richtern und vier ordentlichen Stellvertretern besteht. 2 Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren durch eine Wahlmännerversammlung, in welcher die Gemeinden des Bezirkes im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung vertreten sind.

3 Wählbar sind die stimmfähigen Einwohner des Bezirkes. Wiederwahl ist zulässig.

4. Kantonsgericht und Verwaltungsgericht

Art. 50 1 Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht bestehen je aus einem Präsidenten und der vom Grossen Rat festgesetzten Zahl von Vizepräsidenten und weiteren Richtern.

2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

4a. Aufsicht über die Gerichtsbehörden Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über die Bezirksgerichte, die Jugendgerichte, die Kreisge- richte und die Vermittler aus.

5. Betreibungs- und Konkursamt

Art. 51 In jedem Kreise wird auf je zwei Jahre vom Kreisgericht ein Betreibungs- und Konkursamt be- stellt. Art. 52 Das Nähere über die Gerichtsbehörden bestimmt das Gesetz. Art. 53 1 Rechtsanstände zwischen dem Kanton und Privaten oder Korporationen werden auf dem ge- wöhnlichen Zivilwege ausgetragen, soweit sie das Gesetz nicht dem Verwaltungsgericht zu- weist. 2 Anstände, welche in die Kompetenz des Bundesgerichtes fallen, sollen in erster und letzter Instanz von diesem Gerichte beurteilt werden.

Neuer Text Art. 7 Abs. 1 1 Stimmfähig in Angelegenheiten des Kantons, der Bezirke, der Kreise und der Gemeinden und in ihre Ämter wählbar sind Schweizerbürger und Schweizerbürgerinnen, die das 18. Al- tersjahr erfüllt haben. Art. 19 Abs. 1

1 Der Grosse Rat überwacht die ganze Landesverwaltung.

Art. 39 1 Kreisbehörden sind der Kreispräsident, sein Stellvertreter, der Kreisrat und allfällige weitere im kantonalen Recht oder in der Kreisverfassung vorgesehene Organe. 2 Der Kreispräsident und sein Stellvertreter werden frei von den stimmberechtigten Einwoh- nern des Kreises auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt und sind wiederwählbar.

3 Der Kreispräsident leitet den Kreisrat.

4 Der Kreisrat besteht aus dem Kreispräsidenten, seinem Stellvertreter und, soweit die Kreis- verfassung nicht eine andere Zusammensetzung vorsieht, den Präsidenten der Kreisgemeinden.

5 Die Kreisämter dienen zugleich als Organe der Regierung.

Siebenter Abschnitt: Die Gerichte Art. 47 1 Die Unabhängigkeit der Gerichte ist gewährleistet. Sie sind in ihrer Rechtsprechung nur an Gesetz und Recht gebunden. 2 Die Justizverwaltung ist unter Vorbehalt der Befugnisse des Grossen Rates Sache der Ge- richte. Art. 48 1 Jedermann hat Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Schutz von Treu und Glauben. 2 Die Parteiverhandlungen vor Gericht sind unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen öffent- lich.

Art. 49

1 Die Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtsprechung wird ausgeübt durch:

1. das Kantonsgericht;

2. das Verwaltungsgericht;

3. die Bezirksgerichte;

4. die Kreispräsidenten.

2 Vorbehalten bleiben die durch Verfassung und Gesetz dem Grossen Rat und der Regierung oder anderen Instanzen zugewiesenen Befugnisse der Staats- und Verwaltungsrechtspflege so- wie die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiete des Verwaltungsstraf- rechtes.

3 Durch Gesetz können besondere richterliche Behörden eingesetzt werden.

Art. 50 1 Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht bestehen je aus einem Präsidenten und der vom Grossen Rat festgesetzten Zahl von Vizepräsidenten und weiteren Richtern. 2 Sie werden vom Grossen Rat frei aus allen stimmberechtigten Kantonseinwohnern für die Amtsdauer von vier Jahren gewählt und sind wiederwählbar. Art. 51 1 Die Bezirksgerichte bestehen je aus einem Präsidenten und der vom Grossen Rat festgesetz- ten Zahl von Vizepräsidenten und Mitgliedern. 2 Sie werden frei aus den stimmberechtigten Einwohnern des Bezirks für eine Dauer von vier Jahren gewählt und sind wieder wählbar. Art. 52

1 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über alle Zweige der Rechtspflege aus.

2 Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über alle Bereiche der Zivil- und Strafrechtspflege aus. 3 Die Aufsicht über die Gerichte bezieht sich einzig auf die Geschäftsführung und die Justiz- verwaltung. Art. 53 Im Übrigen regelt das Gesetz Organisation, Zuständigkeit und Verfahren.

Schlussartikel 1 Die Amtsdauer 1997–2000 der Mitglieder der Kreisgerichte und der Vermittler wird bis zum Inkrafttreten der neuen Bestimmungen verlängert. 2 Bei den Kreiswahlen gemäss Artikel 18 des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte im Mai 2000 sind der Kreispräsident und sein Stellvertreter gemäss Artikel 39 Absät- ze 1 und 2 der Kantonsverfassung für die Amtsdauer von drei Jahren zu wählen. 3 Nach Annahme der Vorlage durch das Volk ordnet die Regierung die Wahl der neuen Be- zirksgerichte für die Amtsdauer von vier Jahren an, bezeichnet die für die Durchführung zu- ständigen Bezirksgerichte und trifft die für die Wahl erforderlichen Massnahmen.

Die im Kanton Graubünden durchgeführte Reform der Gerichtsorganisation betrifft auf Verfassungsstufe folgende Änderungen: Es werden in der Verfassung mit der Justiz eng zusammenhängende Grundrechte ausdrücklich verankert (Wahrung von Treu und Glauben, Anspruch auf rechtliches Gehör, Öffentlichkeit der Gerichtsver- handlungen) sowie der Grundsatz der Gewaltenteilung festgeschrieben. Die Kreisge- richte und die Vermittlerämter werden abgeschafft; die Vermittlertätigkeit wird künftig von den Kreispräsidenten wahrgenommen. Geändert wird ausserdem die Wahlart der Mitglieder der Bezirksgerichte. Diese werden nicht mehr von der so ge- nannten Wahlmännerversammlung, sondern vom Volk gewählt.

1.6.2.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Die Organisation der Gerichte im Bereich des Zivilrechts (Art. 122 Abs 2 BV), des Strafrechts (Art. 123 Abs. 3 BV) und des Verwaltungsrechts (Art. 3 und 43 BV) fällt in die Kompetenz der Kantone. Die ausdrücklich verankerten Grundrechte weichen nicht vom Bundesrecht ab (Art. 9, 29 Abs. 2 und 30 Abs. 3 BV). Da die vorliegende Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

2 Verfassungsmässigkeit

Die Bundesversammlung ist nach den Artikeln 51 und 172 Absatz 2 der Bundes- verfassung für die Gewährleistung der Kantonsverfassungen zuständig.

Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Uri, Zug, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Graubünden. | Lexipedia | Lexipedia