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02.475 Parlamentarische Initiative betreffend die Aufhebung des Absinthverbots. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates

02.475

Parlamentarische Initiative betreffend die Aufhebung des Absinthverbots Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates

vom 10. Februar 2004

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu Änderungen des Bundes- gesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellung- nahme.

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates beantragt, den beilie- genden Gesetzesänderungen zuzustimmen.

10. Februar 2004 Im Namen der Kommission Der Präsident: Eugen David

2004-0450 1455

Bericht

1 Ausgangslage

Ständerat Jean-Claude Cornu reichte am 13. Dezember 2002 eine parlamentarische Initiative ein, welche die Aufhebung des in den Artikeln 2, 11 und 47 des Bundesge- setz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebens- mittelgesetz, LMG)1 umschriebenen Absinthverbots verlangt. Am 24. September 2003 hat der Ständerat der Initiative einstimmig Folge gegeben2 und die Kommission für Wirtschaft und Abgaben mit der Ausarbeitung einer Vor- lage beauftragt. Am 10. Februar 2004 beriet die Kommission im Beisein von Vertre- tern des Bundesamtes für Gesundheit und des Bundesamtes für Landwirtschaft den Gesetzesentwurf samt Bericht und nahm beide einstimmig an.

2 Allgemeines

Das Schweizer Volk sprach sich 1908 infolge verschiedener tragischer Vorfälle für ein Verbot von Absinth und Absinthnachahmungen aus. Bei der letzten Totalrevi- sion der Bundesverfassung wurde diese Bestimmung aus dem Verfassungstext gestrichen. Es erscheint heute besser, solche Erzeugnisse zu reglementieren als ihnen das Locketikett der «verbotenen Früchte» umzuhängen. Die Gefährdung für die Bevölkerung ist bestimmt grösser, wenn ihr illegale, unkontrollierte Erzeugnisse angeboten werden, als wenn sie im Handel ein Erzeugnis erwerben kann, das allen Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung genügt. Auch unter dem Gesichts- punkt der Alkoholprävention erscheint es wünschenswerter, das Augenmerk auf sämtliche alkoholischen Getränke zu richten, als zwischen legalen und illegalen Erzeugnissen zu unterscheiden. Das Absinthverbot wurde seinerzeit vor allem wegen des hohen Thujongehalts in Absintherzeugnissen und somit im Interesse der Volksgesundheit erlassen. Mittler- weile konnten dank anerkannter wissenschaftlicher Gutachten die Höchstwerte für diese schädliche Substanz festgelegt werden, so dass sich spezifische Gesundheits- gefährdungen durch Thujon verhindern lassen. Bei einer Aufhebung des Absinth- verbots wäre dieser Thujon-Höchstwert analog den anderen anishaltigen Spirituosen anzuwenden, was gemäss geltendem Lebensmittelrecht Sanktionen bei Nichteinhal- tung der Höchstwerte ermöglicht. Die Aufhebung des Absinthverbots wurde vor allem von der Association Région Val-de-Travers verlangt, da die Bevölkerung dieser Gegend die Wermutpflanze wieder anbauen und ein Absintherzeugnis mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (AOC) und geschützter geografischer Angabe (GGA) herstellen möchte, was diesem Tal zu einer wirtschaftlichen Belebung verhelfen und seinen Landwirten eine Diver- sifizierungsmöglichkeit bieten würde.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Änderungen des Lebensmittelgesetzes

vom 9. Oktober 1992

Art. 2 Abs. 4 Bst. a Geltungsbereich Aufheben: «vorbehalten bleibt das Absinthverbot» Dieser Artikel regelt den Geltungsbereich des Gesetzes; als einzige Ausnahme umfasst der Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes beim Absinth auch den Eigengebrauch. Diese Ausnahme soll gestrichen werden.

Art. 11 Absinthverbot Aufheben Bei einer Aufhebung des Absinthverbots würde dieser Artikel keinen Sinn mehr machen, da diese Spirituose danach wie alle unter Kapitel 39 der Lebensmittelver- ordnung (LMV) beschriebenen Erzeugnisse behandelt würde.

Art. 47 Abs. 1 Bst. d Vergehen Aufheben: (wer vorsätzlich) «absinthhaltige Getränke oder Absinthnachahmungen herstellt, einführt, transportiert, verkauft, absetzen hilft oder zum Zwecke des Ver- kaufs erwirbt oder lagert» Bei einer Aufhebung des Absinthverbots müssen diese Bestimmungen für diese Spirituosenkategorie nicht mehr ausdrücklich aufgeführt werden, da die Vermark- tung von alkoholischen Getränken, insbesondere von Spirituosen, bereits geregelt ist.

3.2 Änderung des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 19323

Art. 40 Abs. 4 Voraussetzungen Das Wort Absinth ist nicht mehr als Beispiel einer Widerhandlung zu nennen.

3.3 Weitere gesetzliche Grundlagen

Diese Spirituosenkategorie muss allen Anforderungen der Lebensmittelgesetzge- bung genügen, insbesondere derjenigen der Lebensmittelverordnung vom 1. März

19954 (LMV) bezüglich:

– Werbung (Art. 37) und Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche (Art. 37a) – Zusammensetzung anishaltiger Spirituosen (Art. 424–426)

3 SR 680 4 SR 817.02

In der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung des EDI vom 26. Juni 19955 (FIV) ist der maximale Thujongehalt (10 mg/kg) für alkoholische Getränke mit mehr als 25 Volumenprozenten festgelegt. Dieser Grenzwert darf nicht überschritten werden. Zudem ist diese Spirituosenart dem Alkoholgesetz unterstellt und wird entsprechend besteuert.

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Aufhebung des Absinthverbots verursacht auf Bundesebene keinen zusätzlichen Aufwand, da die Präventionsmassnahmen und die Kontrollorgane für Spirituosen bereits existieren. Gemäss verschiedenen Schätzungen beläuft sich die illegale Absinthproduktion in der Schweiz auf etwa 10 000 bis 15 000 Liter pro Jahr, was Steuergeldern in der Höhe von 140 000 bis 200 000 Franken pro Jahr entspricht. Absinth wird jedoch im Wesentlichen aus Alkohol hergestellt, der im Handel erworben wurde und somit bereits besteuert ist.

4.2 Vollzugstauglichkeit

Die Aufhebung des Absinthverbots erfordert keine besonderen Vollzugsmassnah- men, da die Absintherzeugnisse vom Lebensmittelrecht erfasst und den gleichen Vorschriften wie die restlichen Spirituosen unterstellt werden.

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Das europäische Lebensmittelrecht ist bezüglich des Absinths nicht harmonisiert. Deshalb gelten innerhalb der Gemeinschaft je nach Land unterschiedliche Regelun- gen. In verschiedenen Ländern war die Absinthherstellung nie verboten, so dass dieses Getränk legal hergestellt und in die anderen Länder Europas vertrieben wer- den konnte. Hingegen hat die Richtlinie 88/388/EWR die im Blaubuch des Europarats festgeleg- ten Werte für die Wermutpflanze (Artemisia absinthium) übernommen und den maximalen Thujongehalt für die daraus gewonnenen alkoholischen Getränke präzi- siert, nämlich: – max. 5 mg/l für Getränke mit einem Alkoholvolumen von weniger als 25 % – max. 10 mg/l für Getränke mit einem Alkoholvolumen von mehr als 25 % Die Europäische Kommission hat im Dezember 2002 eine vom Scientific Commit- tee for Food (SCF) durchgeführte toxikologische Untersuchung herausgegeben. Dieser Wissenschaftsausschuss bekräftigt in seinen Schlussfolgerungen, dass die europäischen Grenzwerte für Lebensmittel und Getränke gerechtfertigt sind.

5 SR 817.021.23

6 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Das Absinthverbot wurde bei der letzten Totalrevision (1999) aus der Bundesverfas- sung gestrichen. In der entsprechenden Botschaft wurde dies damit begründet, dass diese Bestimmung im Lebensmittelgesetz genügend verankert sei.

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