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Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen

vom 11. September 2002

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung den Entwurf zu einem Bun- desbeschluss über das am 27. Mai 2002 unterzeichnete Abkommen mit der Republik Litauen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Übersicht

Am 27. Mai 2002 wurde mit der Republik Litauen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Ver- mögen unterzeichnet. Das neue Abkommen bietet Personen mit steuerlichen Bezugspunkten zu beiden Staaten und speziell den investierenden Unternehmen neben der Beseitigung der Doppelbesteuerung auch einen gewissen institutionellen Schutz im Fiskalbereich. Es begünstigt neue Investitionen und stellt zudem sicher, dass die schweizerischen Unternehmen gegenüber ihren Konkurrenten aus anderen Staaten keine steuerlich bedingten Wettbewerbsnachteile erleiden. Das Abkommen folgt im Wesentlichen dem Musterabkommen der OECD und der schweizerischen Abkommenspraxis. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben den Abschluss des Ab- kommens im Vernehmlassungsverfahren begrüsst.

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Botschaft

1 Vorgeschichte

Litauen erlangte nach dem Zerfall der Sowjetunion 1991 seine Unabhängigkeit als souveräner Staat wieder. Das Land hat 3,7 Millionen Einwohner und weist die Regierungsform einer parlamentarischen Demokratie auf. Es ist unter anderem Mit- glied von UNO, ECE/UNO, WTO und Europarat sowie der Bretton-Woods- Institutionen (Weltbank und IWF) und partizipiert am Baltischen Freihandels- abkommen. Verhandlungen mit der EU im Hinblick auf einen Beitritt laufen seit Februar 2000. Seit dem 1997 erfolgten Inkrafttreten des Freihandelsabkommens (EFTA) hat der Handel zwischen der Schweiz und Litauen kontinuierlich zugenommen. Es besteht ein ausgeprägter Handelsbilanzüberschuss zugunsten der Schweiz. Gemäss litau- ischen Angaben belegte die Schweiz im Oktober 1999 unter ausländischen Investo- ren mit rund 93 Mio. US-Dollar den siebten Rang. Die Verhandlungen zum Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens haben gemeinsam mit den beiden anderen baltischen Staaten in drei Verhandlungsrunden vom 16. bis 19. Juni 1997, 12. bis 15. Januar 1999 und 26. bis 30. März 2001 statt- gefunden. Sie konnten am Ende der dritten Runde mit der Paraphierung eines Ab- kommensentwurfes abgeschlossen werden.

2 Bemerkungen zu den Bestimmungen

des Abkommens Das Doppelbesteuerungsabkommen folgt sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht weitgehend dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeiteten Musterabkommen sowie der schweizerischen Vertragspraxis auf diesem Gebiet. Wir beschränken uns deshalb im Folgenden dar- auf, zentrale Merkmale des Abkommens hervorzuheben und die wesentlichsten Ab- weichungen vom Musterabkommen bzw. von der schweizerischen Vertragspraxis zu erläutern.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens umfasst die Steuern auf dem Ein- kommen und dem Vermögen. Die Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen wird der schweizerischen Abkommenspraxis entsprechend vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen Litauen sieht in seinem internen Recht vor, in weitem Umfang Tätigkeiten zur Er- forschung und Ausbeutung von Bodenschätzen auf dem Kontinentalsockel durch Subsumierung unter den Begriff Betriebstätten zu besteuern. Da sich die herkömm- liche Betriebstätteregelung einseitig zugunsten Litauens ausgewirkt hätte, kam man

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überein, den territorialen Anwendungsbereich des Abkommens auf das Festland und die Territorialgewässer zu beschränken und den Kontinentalsockel auszunehmen. Diese Lösung könnte zwar in Einzelfällen zu Doppelbesteuerungen führen; der Nachteil ist indessen in Kauf zu nehmen, will man einseitige Konzessionen der Schweiz und damit ungünstige präjudizielle Auswirkungen vermeiden. Demzufolge erfasst der Begriff «Litauen» gemäss einer Protokollbestimmung nicht die an die Territorialgewässer angrenzenden Seegebiete, wo Litauen nach interna- tionalen und lokalen Rechtsregeln Rechte am Boden und am Untergrund des Meeres sowie an den dort gelegenen Naturschätzen ausüben darf.

Art. 4 Ansässige Person Bei juristischen Personen gelten der Ort des Sitzes oder der Verwaltung als ansäs- sigkeitsbegründend. Sobald auch Litauen zum Konzept des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung übergeht, wird nach einer Protokollbestimmung in Fällen von Doppelansässigkeit anderer als natürlicher Personen diesem Kriterium der Vorrang eingeräumt.

Art. 5 Betriebstätten Baustellen, Montagen, Installationen oder damit verbundene Aufsichtstätigkeiten begründen eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer neun Monate überschreitet.

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen Einkommen aus Mieteraktiengesellschaften und vergleichbaren Körperschaften, die in Grundeigentum investiert haben und ihren Gesellschaftern die Nutzung unbe- weglichen Vermögens ermöglichen, gilt auf Grund einer Protokollbestimmung als solches aus unbeweglichem Vermögen.

Art. 7 Unternehmensgewinne Die Bestimmung folgt dem im Musterabkommen der OECD festgelegten Grundsatz, dass eine Betriebstätte nur für diejenigen Gewinne besteuert werden darf, die ihr zu- gerechnet werden können. In einer Protokollbestimmung wird für Betriebstätten die Abzugsfähigkeit auf jene Aufwendungen beschränkt, welche in einem direkten Zusammenhang mit der Ge- schäftstätigkeit der Betriebstätte stehen.

Art. 10 Dividenden Im Beteiligungsverhältnis wird die Steuer zugunsten des Quellenstaats begrenzt auf

5 Prozent, wenn die Beteiligung mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Divi-

denden zahlenden Gesellschaft beträgt. Höchstens 15 Prozent beträgt sie in allen anderen Fällen.

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Art. 11 Zinsen Die Quellensteuer auf Zinsen wird generell auf 10 Prozent begrenzt. Quellensteuerfrei sind nach dem Abkommen Zinsen auf Staatspapieren, Zinsleistun- gen an staatliche Institutionen oder die Nationalbank des anderen Landes, Zinsen auf staatlich garantierten Darlehen sowie Zinsen aus Kreditverkäufen zwischen nichtverbundenen Unternehmen. Das Protokoll enthält eine automatisch wirkende Meistbegünstigungsklausel mit Bezug auf vorteilhaftere Bedingungen, welche Litauen irgendeinem anderen OECD- Mitgliedstaat in Zukunft insbesondere hinsichtlich Bankzinsen, Zinsen bei Kredit- verkäufen unter verbundenen Unternehmen oder tieferen Quellensteuersätzen ein- räumen könnte.

Art. 12 Lizenzgebühren Die Quellensteuer auf Lizenzgebühren wird generell auf 10 Prozent begrenzt. Leasinggebühren dürfen mit einer Quellensteuer von maximal 5 Prozent belastet werden. Das Protokoll enthält auch für Lizenzgebühren eine automatisch wirkende Meist- begünstigungsklausel mit Bezug auf vorteilhaftere Bedingungen, welche Litauen irgendeinem anderen OECD-Mitgliedstaat in Zukunft einräumen könnte. Ausdrück- lich erwähnt sind Änderungen am abkommensrechtlichen Lizenzbegriff, Ausnahme- bestimmungen für bestimmte Lizenzgebühren oder tiefere Quellensteuersätze.

Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen Das Abkommen sieht ein Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaates bei der Veräus- serung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften vor.

Art. 14 Selbständige Arbeit Steuerpflichtig für sein Einkommen aus selbständiger Arbeit wird auch, wer sich als ansässige Person des einen Staates im anderen Staat innerhalb einer Zwölfmonats- periode länger als 183 Tage aufhält.

Art. 17 Künstler und Sportler Im Hinblick auf die Vermeidung von Missbräuchen können im Auftrittsstaat auch Einkünfte besteuert werden, die von anderen Personen vereinnahmt werden, sofern der auftretende Künstler oder Sportler an diesen Einkünften direkt oder indirekt be- teiligt ist. Das Besteuerungsrecht des Auftrittsstaates ist ausgeschlossen, wenn die betreffen- den Einkünfte des Künstlers oder Sportlers in substanziellem Mass aus Subventio- nen des einen oder anderen Vertragsstaates herrühren.

Art. 21 Übrige Einkünfte Das Abkommen enthält für die übrigen Einkünfte eine Zuteilungsregel zugunsten des Ansässigkeitsstaates des Empfängers.

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Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung Litauen vermeidet die Doppelbesteuerung mittels der Anrechnungsmethode. Die Schweiz wendet wie üblich die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an und gewährt für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren die pauschale Steuer- anrechnung. Ferner ist festgehalten, dass Dividendeneinkünfte schweizerischer Un- ternehmen aus litauischer Quelle derselben steuerlichen Entlastung teilhaftig werden wie Dividendeneinkünfte aus schweizerischen Quellen.

Art. 24 Gleichbehandlung Die Gleichbehandlungsklausel erstreckt sich ungeachtet des sachlichen Geltungs- bereichs des Abkommens auf sämtliche Steuern der Vertragsstaaten.

Art. 26 Informationsaustausch Ins Abkommen wurde eine Auskunftsklausel aufgenommen, wie sie bereits mit an- deren osteuropäischen Staaten vereinbart worden ist. Der Austausch ist beschränkt auf Informationen, welche für die Durchführung der Bestimmungen des Doppel- besteuerungsabkommens notwendig sind. Die übermittelten Informationen dürfen nur für die Veranlagung und den Einzug der vom Abkommen erfassten Steuern verwendet werden. Ausgeschlossen ist der Austausch von Informationen, die ein Handels-, Geschäfts-, Bank-, Industrie- oder Berufsgeheimnis betreffen.

Art. 27 Diplomaten und Konsularbeamte Die Klausel entspricht der im Vergleich mit dem OECD-Musterabkommen detail- lierteren schweizerischen Abkommenspraxis.

Art. 28 Inkrafttreten Die Bestimmungen des Abkommens sind ab Anfang des Jahres anwendbar, welches dem Jahr nachfolgt, in dem das Abkommen zufolge Notifikation in Kraft getreten ist.

3 Finanzielle Auswirkungen

In einem Doppelbesteuerungsabkommen verzichten beide Vertragsstaaten auf ge- wisse Steuereinnahmen. Für die Schweiz ergeben sich Einbussen durch die teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer und durch die Anrechnung der in der Repu- blik Litauen auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren gestützt auf die Artikel 10,

11 und 12 erhobenen Quellensteuern. Die Einbussen, die sich aus der teilweisen

Rückerstattung der Verrechnungssteuer an in der Republik Litauen ansässige Perso- nen ergeben, dürften nur leicht ins Gewicht fallen. Auch die in der bundesrätlichen Verordnung vom 22. August 1967 verankerte pauschale Steueranrechnung wird ge- ringfügige Mindereinnahmen der schweizerischen Steuerhoheitsträger nach sich ziehen. Diese Einbussen, deren Ausmass mangels geeigneter Unterlagen nicht be- ziffert werden kann, werden aber teilweise aufgewogen durch den Umstand, dass inskünftig die aus der Republik Litauen stammenden Einkünfte in der Schweiz mit

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dem Bruttobetrag besteuert werden, während bisher die litauische Quellensteuer zum Abzug von der Bemessungsgrundlage zugelassen werden musste. Im hier vorliegenden Abkommen konnten mit der Republik Litauen Lösungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbart werden, die für die Schweiz und für die schweizerische Wirtschaft im bilateralen Verhältnis eine tragfähige Grundlage abgeben und mögliche steuerliche Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Staa- ten, welche mit Litauen ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben, beseitigen. Insgesamt bringt das Abkommen für schweizerische Investoren und Ex- porteure wesentliche Vorteile, und man darf davon ausgehen, dass es zur Förderung schweizerischer Direktinvestitionen in Litauen beitragen kann.

4 Verfassungsmässigkeit

Verfassungsgrundlage dieses Abkommens bildet Artikel 54 der Bundesverfassung, der die Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten dem Bund zuweist. Die Bun- desversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung zuständig für die Genehmigung des Abkommens. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Es sieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, noch führt es eine multilaterale Rechtsver- einheitlichung herbei. Der Bundesbeschluss unterliegt daher nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfas- sung.

5 Schlussfolgerungen

Das vorliegende Abkommen folgt weitgehend dem OECD-Musterabkommen und entspricht der schweizerischen Abkommenspraxis. Es schafft Rechtssicherheit und bringt schweizerischen Investoren eine erhebliche Entlastung von den litauischen Steuern. Das Abkommen dürfte sich allgemein günstig auf die weitere Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und der Republik Litauen auswirken.

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