Parlamentarische Initiative. Natursteinabbau und Mineralölsteuergesetz. Bericht vom 22. November 2005 der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates. Stellungnahme des Bundesrates
zu 01.451
Parlamentarische Initiative Natursteinabbau und Mineralölsteuergesetz Bericht vom 22. November 2005 der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates Stellungnahme des Bundesrates
vom 15. Februar 2006
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren
Zum Bericht vom 22. November 2005 der Kommission für Verkehr und Fernmel- dewesen des Nationalrates betreffend Natursteinabbau und Mineralölsteuergesetz nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stel- lung.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
15. Februar 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2006-0014 2449
Stellungnahme
1 Ausgangslage
Nationalrat Meinrado Robbiani verlangt mit seiner Initiative vom 4. Oktober 2001, den im Abbau von Naturstein tätigen Unternehmen die Rückerstattung des Mineral- ölsteuerzuschlags zu gewähren. Der Nationalrat gab der Initiative am 20. Juni 2003 mit 123 zu 31 Stimmen Folge. Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen hat daraufhin einen entsprechenden Erlass- und Berichtsentwurf erarbeitet und den definitiven Bericht an ihrer Sitzung vom 22. November 2005 zuhanden des Natio- nalrates verabschiedet.
2 Beurteilung des Vorschlags der Kommission
für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates Auf Treibstoffen zum Antrieb von Motoren erhebt der Bund eine Verbrauchssteuer bestehend aus Mineralölsteuer und Mineralölsteuerzuschlag. Nach Artikel 17 Absatz 3 des Mineralölsteuergesetzes (SR 641.61) sind Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden, ganz oder teilweise von der Steuer zu befreien. Nach Artikel 18 Absatz 2 wird der Mineralölsteuer- zuschlag rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Land- oder Forstwirtschaft oder für die Berufsfischerei verwendet worden ist. Der Initiant verlangt die gleichen Erleichterungen auch für den Natursteinabbau und beantragt die Anpassung des entsprechenden Gesetzesartikels. Der Vollzug der Initiative würde analog zu den übrigen Steuerrückerstattungen nach dem Mineralölsteuergesetz erfolgen. Berechtigt wäre der Natursteinabbaubetrieb. Er müsste nachweisen, welche Treibstoffmengen er für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat; zu diesem Zweck muss er Verbrauchskontrollen führen. Bei einer Einführung der Steuerrückerstattung für die im Natursteinabbau verwen- deten Treibstoffe wäre mit einem Einnahmeausfall für den Bund in der Höhe von ca. 5 Millionen Franken zu rechnen. Für die Bewältigung des Verwaltungsauf- wandes müssten 50 Stellenprozente eingesetzt werden. Der Initiant moniert, es handle sich nicht um eine neue, sondern um die Wiederein- führung der vom Parlament 1993 beschlossenen Abschaffung der Steuererleichte- rung. Auf den 1. April 1994 wurde, im Rahmen einer Sanierung des Bundeshaushal- tes, die unter dem Zollregime bestehende Begünstigung von Dieselöl zum Antrieb von Baumaschinen und stationären Motoren – unter anderem auch für den Natur- steinabbau – aufgehoben. Anlässlich der parlamentarischen Beratungen über das Mineralölsteuergesetz im Jahre 1996 lehnte das Parlament die Wiedereinführung der aufgehobenen Begünstigungen ab. Im Rahmen der Botschaft zum Entlastungsprogramm 2004 beantragte der Bundes- rat, die Mineralölsteuerrückerstattung für die oben erwähnten Branchen und die konzessionierten Transportunternehmungen abzuschaffen. Auch wenn das Parla- ment im Anschluss daran die Aufhebung dieser Rückerstattung abgelehnt hat, erscheint eine Ausweitung der Rückerstattung auf den Bereich Natursteinabbau
nicht opportun. Zudem dürfte diese neue Massnahme eine präjudizierende Wirkung auf andere Bereiche haben. Das Subventionsgesetz (SR 616.1) bestimmt in Artikel 7 Buchstabe g, dass auf Finanzhilfen in Form von steuerlichen Vergünstigungen in der Regel verzichtet wird. Aus finanzpolitischen und rechtlichen Gründen wie auch aus Gründen der Transparenz sind solche «versteckten» Subventionen grundsätzlich abzulehnen. Gemäss dem Freihandelsabkommen Schweiz EG von 1972 (SR 0.632.401), dessen Bestimmungen auf die Produkte des Natursteinabbaus Anwendung finden, könnte die steuerliche Begünstigung dieser Betriebe im Widerspruch zu den Verpflichtun- gen, die der Schweiz aus diesem Abkommen erwachsen, stehen. Artikel 18 des Abkommens untersagt den Vertragspartnern, Massnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art anzuwenden, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger Ursprungs- erzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken. Zudem bewertet Artikel 23 Absatz
1 Ziffer iii. jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch Begünstigung
bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht, als unvereinbar mit dem guten Funktionieren des Abkommens, soweit sie geeignet ist, den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz zu beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass die EU für Treibstoffe, die für den Naturstein- abbau verwendet werden, keine Begünstigungen gewährt. Nach dem WTO-Übereinkommen wäre diese Massnahme als eine anfechtbare Subvention einzustufen. Hätte diese Subvention für ein WTO-Mitglied nachteilige Auswirkungen, so könnte die Rückerstattung der Mineralölsteuer innerhalb der WTO angefochten werden. Aus wirtschaftlicher Sicht überwiegen die Argumente gegen eine Rückerstattung. Der Bericht macht einen Rückgang des Natursteinabbaus auf gesamtschweizeri- schem Niveau und die Konzentration der Branche in den Randregionen deutlich, zeigt aber auch die Dynamik dieser Regionen auf, dies am Beispiel des Tessins und Graubündens, die in der Branche am wettbewerbfähigsten sind. Nach einer beacht- lichen Umstrukturierung zwischen 1995 und 1998 hat die Branche im Tessin sogar neue Unternehmen geschaffen (+ 6) und die Beschäftigtenzahl erhöht (+ 125). Da die Rückerstattung (mit 5 Mio. Fr. pro Jahr) nur 1,6 Prozent des Jahresumsatzes (309,2 Mio. Fr. im Jahre 2001) und 66 000 Franken im Durchschnitt je Unterneh- men (76) beträgt, ist die Wirkung im besten Fall mässig und hängt grundlegend von den jeweiligen Unternehmen ab. Damit sich diese leichte Produktionskostensenkung als Wettbewerbsvorteil auswirkt, müssten die Unternehmen sie in die Verkaufs- preise einfliessen lassen. Um mit diesem kleinen Rückerstattungsbetreffnis die Beschäftigtenzahl zu erhöhen, müssten sich die Unternehmer der Branche auch gegenüber sozialen Argumenten sensibel zeigen, was auf den ersten Blick nicht gesichert scheint. Angesichts der bescheidenen Bedeutung für die Branche wird die Rückerstattung der Mineralölsteuer die Wettbewerbsfähigkeit und die Beschäfti- gungslage der Branche nicht verbessern.
3 Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt, auf die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlags für den Natursteinabbau zu verzichten.