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Botschaft

1 Allgemeiner Teil

1.1 Einleitung

Die WTO-Verpflichtungsliste LIX-Schweiz-Liechtenstein (in der Folge: Liste LIX) ist dem Protokoll von Marrakesch (SR 0.632.20) zum Allgemeinen Zoll- und Han- delsabkommen von 1994 beigefügt1. Sie bildet einen integrierenden Bestandteil der von der Schweiz im Rahmen der WTO eingegangenen völkerrechtlichen Verpflich- tungen. Änderungen dieser Liste unterliegen den einschlägigen Verfahrensbestim- mungen der WTO und machen landesrechtlich entsprechende Anpassungen des schweizerischen Generaltarifs erforderlich. Der Bundesrat hat die Verhandlungsergebnisse der zweiten Revision der sektoriellen Pharma-Initiative am 26. Mai 1999 unter Vorbehalt ihrer Genehmigung gutgeheis- sen und beschlossen, die Änderungen der Liste LIX vorläufig anzuwenden. Zur Um- setzung dieser Ergebnisse hat er in Anwendung von Art. 9a des Zolltarifgesetzes (ZTG; SR 632.10) eine Verordnung2 erlassen, welche die Beseitigung der Zollan- sätze auf den 1. Juli 1999 für die relevanten pharmazeutischen Produkte umsetzt. Diese beiden Massnahmen werden Ihnen im Rahmen des Berichts über zolltarifari- sche Massnahmen 99/2 unterbreitet (Ziff. 11). Mit der vorliegenden Botschaft unterbreiten wir Ihnen die Änderungen der Liste LIX im Bereich pharmazeutischer Stoffe zur Genehmigung.

1.2 Erfolgte Änderungen der Liste LIX

In der Uruguay-Runde kamen grundsätzlich zwei Verhandlungsarten zur Anwen- dung: Einerseits wurden bilaterale Verhandlungen geführt, die den gegenseitigen Austausch von Konzessionen für wichtige Exportgüter zwischen zwei GATT-Ver- tragsparteien zum Inhalt hatten. Andererseits fanden sektorielle Verhandlungen zwi- schen den Hauptexporteuren statt, mit dem Ziel, in bestimmten Sektoren Zölle schrittweise zu senken oder zu beseitigen (sog. Sektorinitiativen). Bei beiden Ver- handlungsarten musste das Ergebnis gemäss der Meistbegünstigungsregel allen WTO-Mitgliedern eingeräumt werden. Bei der Sektorinitiative zur Beseitigung der Zölle und Abgaben für pharmazeutische Stoffe (sog. Pharma-Initiative) handelt es sich um die gegenseitige Verpflichtung der beteiligten Mitglieder3, die Resultate direkt in ihre jeweiligen Verpflichtungslisten aufzunehmen.

1 Die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein wurde in der Amtlichen Sammlung nicht

veröffentlicht. Ein Separatdruck (Stand 1. Jan. 1996, ca. 700 Seiten) kann bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (Oberzolldirektion, Hauptabteilung Zolltarif, 3003 Bern, Telefax: 031/322 78 72) bezogen oder eingesehen werden (nur in französischer Sprache erhältlich). 2 AS 1999 1709 3 An der Pharma-Initiative haben sich neben der Schweiz die folgenden WTO-Mitglieder beteiligt: Europäische Union, Japan, Kanada, Norwegen, Tschechien, Slowakei und die Vereinigten Staaten von Amerika.

1800 2000-0255

Die Schweizer Zollsenkungsverpflichtung ist in den Anhängen I–IV ihrer Liste LIX sowie im schweizerischen Zolltarifgesetz entsprechend aufgeführt. Dem Pro- dukteumfang der «Pharma-Initiative» (über 6000 Produkte) sowie der darin enthal- tenen Evolutivklausel haben Sie mit Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1994 (SR 632.105.16) zugestimmt (siehe auch GATT-Botschaft 1 vom 19. Sept.1994, BBl 1994 IV 136). Die im Rahmen der Uruguay-Runde ausgehandelte Weiterentwicklung der «Pharma- Initiative» sieht eine regelmässige, mindestens alle drei Jahre stattfindende Revision des Produkteumfangs vor (Evolutivklausel). Damit wird gewährleistet, dass die «Pharma-Initiative» auch Neuentwicklungen erfassen kann. Die schrittweise Libera- lisierung nach Massgabe dieser Revisionen bedeutet für die Schweiz die Vornahme von periodischen Anpassungen ihrer Liste LIX und damit auch des Generaltarifs. Mit der nun vereinbarten Erweiterung der «Pharma-Initiative» wird gut 600 zusätz- lichen pharmazeutischen Produkten Zollfreiheit gewährt. Gleichzeitig wurden 10 INN-Stoffe («International Non-Proprietary Names») identifiziert, die von der Zoll- befreiung wieder ausgeschlossen werden können. Die Änderungen sind nachfolgend (Ziff. 21) detailliert beschrieben.

2 Besonderer Teil

2.1 Änderung der Liste LIX

Zwischen dem 29. Oktober 1997 und dem 21. Oktober 1998 fanden insgesamt sechs Sitzungen statt, um die zweite Überprüfung dieser Produkteliste gestützt auf die ein- gangs genannte Evolutivklausel vorzunehmen. Die Schweizer Position wurde zu- sammen mit der pharmazeutischen und chemischen Industrie erarbeitet. Das Verhandlungsergebnis ist im Sitzungsprotokoll vom 21. Oktober 1998 über den Handel mit pharmazeutischen Stoffen festgehalten, welches im WTO-Sekretariat hinterlegt worden ist. Das Resultat stellt einen Konsensentscheid unter den Mitglie- dern der «Pharma-Initiative» dar. Es wird von der Schweizer Industrie vollumfäng- lich mitgetragen. Das Ergebnis der Verhandlungen, das die Anhänge I–IV der Liste LIX betrifft, kann wie folgt zusammengefasst werden: – Anhang I (INN-Stoffe = «International Non-Proprietary Names») wird mit

272 Produkten aus den WHO-Listen 74–78 ergänzt.

– Anhang II (Präfixe und Suffixe für Salze, Ester und Hydrate von INN des Anhangs I) wird ebenfalls mit fünf Stoffen ergänzt. – Anhang III (Salze, Ester und Hydrate aktiver INN-Substanzen, die nicht nach derselben HS-Position klassifiziert sind) wird nicht geändert. – Anhang IV (zollfrei zugelassene Zwischenprodukte, d.h. Verbindungen, die bei der Herstellung von pharmazeutischen Fertigprodukten verwendet wer- den) wird mit 367 neuen Zwischenprodukten ergänzt. Zehn Zwischenpro- dukte wurden im alten Anhang IV gestrichen, da sie neu in Anhang I (INN- Stoffe = «International Non-Proprietary Names») enthalten sind und so ihre Zollfreiheit bewahren.

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3 Auswirkungen

3.1 Bund

Die Beseitigung der Zölle für gut 600 pharmazeutische Stoffe wird zu einem mini- malen Zollausfall führen. Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf den Perso- nalbestand.

3.2 Kantone und Gemeinden

Die Anpassung des Produkteumfangs im Verlauf der zweiten Überarbeitung der «Pharma-Initiative» hat keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden.

3.3 Volkswirtschaft

Die Beseitigung der unter Ziffer 3.1 beschriebenen Zölle führt zu einer Verbesse- rung der Marktzutrittsmöglichkeiten unserer Exportindustrie, da die übrigen Teil- nehmer der Sektorinitiative ihrerseits die Zölle auf diesen Produkten eliminiert ha- ben. Die Preise verschiedener pharmazeutischer Produkte dürften zum Vorteil der Konsumenten leicht sinken, da die Zölle für ca. 350 Zwischenprodukte abgeschafft wurden.

4 Legislaturplanung

Die Vorlage stellt eine Folgeverhandlung der Uruguay-Runde dar. Sie entspricht der Stossrichtung von Ziel 19 (Sicherstellung der schweizerischen Präsenz durch Aus- bau und Vertiefung der weltweiten bilateralen und multilateralen Beziehungen) des Berichtes über die Legislaturplanung 1995–1999 (BBl 1996 II 293).

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Die Änderung der Liste LIX hat keinen Bezug zum europäischen Recht. Im Rahmen der Beziehungen Schweiz-EFTA und Schweiz-EU unterliegen die Pharmaprodukte seit langem dem Freihandel.

6 Gültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein

Die Änderung des Generaltarifs und der Liste LIX hat auch für das Fürstentum Liechtenstein Gültigkeit, solange dieses durch eine Zollunion mit der Schweiz ver- bunden ist.

1802

7 Rechtgrundlagen

7.1 WTO-rechtliche Grundlagen für die Änderungen

der Liste LIX Das Eingehen von zusätzlichen Zollsenkungsverpflichtungen, wie dies im Rahmen dieser zweiten Überarbeitung der «Pharma-Initiative» geschehen ist, stellt WTO- rechtlich einen Liberalisierungsschritt dar, welcher jederzeit vorgenommen werden kann. Es ist vorgesehen, die Änderungen der Liste LIX über pharmazeutische Stoffe beim WTO-Sekretariat zu hinterlegen. Die geänderte Liste LIX erlangt Rechtskraft, sofern innert einer Frist von 90 Tagen keine Einsprachen anderer WTO-Mitglieder beim WTO-Sekretariat eingehen.

7.2 Verfassungsgrundlagen

Die Verfassungsgrundlage für den Bundesbeschluss betreffend die Änderung der Li- ste LIX bildet Artikel 54 Absatz 1 BV. Dieser ermächtigt den Bund, internationale Staatsverträge abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV. Als Anhang zum GATT 1994 ist die Liste LIX kündbar (vgl. Protokoll von Marra- kesch zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994, Ziff. 1, in: AS 1995 2148). Mit der vorgeschlagenen Änderung dieser Liste ist kein Beitritt zu einer in- ternationalen Organisation verbunden4. Auch führt die Änderung keine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei, da es sich bei den WTO-Verpflichtungslisten um nationale Listen mit Verpflichtungen und Zollkonzessionen handelt. Die Listen kön- nen, müssen aber nicht identisch sein, da diese gestützt auf verschiedene Zollklassi- fizierungstechniken der nationalen Zollbehörden erstellt werden. Die nationalen Verpflichtungslisten widerspiegeln also die Situationen in den jeweiligen Ländern und dienen nicht der Rechtsvereinheitlichung. Daher untersteht dieser Bundesbe- schluss nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV.

4 Vgl. dazu auch GATT-Botschaft 1 vom 19. Sept. 1994 (BBl 1994 IV 1), Ziff. 8.3.2 (S. 419 der Botschaft).

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