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Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Usbekistan
vom 4. September 2002
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung den Entwurf zu einem Bun- desbeschluss über das am 3. April 2002 unterzeichnete Abkommen mit der Republik Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
4. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2002-1835 6981
Übersicht
Am 3. April 2002 wurde mit der Republik Usbekistan ein Abkommen zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Das neue Abkommen bietet Personen mit steuerlichen Bezugspunkten zu beiden Staaten und speziell den investierenden Unternehmen neben der Beseitigung der Doppelbesteuerung auch einen gewissen institutionellen Schutz im Fiskalbereich. Es begünstigt neue Investitionen und stellt zudem sicher, dass die schweizerischen Unternehmen gegenüber ihren Konkurrenten aus anderen Staaten keine steuerlich bedingten Wettbewerbsnachteile erleiden. Das Abkommen folgt im Wesentlichen dem Musterabkommen der OECD und der schweizerischen Abkommenspraxis. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben den Abschluss des Abkommens im Vernehmlassungsverfahren begrüsst.
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Botschaft
1 Vorgeschichte
Usbekistan erlangte nach dem Zerfall der Sowjetunion 1991 seine Unabhängigkeit als souveräner Staat und weist die Staatsform einer präsidialen Republik auf. Es handelt sich um die bevölkerungsreichste zentralasiatische Nachfolgerepublik der ehemaligen Sowjetunion, welche zudem über bedeutende Bodenschätze insbesonde- re in den Bereichen Gas, Öl und Gold verfügt. Wichtige Wirtschaftzweige sind die Landwirtschaft (v. a. Baumwolle), Industrie, Bau, Handel und Transport. Der seit der Unabhägigkeit in Gang gesetzte Reformprozess stösst in jüngerer Zeit auf gewisse Hindernisse. Usbekistan bedarf tiefgreifender Strukturreformen, damit weitere ausländische Investitionen und Finanzhilfen ins Land fliessen können. Zur Förderung von Handel und Direktinvestitionen schweizerischer Unternehmen im Verhältnis mit Usbekistan stehen bilateral u. a. bereits ein Wirtschafts- und ein Investitionsschutzabkommen in Kraft. Das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steu- ern vom Einkommen und vom Vermögen und ein dazugehöriges Protokoll wurden in zwei Verhandlungsrunden ausgehandelt. Die Unterzeichnung des Abkommens erfolgte am 3. April 2002 in Taschkent.
2 Bemerkungen zu den Bestimmungen
des Abkommens Das vorliegende Doppelbesteuerungsabkommen folgt sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht weitgehend dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeiteten Musterabkommen sowie der schweizerischen Vertragspraxis auf diesem Gebiet. Wir beschränken uns deshalb im Folgenden darauf, auf zentrale Merkmale des Abkommens und die wesentlich- sten Abweichungen vom Musterabkommen bzw. von der schweizerischen Vertrags- praxis hinzuweisen.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens umfasst die Steuern auf dem Ein- kommen und dem Vermögen.
Art. 5 Betriebstätten In der Liste der Ausnahmen werden Werbung, Informationsverbreitung und For- schung ausdrücklich als Hilfstätigkeiten genannt.
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Art. 7 Unternehmensgewinne Diese Bestimmung folgt dem im Musterabkommen der OECD festgelegten Grund- satz, dass eine Betriebstätte nur für diejenigen Gewinne besteuert werden darf, die ihr zugerechnet werden können. In einer Protokollbestimmung wird für Betriebstätten die Abzugsfähigkeit auf jene Aufwendungen beschränkt, welche in einem direkten Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Betriebstätte stehen. Das Protokoll ordnet im Weiteren Leasinggebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Aus- rüstungsgegenständen ausdrücklich dem Abkommensartikel über die Unterneh- mensgewinne zu.
Art. 8 Internationaler Verkehr Der Artikel sieht für Gewinne, welche im internationalen Verkehr mit Schiffen, Luft- oder Strassenfahrzeugen erzielt werden, das ausschliessliche Besteuerungs- recht des Ansässigkeitsstaates des Unternehmens vor.
Art. 9 Verbundene Unternehmen Beide Seiten einigten sich darauf, in Absatz 3 die Befristung für die Vornahme von Gewinnberichtigungen auf fünf Jahre festzulegen, vorbehaltlich Fälle von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung.
Art. 10 Dividenden Im Beteiligungsverhältnis wird die Steuer zugunsten des Quellenstaats auf 5 Prozent begrenzt, wenn die Beteiligung mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividen- den zahlenden Gesellschaft beträgt. In allen anderen Fällen beläuft sie sich auf höchstens 15 Prozent.
Art. 11 Zinsen Die Quellensteuer auf Zinsen wird generell auf 5 Prozent begrenzt. Im Sinne einer Ausnahmeregelung gilt der Nullsatz für Zinsen auf Darlehen, welche durch Ein- richtungen des anderen Staates finanziert, garantiert oder versichert sind, für Zinsen bei Kreditverkäufen von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Aus- rüstungen oder von Waren sowie für Zinsen bei Bankdarlehen.
Art. 12 Lizenzgebühren Die Quellensteuer auf Lizenzgebühren beträgt generell 5 Prozent. Soweit Lizenzgebühren von der in einem Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens getragen werden, gelten die Lizenzgebühren als aus diesem Vertragsstaat stammend.
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Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen Das Abkommen sieht ein Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaates bei der Veräus- serung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften vor.
Art. 14 Selbständige Arbeit Steuerpflichtig für sein Einkommen aus selbständiger Arbeit wird auch, wer sich als ansässige Person des einen Staates im anderen Staat innerhalb eines Kalenderjahres länger als 183 Tage aufhält.
Art. 21 Übrige Einkünfte Das Abkommen enthält für die übrigen Einkünfte eine Zuteilungsregel zugunsten des Ansässigkeitsstaates des Empfängers. Zusätzlich wird die Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen der schweizerischen Abkommenspraxis entsprechend vom Anwendungsbereich dieses Artikels ausgeschlossen.
Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung Usbekistan vermeidet die Doppelbesteuerung mittels der Anrechnungsmethode. Die Schweiz wendet wie üblich die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an und gewährt für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren die pauschale Steuer- anrechnung. Ferner wird festgehalten, dass Dividendeneinkünfte schweizerischer Unternehmen aus usbekischer Quelle dieselbe steuerliche Entlastung geniessen wie Dividendeneinkünfte aus schweizerischen Quellen.
Art. 24 Gleichbehandlung Die Gleichbehandlungsklausel erstreckt sich auf sämtliche Steuern der Vertrags- staaten.
Informationsaustausch Auf die Aufnahme eines Artikels über den Informationsaustausch wurde verzichtet.
Art. 27 Inkrafttreten Die Bestimmungen des Abkommens sind ab Anfang des Jahres anwendbar, wel- ches dem Jahr nachfolgt, in dem das gegenseitige Notifikationsverfahren seinen Abschluss gefunden hat.
3 Finanzielle Auswirkungen
In einem Doppelbesteuerungsabkommen verzichten beide Vertragsstaaten auf gewisse Steuereinnahmen. Für die Schweiz ergeben sich Einbussen durch die teil- weise Rückerstattung der Verrechnungssteuer und durch die Anrechnung der in der Republik Usbekistan auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren gestützt auf die Artikel 10, 11 und 12 erhobenen Quellensteuern. Die Einbussen, die sich aus der teilweisen Rückerstattung der Verrechnungssteuer an in der Republik Usbekistan
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ansässige Personen ergeben, dürften nur leicht ins Gewicht fallen. Auch die in der bundesrätlichen Verordnung vom 22. August 1967 verankerte pauschale Steuer- anrechnung wird geringfügige Mindereinnahmen der schweizerischen Steuerho- heitsträger nach sich ziehen. Diese Einbussen, deren Ausmass mangels geeigneter Unterlagen nicht beziffert werden kann, werden aber teilweise aufgewogen durch den Umstand, dass inskünftig die aus der Republik Usbekistan stammenden Ein- künfte in der Schweiz mit dem Bruttobetrag besteuert werden, während bisher die usbekische Quellensteuer zum Abzug von der Bemessungsgrundlage zugelassen werden musste. Das neue Abkommen bringt wesentliche Verbesserungen und Erleichterungen gegenüber dem bisherigen vertragslosen Zustand. Es darf erwartet werden, dass der Staatsvertrag zur Förderung neuer schweizerischer Direktinvestitionen in der Repu- blik Usbekistan beiträgt und sich positiv auf die wirtschaftliche Entwicklung des Landes auswirken wird. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben sich im Vernehmlassungsverfahren positiv geäussert. Es ist daran zu erinnern, dass die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in erster Linie im Interesse der Steuerpflichtigen abgeschlossen werden und ganz allgemein zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beitragen, was einem Hauptanliegen der schweize- rischen Aussenwirtschaftspolitik entspricht.
4 Verfassungsmässigkeit
Verfassungsgrundlage dieses Abkommens bildet Artikel 54 der Bundesverfassung, der die Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten dem Bund zuweist. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung zuständig für die Genehmigung des Abkommens. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Es sieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, noch führt es eine multilaterale Rechts- vereinheitlichung herbei. Der Bundesbeschluss unterliegt daher nicht dem fakultati- ven Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundes- verfassung.
5 Schlussfolgerungen
Das vorliegende Abkommen folgt weitgehend dem OECD-Musterabkommen und entspricht der schweizerischen Abkommenspraxis. Es schafft Rechtssicherheit und bringt schweizerischen Investoren eine erhebliche Entlastung von den usbekischen Steuern. Das Abkommen dürfte sich allgemein günstig auf die weitere Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und der Republik Usbekistan auswirken.
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