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06.008

Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)

vom 11. Januar 2006

Sehr geehrte Herren Präsidenten Sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zur Änderung des Bundes- gesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz) mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben:

2000 P 00.3603 Waffengesetz, Änderung (S 13.12.00, Sicherheitspolitische

Kommission SR 00.307)

2001 M 00.3418 Waffenimitationen und «soft air guns». Bekämpfung des

Missbrauches (N 6.10.00, Sicherheitspolitische Kommission NR 00.400; S 6.3.01)

2001 P 01.3001 Waffengesetz. Änderung (N 14.3.01, Sicherheitspolitische

Kommission NR 00.307; S 19.9.01)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzügliche Hochachtung.

11. Januar 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2002-2419 2713

Übersicht

Mit der Revision des Waffengesetzes sollen die Lücken, die sich in seiner prakti- schen Anwendung ergeben haben, geschlossen und die Prävention des Missbrauchs von Waffen verbessert werden. Ein Schwerpunkt der Vorlage ist die Vereinheitlichung der Anwendung des Waffen- rechts. Bisher wurde das Gesetz in den Kantonen in einigen Bereichen überaus unterschiedlich ausgelegt und angewandt. Der vorliegende Erlass enthält Neuerun- gen, die eine Harmonisierung der Praxis bewirken sollen. Soft-Air-, CO2-, Druckluft-, Schreckschuss- und Imitationswaffen, die bislang frei erhältlich waren, werden neu dem Waffengesetz unterstellt, wenn sie mit echten Waffen verwechselt werden können oder eine gewisse Mündungsenergie aufweisen. Messer und Dolche werden neu erfasst. Die bisherigen Kriterien für ihre Erfassung waren schwer verständlich. Der anonymisierte Verkauf von Waffen, etwa über das Internet oder durch Inserate, wird verboten. Wer eine Waffe verkaufen möchte, soll für die Behörden identifizier- bar sein. Das Verbot des missbräuchlichen Tragens gefährlicher Gegenstände gibt der Poli- zei und den Zollbehörden die Möglichkeit, in der Öffentlichkeit mitgetragene Base- ballschläger, Metallrohre, Veloketten und vergleichbare Gegenstände einziehen zu können, bevor damit Personen gefährdet und Straftaten begangen werden. Diese Regelung stellt ein wichtiges Werkzeug zur Verhinderung von Gewaltstraftaten dar. Die für die Prävention von Waffenmissbräuchen wichtige Datenbank über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waf- fen (DEBBWA) erhält eine gesetzliche Grundlage. Bislang existierte nur eine befris- tete Rechtsgrundlage in der Waffenverordnung. Diese Datensammlung soll verhin- dern, dass Waffen in die Hände von Personen gelangen, für die Hinderungsgründe bestehen oder denen eine Waffe durch die Polizei entzogen worden war. Durch die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage soll im Waffenbereich der Datenaustausch zwischen dem Bundesamt für Polizei und dem Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) ermöglicht werden. Einerseits werden dadurch die Besitzerinnen und Besitzer von ehemaligen Armeewaffen für die zivilen Behörden identifizierbar. Andererseits kann verhindert werden, dass Armee- waffen an Personen abgegeben werden, die beim Bundesamt für Polizei wegen Waffenmissbrauchs registriert sind. Das Bundesamt für Polizei soll neu beauftragt werden, eine nationale Stelle zur Auswertung von Schusswaffenspuren zu führen. Damit werden Schusswaffenspuren gesamtschweizerisch zentral erfasst und durch die Polizeibehörden abrufbar. Diese Koordinationsstelle entspricht einem langjährigen Anliegen der Kantone und stellt ein wirksames Instrument zur Aufklärung von Gewaltstraftaten dar, die mit Feuer- waffen begangen wurden.

2714

Inhaltsverzeichnis

Übersicht 2714

1 Ausgangslage 2717

1.1 Gesetzeslücken 2717

1.2 Impulse duch die Revision der Waffenverordnung 2717

1.3 Parlamentarische Vorstösse 2717

1.4 Schritte des Revisionsprozesses 2719

1.4.1 Mängel im Waffenrecht 2719

1.4.2 Prüfung eines nationalen Feuerwaffenregisters 2720

1.4.3 Ergebnisse des Vernehmlassungverfahrens und Entscheid des

Bundesrates über das weitere Vorgehen 2720

1.4.4 Schengener Waffenrecht 2720

2 Grundzüge der Vorlage 2721

2.1 Die wichtigsten Neuerungen im Überblick 2721

2.1.1 Vereinheitlichung des Vollzugs 2721

2.1.2 Erfassung bestimmter Druckluft-, CO2-, Soft-Air-, Schreckschuss-

und Imitationswaffen 2722

2.1.3 Regelung der Messer 2723

2.1.4 Verzicht auf ein nationales Waffenregister 2723

2.1.5 Verbot des anonymisierten Waffenverkaufs 2723

2.1.6 Missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände 2723

2.1.7 Gesetzliche Grundlage für die Datenbank DEBBWA 2724

2.1.8 Datenaustausch mit den Militärbehörden 2724

2.1.9 Zentrale Erfassung der Schusswaffenspuren 2724

2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen 2725

2.3 Verhältnis zum europäischen Recht 2725

2.3.1 Harmonisierung des europäischen Waffenrechts 2725

2.3.2 Reformbestrebungen in unseren Nachbarstaaten 2725

2.4 Umsetzung auf Verordnungsebene 2726

2.5 Erledigung parlamentarischer Vorstösse 2726

3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln 2727

3.1 Allgemeine Bestimmungen 2727

3.1.1 Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe 2727

3.1.2 Allgemeine Verbote und Einschränkungen 2731

3.2 Erwerb und Besitz von Waffen 2734

3.2.1 Erwerb von Waffen 2734

3.2.2 Besitz von Waffen 2736

3.3 Erwerb von Munition 2737

3.4 Waffenhandel und Waffenherstellung 2737

3.4.1 Waffenhandel 2737

3.4.2 Waffenherstellung 2738

3.5 Buchführung und Auskunftspflicht 2739

3.6 Auslandgeschäfte 2739

2715

3.7 Aufbewahren, Tragen und Transportieren von Waffen und Munition,

missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände 2741

3.8 Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren 2743

3.9 Datenbearbeitung und Datenschutz 2747

3.9.1 Datenbearbeitung 2747

3.9.2 Datenschutz im Zusammenhang mit Schengen 2748

3.10 Meldepflichten 2748

3.11 Strafbestimmungen 2749

3.12 Schlussbestimmungen 2750

4 Auswirkungen 2751

4.1 Auswirkungen auf den Bund 2751

4.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden 2751

4.3 Auswirkungen auf die Privatwirtschaft 2752

5 Verhältnis zur Legislaturplanung 2753

6 Rechtliche Aspekte 2753

6.1 Verfassungsmässigkeit 2753

6.1.1 Rechtsgrundlage 2753

6.1.2 Vereinbarkeit mit den Grundrechten 2753

6.1.3 Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit durch die Erweiterung des

sachlichen Geltungsbereichs 2753

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen 2754

6.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 2754

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Entwurf) 2755

2716

Botschaft

1 Ausgangslage

1.1 Gesetzeslücken

Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Muniti- on (Waffengesetz, WG) am 1. Januar 1999 war das Waffenrecht durch kantonale Gesetze, die sich stark voneinander unterschieden, und interkantonale Vereinbarun- gen geregelt. Der erste bundesrechtliche Erlass war seit seiner Entstehung umstrit- ten. Schon damals zeichnete sich ab, dass nach einer ersten Erfahrungszeit eine Überarbeitung würde stattfinden müssen, um Lücken zu schliessen und Mängel zu beheben. Die ersten Impulse zur Revision des WG kamen bereits ein Jahr nach dessen Inkraft- treten. Bei der Anwendung des Gesetzes waren dessen Schwachstellen sichtbar geworden. Auch sorgten neue Trends auf dem Markt für zusätzlichen Regelungsbe- darf. Die ungenügende Regelung des Waffenhandels unter Privaten und der Miss- brauch von Imitationswaffen und Soft-Air-Waffen waren die Hauptgründe für mehrere politische Vorstösse zur Anpassung des WG.

1.2 Impulse durch die Revision der Waffenverordnung

Anlässlich der Revision der Waffenverordnung (WV)1 im Jahr 2000 wurde im Rahmen der Vernehmlassung die Kritik laut, die Ursachen der Vollzugsprobleme seien in der lückenhaften Ausgestaltung des WG, nicht in der Verordnung zu suchen. Neben der fehlenden Erfassung von missbräuchlich verwendeten Feuerwaf- fenimitaten sei auch unklar, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit Ausnahmebewilligungen, etwa zum Erwerb von grundsätzlich verbotenen Waffen erteilt werden können. Die Praxis der Kantone bei der Vergabe von Ausnahmebe- willigungen sei deshalb uneinheitlich; und das mit dem stossenden Resultat, dass Personen, denen im Kanton A eine Bewilligung nicht erteilt wurde, dies im Kanton B ohne weiteres möglich war. Kritisch wurde auch die gesetzliche Erfassung der Messer beurteilt: Sie sei verwirr- lich und unpraktikabel. Zudem fehle auf Bundesebene eine rechtliche Grundlage, um gefährliche Gegenstände wie etwa Baseballschläger, die von Gewalttätern als Waffen missbraucht werden, im konkreten Fall präventiv zu beschlagnahmen.

1.3 Parlamentarische Vorstösse

Am 20. März 2000 reichte Nationalrat Boris Banga eine parlamentarische Initiative mit dem Titel «Waffenimitationen und Soft Air Guns. Revision des Waffengeset- zes» (Pa. Iv. 00.400) ein. Er forderte darin, den Erwerb und das Tragen von Waffen- nachbildungen und Soft-Air-Waffen einzuschränken. Die Initiative wurde am 21. August 2000 zu Gunsten einer Motion der Sicherheitspolitischen Kommission

1 Verordnung vom 21. September über Waffen, Waffenzubehör und Munition, SR 514.541.

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des Nationalrats (SiK-NR) zurückgezogen. Die SiK-NR beauftragte den Bundesrat in der Motion SiK-NR 00.3418, eine bundesrechtliche Regelung zur Bekämpfung von Missbräuchen von Waffennachbildungen und Soft-Air-Waffen vorzulegen. In ihrem Bericht warf die Kommission die Frage auf, ob bei dieser Gelegenheit nicht auch die Erfassung anderer gefährlicher Gegenstände, wie etwa Baseballschläger, als Waffen im Sinne des WG denkbar wäre. Der Bundesrat nahm die Motion an. Inhaltlich nahezu identisch war die parlamentarische Initiative Simoneschi (Pa. Iv. 00.440), die am 27. September 2000 unter dem Titel «Soft Air Guns. Gesetzes- bestimmung über Herstellung, Einfuhr und Verkauf» eingereicht wurde. Auch diese Initiative wurde zu Gunsten der Motion der SiK-NR 00.3418 zurückgezogen. Eine ganze Reihe von Änderungsvorschlägen enthielt die parlamentarische Initiative von Nationalrat Paul Günter mit dem Titel «Revision Waffengesetz» (Pa. Iv. 00.402). Der Initiant forderte darin u.a., die Veräusserung von Waffen durch Private solle erschwert werden. Am 25. April 2000 reichte der Kanton Genf unter dem Titel «Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition» eine Standesinitiative ein (Kt. Iv. Ge 00.307). Der Vorstoss bezweckte einerseits, die Bestimmungen über den Waffen- handel unter Privaten zu verschärfen. Andererseits sollte eine Markierungspflicht für in die Schweiz eingeführte oder hier gehandelte Feuerwaffen erreicht werden. Die SiK-NR lehnte die Initiative ab und forderte den Bundesrat in einer eigenen Motion dazu auf, das WG dahingehend zu revidieren, dass eine bessere Kontrolle des Waf- fenhandels unter Privaten erreicht wird (Motion SiK-NR 01.3001). Ein weiterer Vorstoss mit dem Ziel, das Waffenrecht zu revidieren, erfolgte mit der Motion 00.3603 der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates (SiK-SR). Unter dem Titel «Waffengesetz Änderung» verlangte der eingereichte Text die Vorbereitung eines Gesetzesentwurfs mit dem Ziel, den privaten Waffenhandel besser unter Kontrolle zu bringen. Auch diese Motion wurde vom Bundesrat ange- nommen. Anlässlich der Beratung der Botschaft über das Bundesgesetz über die Straffung der Bundesgesetzgebung im Bereich von Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbarer Güter (sog. Deregulierungsvorlage, BBl 2000 3369) forderten einige Kommissionsmitglieder im Rahmen der Sitzung der SiK-NR vom 15./16. Januar 2001 weitere Änderungen des WG, die den Rahmen der Deregulierung gesprengt hätten. So wurde die Aufnahme eines Soft-Air- Waffen-Artikels, die Einführung einer waffenrechtlichen Bewilligung für Halter von Kampfhunden, die Unterstellung der Imitationswaffen unter das WG, die Einfüh- rung von Erwerbsvoraussetzungen, von denen die Übertragung von Waffen beim Erbgang abhängen soll, die Verschärfung der Erwerbsvoraussetzungen im Handel sowie unter Privaten und die zentrale Erfassung von Personen, bei denen Waffen polizeilich eingezogen wurden, gefordert. Die Sozialdemokratische Fraktion forderte im Postulat «Stopp Gewalt» (05.3294) den Bundesrat u.a. dazu auf, zu prüfen, ob die Revision des WG noch im Jahr 2005 dem Parlament vorgelegt werden und ob in der Vorlage ein Verbot für das Tragen von gefährlichen Gegenständen normiert werden könne. Der Vorstoss kann, mit der Überweisung dieser Vorlage an das Parlament, bezüglich dieser beiden Punkte abgeschrieben werden.

2718

1.4 Schritte des Revisionsprozesses

Der Bundesrat anerkannte den Revisionsbedarf und beauftragte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 16. März 2001 mit der Teilrevision des WG.

1.4.1 Mängel im Waffenrecht

Die Vorsteherin des EJPD setzte darauf eine Arbeitsgruppe ein, die den Änderungs- bedarf erhob und prüfte. Die Arbeitsgruppe, die sich aus Vertreterinnen und Vertre- tern der Kantone, der Bundesverwaltung, wichtiger Interessenverbände im Bereich Waffen sowie der Opferhilfe zusammensetzte, stellte im Wesentlichen folgende Mängel fest: – Die Abgrenzung des WG zur Militärgesetzgebung, aber auch zum Güterkon- trollgesetz2 ist mangelhaft. – Die Aufzählung des Waffenzubehörs in Artikel 4 Absatz 2 WG ist unvoll- ständig und gehört in die WV. – Imitations-, Soft-Air- und Schreckschusswaffen werden vom Gesetz trotz der bestehenden Missbrauchsproblematik nicht erfasst. – Die Definition und die Regelung von Messern und Dolchen (Art. 4 Abs. 1 Bst. c; Art. 5 Abs. 1 Bst. b) ist verwirrend. – Die Gewährung von Ausnahmebewilligungen nach Artikel 5 Absatz 3 wird mangels gesetzlicher Vorgaben bei den Kantonen sehr unterschiedlich gehandhabt. – Der Waffenhandel per Internet begünstigt die Umgehung der Erwerbsvor- schriften. – Die Schiessaktivitäten von jugendlichen Sportschützen sind ungenügend geregelt. – Die Munitionsabgabe an Schiessständen geschieht unkontrolliert. Wer einen Schiessstand betreibt, wird gegenüber den konventionellen Waffenhändlern bevorzugt. – Bei der Regelung der Pflichten der Waffenhändler und der Kontrolle ihrer Tätigkeit (Art. 17, 21 f.) besteht Änderungsbedarf. In der Praxis bestehen Vollzugsprobleme mit den Generaleinfuhrbewilligungen für Waffenhändler (Art. 24), da der Zoll nicht überprüfen kann, ob die für verbotene Waffen erforderliche Ausnahmebewilligung vorliegt. – Der Begriff der «Öffentlichkeit» wird im Bereich des Waffentragens (Art. 27) von den Vollzugsbehörden bzw. den Gerichten unterschiedlich ausgelegt, ebenso die Abgrenzung zwischen dem bewilligungspflichtigen Waffentragen und dem «freien» Mitführen (Art. 28) von Waffen. – Die Aufsichtsbefugnisse des Bundes (Art. 39) sind mangelhaft geregelt.

2 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwend- barer Güter sowie besonderer militärischer Güter, SR 946.202.

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– Es fehlt eine gesetzliche Grundlage der Datenbank über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen (DEBBWA). Diese für die Missbrauchsprävention wesentliche Datenbank ist nur befristet in der WV geregelt (Art. 40 Abs. 1 Bst. b WV). – Der Straftatenkatalog (Art. 33 f.) ist unvollständig. Der Verkauf von Waffen an Minderjährige beispielsweise wird nicht sanktioniert.

1.4.2 Prüfung eines nationalen Feuerwaffenregisters

Der Vorentwurf der Arbeitsgruppe wurde am 20. September 2002 in die Vernehm- lassung geschickt. Das EJPD ergänzte am 22. September 2003 die Vernehmlassung durch eine nachträgliche Umfrage, um die Akzeptanz eines nationalen Feuerwaffen- registers zu prüfen.

1.4.3 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

und Entscheid des Bundesrates über das weitere Vorgehen Die Vernehmlassungen zu den einzelnen Neuerungen werden in Ziffer 2.1 und in Ziffer 3 dargelegt. Der Bundesrat nahm am 21. Februar 2005 von den Ergebnissen des Vernehmlas- sungsverfahrens Kenntnis und beschloss, die Revision vorläufig zurückzustellen, um erst den Entscheid über die Annahme und die Umsetzung der Teilnahme der Schweiz am Abkommen von Schengen abzuwarten. Ausschlaggebend für diesen Entscheid war, dass einige der zentralen Anliegen der Vorlage (Neuregelung des Privaterwerbs, Besitzesverbot für bestimmte Waffen, Markierungspflicht für Feuer- waffen) auch in der Schengener Waffenrichtlinie (91/477/EWG) normiert waren. Doppelspurigkeiten in den beiden Revisionsprojekten sollten durch dieses Vorgehen vermieden werden.

1.4.4 Schengener Waffenrecht

Nach der Annahme des Schengener Abkommens in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 beschloss der Bundesrat, die Revision bezüglich der noch verbleiben- den Lücken weiterzuführen. Die Umsetzung der Schengener Waffenvorschriften in das nationale Recht hat zur Folge, dass das ursprünglich in der Revisionsvorlage vorgesehene Besitzesverbot für bestimmte Waffenarten (Seriefeuerwaffen, Feuerwaffen, die einen Gegenstand vortäuschen, militärische Abschussgeräte wie Granat- oder Raketenwerfer, vgl. Art. 5 Abs. 2) und die Markierungspflicht für Feuerwaffen (Art. 18a) Eingang in das schweizerische Waffenrecht finden. Auch die oft gestellte Forderung nach einer besseren Kontrolle des Privathandels wird mit der Umsetzung der Schengener Waffenrichtlinie erfüllt (vgl. auch Ausführungen in Ziff. 1.4.1). Durch den Bundes-

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beschluss zur Umsetzung von Schengen (BB-Schengen)3 wird beim Waffenerwerb künftig nicht mehr zwischen dem Erwerb bei einer Privatperson und dem Erwerb im Fachgeschäft unterschieden. Entscheidend für die Erwerbsart ist der Waffentyp, der übertragen wird. Sport- und Jagdfeuerwaffen können weiterhin mittels schriftlichen Vertrags erworben werden (Art. 10), neu muss aber eine Kopie des Vertrags an die kantonale Meldestelle geschickt werden (Art. 11 Abs. 3 BB-Schengen). Ansonsten gilt, abgesehen von den ausnahmebewilligungspflichtigen Feuerwaffen, die Waf- fenerwerbsscheinspflicht, unabhängig davon, ob eine Feuerwaffe von einer Privat- person oder im Waffenhandel erworben wird (Art. 8 BB-Schengen). Mit der Annahme des BB-Schengen wird auch die im Vernehmlassungsentwurf noch vorge- sehene Regelung des Erbgangs vorweggenommen (Art. 6a und Art 8 Abs. 2bis BB-Schengen). Die oben aufgeführten Punkte sind bereits beschlossenes Recht und folglich in dieser Vorlage nicht mehr enthalten.

2 Grundzüge der Vorlage

Der vorliegende Entwurf basiert auf dem geltenden WG sowie auf dem vom Volk und von den eidgenössischen Räten angenommenen Bundesbeschluss (s. oben) und der dazugehörigen Botschaft, mit der das geltende WG an «Schengen» angepasst wird. Wo in dieser Vorlage auf Bestimmungen des BB-Schengen Bezug genommen wird, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Normen grundsätzlich um noch nicht in Kraft gesetztes, jedoch bereits durch das Parlament beschlossenes und vom Volk angenommenes Recht handelt.

2.1 Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

2.1.1 Vereinheitlichung des Vollzugs

Ein Schwerpunkt der Gesetzesrevision ist die Vereinheitlichung der Anwendung des Waffenrechts. Bisher wurde das Gesetz in den Kantonen in verschiedenen Bereichen überaus unterschiedlich ausgelegt. Dies führte innerhalb der Schweiz zu teilweise markanten Differenzen beim Vollzug, etwa bei der Erteilung von Waffenerwerbs- scheinen, Ausnahmebewilligungen, Waffentragbewilligungen und bei der Kontrolle der Waffenhändler. Zu den neuen Bestimmungen, die eine Vereinheitlichung der Praxis bewirken sollen, gehören etwa die Artikel 19 Absatz 2, 20 Absatz 2 und 28c über die Voraussetzun- gen zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen, Artikel 9 Absatz 2 über die vorgän- gige Überprüfung der Personen, die Waffen erwerben, sowie Artikel 31c über die Aufgaben der Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei. Die neue Normie- rung der Messer (Art. 4 Abs. 1 Bst. c) und die neue Legaldefinition des Tragens (Art. 27) bzw. des Transportes (Art. 28) von Waffen sind präziser, lassen folglich weniger Interpretationsmöglichkeiten offen und tragen so zur Vereinheitlichung des Vollzugs bei.

3 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, BBl 2004 7149.

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Die im Vernehmlassungsentwurf vorgesehene Kompetenz des Bundes, den Kanto- nen Weisungen zur Auslegung des Waffenrechts zu erteilen, wurde im Rahmen der Vernehmlassung von mehreren Kantonen als unzulässiger Eingriff in die kantonale Vollzugshoheit kritisiert und in der Folge fallen gelassen. Stattdessen soll die Har- monisierung der Praxis durch die bereits bestehende Arbeitsgruppe zum Vollzug des Waffenrechts (Arbeitsgruppe Waffen und Munition; AWM), bestehend aus Vertre- tern der Kantone und des Bundes, gefördert werden (Art. 31c Bst. e). Die AWM erarbeitet Empfehlungen, die im Unterschied zu Weisungen des Bundes rechtlich unverbindlich sind, denen jedoch die Wirkung einer amtlichen Auslegungshilfe zukommt. Die Empfehlungen der AWM sollen durch deren ausdrückliche Erwäh- nung im Gesetz zusätzliches Gewicht erhalten und so der Harmonisierung des Voll- zuges dienen. Die im Vorentwurf vorgeschlagene Kompetenzverschiebung im Bereich der Aus- nahmebewilligungen zu Gunsten des Bundes wurde in der Vernehmlassung stark kritisiert. Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen sei aus praktischen und födera- listischen Gründen bei den Kantonen zu belassen. Der Vorschlag sei kundenun- freundlich und erzeuge einen unnötigen Mehraufwand, gleichzeitig würden die Kantone Gebühreneinnahmen verlieren. Die angestrebte Vereinheitlichung der Praxis könne stattdessen durch eine klare Regelung der Bewilligungskriterien erreicht werden. Die vorgeschlagene Kompetenzverschiebung wurde deshalb fallen gelassen. Für die Beurteilung und Erteilung von Ausnahmebewilligungen sind weiterhin die Kantone zuständig (Art. 5 Abs. 4).

2.1.2 Erfassung bestimmter Druckluft-, CO2-, Soft-Air-,

Schreckschuss- und Imitationswaffen Diese Gegenstände werden den Bestimmungen des WG unterstellt, wenn sie echten Feuerwaffen täuschend ähnlich sehen. Das Gefahrenpotenzial liegt in der Verwech- selbarkeit mit echten Waffen. Solche «Waffenimitate» werden ihrer einfachen Verfügbarkeit wegen immer wieder zu kriminellen Handlungen missbraucht. Der Zugang zu diesen Gegenständen wird deshalb erschwert (Art. 4 Abs. 1 Bst. f und g i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. e und Art. 11). Bezüglich des Tragens an öffentlich zugänglichen Orten werden sie den echten Feuerwaffen gleichgestellt (Art. 4 Abs. 1 Bst. f und g, i.V.m. Art. 27). Die in der Vernehmlassung von den Schützen geforderte Privilegierung der CO2- und Druckluftwaffen ist mit dem Zweck dieser Neuerung nicht vereinbar. Bekannte Feuerwaffen wie etwa das Kalaschnikow-Sturmgewehr sind sowohl als Imitations- wie auch als Soft-Air- und Druckluft-Version im Verkauf. Alle Versionen können äusserlich kaum von der echten Seriefeuerwaffe unterschieden werden, sind aber im Handel frei erhältlich. Dagegen sind die Matchluftgewehre, mit denen jugendliche Sportschützen trainieren, mit solchen Produkten nicht vergleichbar, da sie äusserlich als Sportgeräte erkennbar sind und somit von der Bestimmung nicht erfasst werden. Eine Privilegierung der CO2- und Luftdruckwaffen ist folglich unnötig. Neu erfasst werden auch Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von 7,5 oder mehr Joules aufweisen. Waffen, die eine solche Mündungsenergie erzeugen, können gemäss den Aussagen international anerkannter Wundballistiker schwere Verletzungen verursachen (vgl. Ausführungen zu Art. 4 Abs. 1 Bst. f). Zum

2722

Erwerb der vom Gesetz erfassten Druckluft- und CO2-Waffen muss neu ein schrift- licher Vertrag (Art. 10 ff.) abgeschlossen werden.

2.1.3 Regelung der Messer

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c definiert die Kriterien für Messer und Dolche, die vom Gesetz als Waffe erfasst werden, neu. Die bisherige Regelung war ungenau und führte in den Kantonen zu einer uneinheitlichen Praxis. Die neue Definition hat zur Folge, dass die Anzahl der vom Waffengesetz als Messer erfassten Gegenstände reduziert wird. Die Neuregelung wurde in der Vernehmlassung von Branchenvertretern und Voll- zugsstellen gleichermassen begrüsst.

2.1.4 Verzicht auf ein nationales Waffenregister

Ein im Rahmen der Vernehmlassung zur Diskussion gestelltes nationales Waffenre- gister, in dem alle Besitzer und Besitzerinnen von Feuerwaffen erfasst würden, war Gegenstand einer nachträglichen Umfrage im Rahmen des Vernehmlassungsverfah- rens. Das Register wurde in 93 % der Stellungnahmen abgelehnt, so auch von der grossen Mehrheit der Vollzugsorgane und der Kantone. Bemängelt wurde vor allem das Missverhältnis zwischen dem zu erwartenden enormen, sich über Jahre erstre- ckenden Aufwand für die Erfassung der Waffenbesitzer und -besitzerinnen und dem tatsächlichen Nutzen einer solchen Datenbank. Der Bundesrat sieht deshalb von der Einführung des Registers ab.

2.1.5 Verbot des anonymisierten Waffenverkaufs

Der anonymisierte Verkauf von Waffen, etwa über das Internet oder durch Inserate, macht es für die Behörden äusserst schwierig, die Personen zu ermitteln, welche die angebotene Waffe veräussern oder erwerben. Die Anonymität, in der das Rechtsge- schäft stattfindet, kann die veräussernde Person zudem leicht dazu verleiten, die Überprüfung möglicher Hinderungsgründe auf Seiten des Käufers oder der Käuferin zu vernachlässigen. Neu sollen deshalb in Artikel 7b gewisse Formen des Anbietens verboten werden. Die Neuerung wurde in der Vernehmlassung von den Vollzugsbehörden und den Kantonen begrüsst.

2.1.6 Missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände

Das Verbot des missbräuchlichen Tragens gefährlicher Gegenstände soll der Polizei und den Zollbehörden die Möglichkeit verschaffen, an öffentlich zugänglichen Orten getragene Baseballschläger, Metallrohre und ähnliche Gegenstände einzuzie- hen, bevor damit Gefährdungen stattfinden oder Straftaten begangen werden können (Art. 28a). Die Beurteilung, ob ein Gegenstand unter das Verbot fällt, muss situativ

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erfolgen, d.h. unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall. Eine präzise Definition der Gegenstände, wie sie einige Vernehmlasser vorschlugen, wurde erwogen, ist aber wegen der Vielfalt der Objekte, die als Schlag-, Hieb- oder Stichwaffen missbraucht werden können, nicht sinnvoll. Artikel 4 Absatz 6 begnügt sich deshalb mit einer summarischen Umschreibung der Gegenstände. Die Neuerung stellt ein wichtiges Werkzeug zur Verhinderung von Gewaltstraftaten dar, die mit waffenähnlichen Objekten verübt werden. Sie wurde von den Vollzugs- behörden im Rahmen der Vernehmlassung begrüsst. Das Verbot entspricht dem präventiven Charakter des WG. Es geht darum, zu verhindern, dass potenziell gefährliche Gegenstände als Waffen missbraucht werden.

2.1.7 Gesetzliche Grundlage für die Datenbank DEBBWA

Die für die Prävention von Waffenmissbräuchen wichtige Datenbank über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen (DEBBWA) erhält neu eine formalgesetzliche Grundlage (Art. 32a Bst. c). Bislang existierte lediglich eine befristete Rechtsgrundlage in der WV. Den kantonalen Vollzugsbehörden kann ein direkter Zugriff auf die Datensammlung gewährt werden (Art. 32c Abs. 2). So soll künftig verhindert werden, dass Waffen in die Hände von Personen gelangen, für die Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz

2 WG bestehen oder bei denen die Polizei bereits Waffen eingezogen hat.

Die Bestimmung entspricht einer Forderung der Kantone und wurde in der Ver- nehmlassung begrüsst.

2.1.8 Datenaustausch mit den Militärbehörden

Mit der Datenbank DAWA (Art. 32a Bst. d) wird der Datenaustausch zwischen dem Bundesamt für Polizei und der Militärverwaltung ermöglicht. Einerseits werden dadurch die Besitzer und Besitzerinnen von ehemaligen Armeewaffen für die zivilen Behörden direkt identifizierbar. Andererseits kann verhindert werden, dass Armee- waffen an Personen abgegeben werden, die wegen Waffenmissbrauchs in der DEBBWA registriert sind. Der Nutzen dieser Neuerung war in der Vernehmlassung unbestritten.

2.1.9 Zentrale Erfassung der Schusswaffenspuren

Die Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei soll neu eine nationale Stelle zur Auswertung von Schusswaffenspuren führen (Art. 31d Abs. 2). Damit werden Schusswaffenspuren zentral erfasst und durch die Polizeibehörden abrufbar. Die Koordinationsstelle entspricht einem alten Anliegen der Kantone und stellt ein wirksames Instrument zur Aufklärung von Gewaltstraftaten dar. Die Einführung einer solchen Koordinationsstelle war in der Vernehmlassung unbestritten.

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2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Praxis hat gezeigt, dass das geltende WG lückenhaft ist. Die Vorlage enthält Normen, die diese Lücken schliessen und die zu einer effizienten Verhinderung des Waffenmissbrauchs notwendig sind. Es geht darum, den Auftrag zur Missbrauchs- bekämpfung, den die Bundesverfassung (BV)4 an den Bundesgesetzgeber stellt, besser zu erfüllen. Mit der Vorlage wird etlichen parlamentarischen Vorstössen entsprochen (vgl. Ziff. 1.3). Die mit der Umsetzung dieser Revisionsvorlage erreich- te Verbesserung in der Bekämpfung von Waffenmissbrauch und Gewalt steht in einem vertretbaren Verhältnis zu dem durch die Neuerungen verursachten Mehrauf- wand der Vollzugsbehörden.

2.3 Verhältnis zum europäischen Recht

2.3.1 Harmonisierung des europäischen Waffenrechts

Auf der Ebene der EU sind die waffenrechtlichen Vorschriften im Wesentlichen in der Schengen-Richtlinie 91/477 enthalten. Diese Richtlinie wurde im Rahmen der Gesetzgebung zur Harmonisierung des Binnenmarktes der EU erlassen. Sie hat zum Ziel, den Handel mit Schusswaffen und Munition innerhalb der EU zu gewährleis- ten, ohne dabei legitime Sicherheitsbedürfnisse der Vertragsstaaten bzw. von deren Bürgerinnen und Bürgern zu vernachlässigen. Die Richtlinie ist ein Bestandteil der «Schengener Abkommen», an denen auch die Drittstaaten Island und Norwegen beteiligt sind. Ihre Bestimmungen fanden durch die Annahme des Abkommens in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 Eingang in das schweizerische Waffen- recht.

2.3.2 Reformbestrebungen in unseren Nachbarstaaten

Deutschland Das im Vergleich mit der schweizerischen Gesetzgebung restriktive deutsche Waf- fengesetz wurde mit der Annahme des Entwurfs am 14. Juni 2002 revidiert. Durch die Revision wurde das deutsche Waffengesetz in den Bereichen des Erwerbs und des Besitzes von Waffen weiter verschärft. Die Altersgrenze zum Erwerb von Schusswaffen wurde als Reaktion auf den Amoklauf von Erfurt, der 17 Todesopfer forderte, von 18 auf 21 Jahre hinaufgesetzt. Die sogenannten «Pump Action»- Gewehre mit Pistolengriffen wurden verboten. Der Katalog der Erwerbsvorausset- zungen wurde ergänzt. Wer eine Waffe erwerben will, muss eine Reihe von Zuver- lässigkeitskriterien erfüllen. Für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen ist ein Bedürfnisnachweis zu erbringen, z. B. die Mitgliedschaft in einem staatlich aner- kannten Schützenverein. Die Vorschriften über die Gas- und Schreckschusswaffen wurden verschärft. Auch wurde ein Verbot von sogenannten «gefährlichen Mes- sern» (Butterfly-, Spring-, Stellmesser) eingeführt. Das revidierte Gesetz ist seit dem 1. April 2003 in Kraft.

4 Art. 107 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999, SR 101.

2725

Frankreich In Frankreich besteht seit dem Massaker von Nanterre (27.3.02) die Absicht, die Waffengesetzgebung weiter zu verschärfen. Einerseits wird nach einer gesetzlichen Regelung gesucht, die die Überprüfung des geistigen Zustands von Personen ermög- licht, die Waffen erwerben wollen. Andererseits wird die Einführung einer Melde- pflicht von Personen erwogen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen und Gefähr- dungen durch Waffenbesitzer frühzeitig erkennen könnten. Zudem wird eine zentrale Erfassung der Besitzerinnen und Besitzer von Waffen angestrebt. Das französische Waffengesetz ist bereits heute eher restriktiv. So ist etwa die Übertra- gung von Waffen unter Privatpersonen gänzlich untersagt.

Fürstentum Liechtenstein Die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein ist von der Regierung beauftragt worden, das Waffengesetz zu revidieren. Aus praktischen Gründen soll der schwei- zerische Entwurf bei den Änderungsarbeiten mit einbezogen werden. Aus schweize- rischer Sicht ist eine weitgehende Harmonisierung der Bestimmungen wünschbar.

2.4 Umsetzung auf Verordnungsebene

Nach der Annahme des vorliegenden Revisionsentwurfs soll die WV baldmöglichst den Änderungen im WG angepasst werden. Der Entwurf enthält neue Delegations- normen, Begriffe und Verfahren, die Verordnungsbestimmungen notwendig machen (Art. 4 Abs. 3, Art. 11a Abs. 3, Art. 15 Abs. 3 etc.). Hinweise auf die Umsetzung der Massnahmen auf Verordnungsstufe und auf der Stufe der kantonalen Gesetzgebung ergeben sich aus den Artikeln zu den einzelnen Massnahmen bzw. aus den zugehörigen Erläuterungen.

2.5 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Der mehrfach erhobenen Forderung nach einer Reglementierung von Imitationswaf- fen und Soft-Air-Waffen wird mit der Revision insofern Folge geleistet, als Druck- luft-, CO2-, Imitations- und Schreckschusswaffen sowie Soft-Air-Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f und g als Waffen gelten, sofern sie aufgrund ihres Aussehens mit echten Waffen verwechselt werden können. Zum Missbrauchspoten- zial dieser Gegenstände vgl. Ziffer 1.1.2. Die Regelung dieser Gegenstände erfüllt folgende Vorstösse: – Pa. Iv. 00.400 (Banga) – Pa. Iv. 00.440 (Simoneschi) – M. SiK-NR 00.3418 Die Forderung in der Motion M. 01.3606 nach einer Verschärfung der Erwerbsvor- aussetzungen für Munition wurde im Vorentwurf insofern berücksichtigt, als dem Bundesrat in Artikel 15 die Kompetenz eingeräumt wurde, die Maximalmengen und die Modalitäten beim Kauf festzulegen. Aufgrund des Widerstandes in der Ver- nehmlassung wurde der Vorschlag jedoch fallen gelassen.

2726

Die Registrierung aller sich in Privatbesitz befindenden Waffen, wie sie in der Motion Schwaab (M. 01.3606) vorgeschlagen wird, ist nach Ansicht des Bundesra- tes nur mit übermässigem Verwaltungsaufwand realisierbar. Von einem entspre- chenden Vorschlag im Vorentwurf wurde deshalb Abstand genommen. Die im Rahmen der erweiterten Vernehmlassung durchgeführten Umfrage (vgl. Ziff. 1.3.2) bestätigte die deutliche Ablehnung eines nationalen Waffenregisters für Besitzer und Besitzerinnen von Feuerwaffen.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

3.1 Allgemeine Bestimmungen

Das Kürzel «BB-Schengen» steht, wie eingangs erwähnt, in der Folge für den in Ziffer 2 erwähnten Bundesbeschluss, mit dem das WG an die Schengener Waffen- richtlinie angepasst wird.

3.1.1 Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Ingress Neben dem für die Waffengesetzgebung massgebenden Artikel 107 der Bundesver- fassung (BV) wird als Verfassungsgrundlage auch Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a BV erwähnt, da der Geltungsbereich sachlich auf «gefährliche Gegenstände» ausge- dehnt wird, die nicht zur Verwendung als Waffen hergestellt wurden (vgl. Art. 4 Abs. 5).

Art. 1 Zweck und Gegenstand Absatz 1 enthält neu den Begriff der «Munitionsbestandteile». Damit ist auch das Schiesspulver gemeint, mit dem Munitionshülsen nachgeladen werden können. Zur gewerbsmässigen Einfuhr und zum Verkauf von Schiesspulver ist demnach berech- tigt, wer eine Waffenhandelsbewilligung besitzt. Der Handel mit Schiesspulver unterliegt dagegen einer Bewilligungspflicht nach dem Sprengstoffgesetz5. Die im geltenden WG verwendeten Begriffe «Ein- und Durchfuhr» werden der neuen zollrechtlichen Terminologie angepasst und durch den Ausdruck «Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet» ersetzt. Im Unterschied zum Zollgesetz, in dem sich das Verbringen auf das Zollgebiet bezieht6, ist im Waffengesetz das Verbringen ins Staatsgebiet gemeint (mithin ohne das durch einen Staatsvertrag7 in das Zollge- biet der Schweiz mit einbezogene Fürstentum Liechtenstein und ohne die Gemeinde Büsingen, aber inklusive das Zollausschlussgebiet Samnaun/Sampuoir). In Absatz 2 wird diese Abweichung zum Ausdruck gebracht.

5 Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977, SR 941.41.

6 Vgl. Ausführungen zu Art. 21 in der Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567. 7 Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, SR 0.631.112.514.

2727

Inhaltlich entstehen durch die Anpassung der Terminologie keine Unterschiede zum geltenden WG. Der Ausdruck «Verbringen» bezeichnet den Realakt des Beförderns einer Ware ins Staatsgebiet der Schweiz, somit auch die als Ein- und Durchfuhr bezeichneten Sachverhalte. Die zollrechtliche Einfuhr (Art. 6 Bst. g E-Zollgesetz) umfasst dagegen lediglich das Überführen von Ware in den zollrechtlich freien Verkehr. Da das WG auch vom Zoll und vom Grenzwachtkorps vollzogen wird, ist die Harmonisierung der zoll- und der waffenrechtlichen Terminologie sinnvoll. Die Aus- und die Durchfuhr von Waffen wird seit Inkrafttreten des sog. Deregulie- rungsgesetzes8 am 1. März 2002 primär durch das Kriegsmaterialgesetz9 bzw. durch das Güterkontrollgesetz geregelt. Zum Begriff des «Transports» von Waffen sei auf die Ausführungen zu Artikel 28 verwiesen. Zu den in Absatz 3 erwähnten «gefährlichen Gegenständen» vgl. die Ausführungen zu Artikel 4 Absatz 6.

Art. 2 Geltungsbereich Absatz 1 bleibt unverändert. Unter den Begriff «Polizeibehörden» fallen auch die Strafvollzugsbehörden. Für die Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten sind sie von den Bestimmungen des WG ausgenommen. In Absatz 2 wird festgehalten, dass das Tragen von antiken Waffen an öffentlich zugänglichen Orten durch das WG geregelt wird. Diese Änderung resultiert aus dem Umstand, dass zur Begehung von Straftaten auf solche bisher nicht erfasste Waffen ausgewichen werden konnte. Die Sammler antiker Waffen werden durch diese Neuerung nicht behindert. Gewisse Druckluft- und CO2-Waffen sind entgegen der geltenden Regelung nicht mehr vom WG ausgenommen (vgl. Ausführungen zu Art. 4 Abs. 1 Bst. f und g). Der Vorbehalt in Absatz 2 Buchstabe b des geltenden Gesetzes entfällt deshalb. Absatz 3 enthält neben dem bisherigen Vorbehalt zur eidgenössischen Jagdgesetzge- bung einen solchen zu Gunsten der Militärgesetzgebung. Demnach sind die persön- lichen Waffen der Wehrpflichtigen nach den Bestimmungen der Militärgesetzge- bung aufzubewahren. Der Transport einer Waffe im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht, z.B. von und zu militärischen Schiessanlässen oder vom und zum Militärdienst gilt nicht als ein «Tragen» im Sinne von Artikel 27 WG. Bei der missbräuchlichen Verwendung von Armeewaffen ausserhalb des Dienstes kann zusätzlich zu Artikel 73 MStG10 das WG zur Anwendung kommen. Der Schutzbereich von Artikel 73 MStG ist die ständige Einsatzbereitschaft des militäri- schen Materials11. Führt eine private Verwendung der Waffe durch eine dienst- pflichtige Person zu einer Gefährdung Dritter, etwa, weil die Waffe an öffentlich zugänglichen Orten (vgl. Ausführungen zu Art. 27 Abs. 1) getragen wird, ist ein zusätzlicher, vom MStG nicht abgedeckter Schutzbereich betroffen, weshalb in

8 Bundesgesetz über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbarer Güter vom 22. Juni 2001, AS 2002 248.

9 Bundesgesetz über das Kriegsmaterial vom 13. Dezember 1996, SR 514.51.

10 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927, SR 321.0.

11 Flachsmann S./Rehberg J./Akeret R., Tafeln zum Militärstrafrecht, Zürich 1999.

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solchen Fällen neben dem Militärstrafgesetz stets auch das WG angewendet werden sollte (echte Konkurrenz).

Art. 4 Begriffe Absatz 1 Buchstabe a wurde vom BB-Schengen unverändert übernommen. Der Begriff der «Feuerwaffen» umfasst auch die schweren Maschinengewehre. Der Verkauf, Erwerb und Besitz dieser Waffen ist im geltenden Recht nicht geregelt, da diese Geräte von der geltenden Definition der Feuerwaffen nicht erfasst werden. Neu sollen unter Buchstabe c diejenigen Messer als Waffen erfasst werden, die einen einhändig bedienbaren, automatischen Auslösemechanismus haben, sowie Schmetterlingsmesser und symmetrische Dolche. Nach geltendem Recht werden auch Dolche, die eine asymmetrische Klinge haben, als Waffen erfasst (Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Bst. b WV). Damit unterstehen u.a. Pfadi- und Tauchermesser sowie andere, als Werkzeuge konstruierte Gegenstände der Erwerbs- scheins- und Tragbewilligungspflicht. Diese Überreglementierung wird durch die Neudefinition beseitigt. Wurfmesser werden neu nicht mehr als «Gegenstände, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen» (Bst. d), sondern als eigentliche «Mes- ser» erfasst. Wurfmesser sind als Sportgeräte konstruiert und werden eher selten zur Begehung von Straftaten verwendet. Da sie jedoch symmetrisch geformte Klingen aufweisen, sind sie in der Praxis teilweise kaum von den als Messer erfassten sym- metrischen Dolchen zu unterscheiden. Der Bundesrat entschloss sich deshalb, sie rechtlich den symmetrischen Dolchen gleichzustellen. In Buchstabe d wird der Begriff «Hochleistungsschleuder» durch den allgemeineren Begriff «Schleuder» ersetzt. Es obliegt dem Bundesrat, analog zu den Elektro- schockgeräten, in der Waffenverordnung eine konkrete technische Leistungsgrenze festzulegen. In Buchstabe f werden Druckluft- und CO2-Waffen ab einer bestimmten Leistungs- stärke erfasst. Damit soll die Tendenz zu immer leistungsfähigeren Luftdruck- und CO2-Waffen, die in ihrer Wirkungsweise z.T. mit Flobert- oder gar Kleinkaliberwaf- fen vergleichbar sind, Rechnung getragen werden. Der Grenzwert von 7,5 Joules wurde von Wundballistikexperten empfohlen und orientiert sich an der Energie, bei der ein übliches Bleigeschoss, aus kurzer Distanz verschossen, die Schädeldecke eines Erwachsenen in der Regel nicht mehr zu durchschlagen vermag. Mit der vorgeschlagenen Leistungsgrenze ist gewährleistet, dass die von den Sportschützen verwendeten Matchgewehre nicht vom WG erfasst werden und somit weiterhin auch für minderjährige Schützen weiterhin frei erwerbbar bleiben. Die vom WG erfassten Druckluft- und CO2-Waffen können grundsätzlich nur von mündigen Personen mit schriftlichem Vertrag erworben werden (Art. 10 Abs. 1 Bst. d E-WG i.V.m. Art. 10a des BB-Schengen). Druckluft- und CO2-Waffen mit einer geringeren Leistung sind nicht ungefährlich. Es wäre jedoch sachlich nicht gerechtfertigt, sie rechtlich den Sport- und Jagdwaffen gleichzustellen, da sie ein weit geringeres Verletzungspotenzial aufweisen. Zur zweiten Kategorie von Druckluft- und CO2-Waffen, die von Buchstabe f erfasst werden, zählen solche, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen ver- wechselt werden können (vgl. Ausführungen zu Bst. g).

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In Buchstabe g werden Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die auf- grund ihres Aussehens mit echten Waffen verwechselt werden können, neu als Waffen erfasst. Die täuschende Ähnlichkeit mit echten Waffen führt dazu, dass diese bisher frei erwerbbaren Gegenstände gerade bei Jugendlichen sehr beliebt sind und auch zu Straftaten eingesetzt werden. Weitere Ausführungen finden sich in Kapitel 2.1.2. Nur Waffenhändler und somit waffenkundige, mit den gesetzlichen Bestimmungen vertraute Personen, sollen diese Gegenstände gewerbsmässig ver- kaufen dürfen. Auch Bausätze solcher Gegenstände sind unter diesen Buchstaben zu subsumieren. Das Kriterium der Verwechselbarkeit mit echten Waffen wird in der Verordnung näher zu umschreiben sein (Abs. 4). Schreckschusswaffen sind schusswaffenähnliche Geräte, deren Lauf vollständig verschlossen ist und nur Druckaustrittsöffnungen aufweist. Diejenigen Schreck- schusswaffen, die ein Gewinde haben, auf das eine Vorrichtung (sog. Schiessbecher) zum Abfeuern von pyrotechnischen Gegenständen aufgeschraubt werden kann, gelten als Feuerwaffen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a. Der zweite Absatz dieses Artikels definiert das Waffenzubehör abschliessend. Neu werden in den Buchstaben a und b auch jene Bestandteile erfasst, mit denen das Waffenzubehör mit wenigen Handgriffen hergestellt werden kann (besonders kon- struierte Bestandteile). Granatwerfer, die etwa auf ein Sturmgewehr aufgeschraubt werden können, werden vom Gesetz als Waffenzubehör und nicht als eigenständige Waffen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b erfasst (Bst. c). Die Erwerbs- und Besitzesvorausset- zungen sind jedoch dieselben. Erforderlich ist eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 4. In Absatz 4 erhält der Bundesrat die Kompetenz, u.a. die Messer und Dolche nach Absatz 1 Buchstabe c zu definieren. Nur Messer mit einer bestimmten, in der Ver- ordnung festzulegenden Klingenlänge sollen als Waffen erfasst werden. Auch die im geltenden WG in Artikel 6 enthaltene Kompetenz des Bundesrates zur Einschrän- kung bestimmter Sprayprodukte (Art. 4 Abs. 1 Bst. b) ist neu hier geregelt. Der Bundesrat erhält weiter die Kompetenz, Schleudern zu definieren, die unter die Bestimmungen der Waffengesetzgebung fallen sollen. Er wird wie bei den Elektro- schockgeräten dazu eine technische Leistungsgrenze festlegen müssen. Absatz 5 wird von Artikel 4 Absatz 4 BB-Schengen wörtlich übernommen. Der Absatz wird nur aus formellen Gründen aufgeführt. Absatz 6 enthält eine Umschreibung von Gegenständen, die in der Praxis – entgegen ihrer eigentlichen Bestimmung – dazu benutzt werden, Menschen zu verletzen, zu bedrohen oder zu nötigen. Gemeint sind beispielsweise Baseball- und Golfschläger, Motorradketten, Ahlen, Äxte, Pflastersteine, Küchenmesser, oder Dolche mit asym- metrischer Klinge, die vom WG nicht als Waffen erfasst sind. Erst wenn solche Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten, an denen ein bestimmungsgemässer Gebrauch ausgeschlossen ist, getragen werden, können sie unter gewissen Bedin- gungen von der Waffengesetzgebung erfasst werden. Die Beurteilung muss im Einzelfall situativ erfolgen (vgl. auch Ziff. 2.1.6 und die Ausführungen zu Art. 28a). Armeemesser und vergleichbare zweihändig bedienbare Taschenmesser werden von vielen Personen als Gegenstände des täglichen Gebrauchs in der Kleidung oder im Fahrzeug mitgeführt. Da solche Messer derart häufig und zu harmlosen Zwecken getragen werden, sind sie von der Definition der «gefährlichen Gegenstände» aus-

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drücklich ausgenommen. Unter dem Gesichtspunkt der ausschliesslichen Bekämp- fung des Waffenmissbrauchs (Art. 107 Abs. 1 BV) ist der explizite Ausschluss der herkömmlichen Taschenmesser von der Definition der potenziell gefährlichen Gegenstände sinnvoll.

3.1.2 Allgemeine Verbote und Einschränkungen

Art. 5 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör Der Einleitungssatz von Absatz 1 entspricht Artikel 5 Absatz 1 des BB-Schengen bzw. des geltenden WG. Das Tragverbot ist in Artikel 27 geregelt und umfasst alle als Waffen geltenden Gegenstände. Der Ausdruck «tragen» wird folglich, da unnö- tig, aus dieser Bestimmung gestrichen. Der Ausdruck «Einfuhr» wird in Anpassung an die neue zollrechtliche Terminologie durch «Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet» ersetzt. Neu ist auch die Übertragung der anschliessend erwähnten Waffen grundsätzlich verboten. Der Begriff umfasst neben dem Verkauf jegliche Form der Besitzesübertragung. Gegenüber der Normierung im BB-Schengen werden neu in Buchstabe a auch die wesentlichen Bestandteile (Verschluss, Lauf) von Seriefeuerwaffen erfasst. Dadurch soll verhindert werden, dass das Verbot durch den «Eigenbau» aus Bestandteilen umgangen werden kann. Das Verbot der militärischen Abschussgeräte ist im BB-Schengen in Absatz 1bis geregelt. Neu ist das Verbot aus systematischen Gründen in Buchstabe b enthalten. Das Besitzesverbot wird aus systematischen Gründen neu in Absatz 2 normiert. Inhaltlich bleibt das Besitzesverbot gegenüber Artikel 1ter des BB-Schengen unver- ändert. In Absatz 3 wird neu das Schiessen mit Feuerwaffen umfassend geregelt. Im gelten- den WG wird nur das Schiessen mit Seriefeuerwaffen normiert. Wer die in Absatz 2 aufgeführten Waffen weiterhin besitzen möchte, hat dafür eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 4 einzuholen. Wird dies nicht getan oder wird ein solches Gesuch abgelehnt, so muss der Besitzer oder die Besitzerin diese Gegenstände an eine berechtigte Person veräussern oder zur Aufbewahrung übertra- gen, ansonsten kann er oder sie wegen unberechtigten Besitzes nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a belangt werden. Eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb nach altem oder geltendem Recht berechtigt zum weiteren Besitz der betreffenden Waffe (Art. 42 Abs. 6 zweiter Satz). In Absatz 5 wird der im geltenden WG verwendete Begriff der Einfuhr angepasst (vgl. Ausführungen zu Art. 1 Abs. 2). Artikel 5 Absatz 4 des geltenden WG enthält die Kompetenz des Bundesrates zur näheren Definition der Messer und Dolche auf Verordnungsstufe. Diese Kompetenz ist neu in Artikel 4 Absatz 4 enthalten. Der neue Absatz 6 regelt die Privilegierung der umgebauten Ordonnanz- Seriefeuerwaffen (Abs. 5 im geltenden WG). Der Begriff der Handfeuerwaffe wird der neuen Terminologie nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a angepasst. Materiell hat dies keine Änderung zur Folge.

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Art. 6 Einschränkung bestimmter Munition Die Bestimmung entspricht inhaltlich dem Artikel 6 Buchstabe b des BB-Schengen. Sie erlaubt eine sachgerechtere Formulierung des am 1. Februar 2002 in Kraft getre- tenen Verbots von Deformationsmunition auf Verordnungsstufe (Art. 17 WV). Die Bestimmung im geltenden Gesetz erlaubt lediglich ein Verbot von bestimmten Munitionsarten. Eine Definition der Geschosse ist folglich einzig aufgrund ihrer Konstruktion (z.B. als Teilmantelgeschoss) möglich. Es ist jedoch erwiesen, dass das Deformationsverhalten eines Geschosses nicht allein von der äusseren Form abhängt, sondern auch von den beim Bau verwendeten Materialien, der Ladung und anderen Faktoren. Die Formulierung zielt direkt auf das Verletzungspotenzial der Munition ab. Dieses lässt sich anhand der Energie definieren, die ein Geschoss beim Auftreffen auf einen Widerstand pro Zentimeter Eindringtiefe abgibt. Gestützt auf die Bestimmung kann in der Verordnung ein Grenzwert für die Energie festgelegt werden, die ein Geschoss beim Eindringen in einen festen Körper pro Zentimeter Eindringtiefe maximal abgeben darf. Damit kann ein sachlich ungerechtfertigtes Verbot vermie- den werden, das sämtliche Geschosse einer bestimmten Konstruktion unabhängig vom jeweiligen Verletzungspotenzial erfasst.

Art. 6a Erwerb von verbotenen Waffen durch Erbgang Die Regelung des Erbgangs entspricht Artikel 6a Absatz 1 des BB-Schengen. Neu wird die Bestimmung auch auf Nichtfeuerwaffen und auf die besonders konstruier- ten Bestandteile von Seriefeuerwaffen ausgedehnt. Die Frist für die Beantragung einer Ausnahmebewilligung ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, wo die Waffen in die Verfügungsgewalt eines oder einer Erbberechtigten gelangen. Die zivilrecht- liche Erbteilung spielt diesbezüglich keine Rolle.

Art. 6b Amtliche Bestätigung Auch diese Regelung wird der Vollständigkeit halber gegenüber dem Artikel 6b des BB-Schengen auf die Nichtfeuerwaffen und auf die besonders konstruierten Bestandteile ausgedehnt.

Art. 7 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten Bisher galt diese Bestimmung im geltenden WG lediglich für den Erwerb von Waf- fen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbe- standteilen sowie für das Tragen von Waffen. In der Praxis führt die inkonsequente Regelung des Erwerbs, nicht aber des Besitzes, zu Problemen. Die vom Bundesrat in Artikel 9 WV bezeichneten Staatsangehörigen dürfen nach geltendem Recht keine Waffen erwerben, sie dürfen sie aber besitzen und auch damit schiessen. Das Verbot umfasst neu auch den Besitz und das Schiessen mit Waffen sowie das Anbieten, Vermitteln und die Übertragung von Waffen an Angehörige solcher Staaten (Abs. 1). Die Kantone erhalten in Absatz 3 die Kompetenz, Ausnahmen für Sport- und Jagd- schützen, die ihre diesbezügliche Tätigkeit nachweisen können, und für das Personal von Sicherheitsfirmen zu bewilligen. Diese Befugnis liegt nach geltendem Recht beim Bund (Art. 9 Abs. 2 WV). Der Grund für den Kompetenzwechsel war die

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unbefriedigende Trennung der Kompetenz zur Ausstellung der Bewilligung und der Erhebung der Gebühr (Bund) einerseits und der durch die kantonalen und kommuna- len Vollzugsstellen erbrachten unentgeltlichen Abklärungsarbeiten andererseits.

Art. 7a Durchführung Mit einer in Absatz 1 enthaltenen relativ kurzen Frist zur Meldung und einer länge- ren Übergangsfrist zur Regelung der Besitzesverhältnisse (Abs. 2 und 3) wird die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Eigentumsrechte der Betroffenen gewahrt. Während dieser Zeit hat die Polizeibehörde im Grundsatz Kenntnis von den vorhan- denen Waffen und kann gegebenenfalls Kontrollen vornehmen.

Art. 7b Verbotene Formen des Anbietens Zunehmend werden Waffen, Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile im Internet oder in Zeitschriften anonym zum Verkauf ange- boten. Dieser Entwicklung gilt es entgegenzuwirken. Einerseits werden bei solchen Geschäften häufig die Sorgfaltspflichten verletzt, da sowohl die verkaufende als auch die kaufende Partei anonym auftreten und eine Überprüfung von Identität, Alter, Staatszugehörigkeit usw. nur unter grossem Aufwand möglich ist. Anderer- seits wird immer wieder versucht, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten verbotenen Waffen auf diese Weise zu erwerben, ohne die dazu notwendige Ausnahmebewilli- gung zu beantragen. Da die Parteien anonym auftreten, können sie von den Behör- den in der Regel nicht belangt werden. Schliesslich ist die auf diese Weise umge- setzte Ware nicht kontrollierbar. Aus diesen Gründen wird neu in Absatz 1 das anonyme Anbieten von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen in elektronischen und anderen Medien ver- boten. In welcher Art und Weise der Anbieter oder die Anbieterin die eigene Identität offen legen muss, wird in der Verordnung zu regeln sein. Der anbietenden Person sollte die Wahl gelassen werden, ob sie ihre Anschrift veröffentlichen will oder das Inserat unter einer Chiffre aufgibt. Im letzteren Fall wäre jedoch das Publikationsorgan zu verpflichten, die Personalien des Inserenten oder der Inserentin aufzunehmen. Die Kontrollmöglichkeiten der Behörden blieben so gewährleistet. Gleichzeitig würde mit dieser Lösung der Sorge des Waffenbesitzers oder der Waffenbesitzerin Rech- nung getragen, durch die Veröffentlichung der eigenen Personalien im Zusammen- hang mit dem Verkaufsobjekt zur Zielscheibe von kriminellen Personen zu werden. Absatz 2 soll verhindern, dass Waffen, insbesondere Messer und Dolche, an Ausstel- lungen und Märkten angeboten werden. Der Handel mit Waffen soll aus Gründen der Sicherheit generell nur in den Geschäftsräumen eines Waffenhändlers zulässig sein. Die Verordnung über die Mindestanforderungen für Geschäftsräume12 beinhal- tet verschiedene Vorschriften bezüglich Einbruchsicherung, Diebstahlsicherung, Überfallschutz und Lagerung von Waffen. Diese Vorschriften können auf einem Markt oder an einer Ausstellung nicht eingehalten werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind angemeldete Anbieterinnen und Anbieter an öffentlichen Waf- fenbörsen, die von den zuständigen kantonalen Behörden bewilligt wurden. Die

12 Verordnung vom 21. September 1998 über die Mindestanforderungen für Geschäftsräume von Waffenhandlungen, SR 514.544.2.

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Räumlichkeiten solcher Veranstaltungen sind entsprechend gesichert und werden bewacht.

3.2 Erwerb und Besitz von Waffen

3.2.1 Erwerb von Waffen

Art. 9 Zuständigkeit Die Regelung der Zuständigkeit (Abs. 1) für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins ist im BB-Schengen in Artikel 9 geregelt und erfährt keine materielle Änderung. Neu ist lediglich die Unterteilung des Artikels in zwei Absätze und die inhaltliche Ergänzung in Absatz 2. Dort wird festgehalten, dass die für die Erteilung des Waf- fenerwerbsscheins zuständige kantonale Behörde in jedem Fall zu überprüfen hat, ob die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in den Registern der kantonalen Staats- schutzdienste gemäss Artikel 6 Absatz 1 BWIS13 eingetragen ist. Zu diesem Zweck hat die kantonale Behörde vor der Erteilung des Waffenerwerbsscheins eine Stel- lungnahme der kantonalen Staatsschutzdienste einzuholen. Damit soll verhindert werden, dass den Behörden bekannte gewaltbereite Extremisten, gegen die ein Hinderungsgrund im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c oder d vorliegt, zu einer Waffe gelangen. Die neue Bestimmung soll eine einheitliche Überprüfung der Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen sicherstellen.

Art. 9a Amtliche Bestätigung Absatz 1 entspricht der Regelung im BB-Schengen an gleicher Stelle. Die Bestim- mung wird der Vollständigkeit halber in Bezug auf die besonders konstruierten Waffenbestandteile ergänzt.

Art. 9b Gültigkeit des Waffenerwerbsscheins Die im BB-Schengen verankerte Bestimmung wird in Absatz 1 ergänzt. Auch für den Erwerb von besonders konstruierten Waffenbestandteilen ist somit ein Waffen- erwerbsschein notwendig.

Art. 10 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht Absatz 1 entspricht inhaltlich weitgehend der Bestimmung im BB-Schengen am gleichen Ort. In Buchstabe a wird gegenüber der Regelung im BB-Schengen präzisiert, dass es sich bei den von der Waffenerwerbsscheinspflicht ausgenommenen Waffen um Jagdwaffen handelt. Der im BB-Schengen in Buchstabe b verwendete Begriff «Repetiergewehre» wird durch den Begriff «Handrepetiergewehre» ersetzt. Damit sind die Vorläufer der heutigen Maschinengewehre, die sog. «Gatling guns», vom privilegierten Erwerb

13 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, SR 120.

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ausgenommen. Dieser Waffentyp wird weder für die Jagd noch beim Schiesssport eingesetzt. Die in Absatz 1 erfassten Waffen werden äusserst selten zu kriminellen Zwecken missbraucht. Sie haben im Vergleich mit anderen Feuerwaffen ein deutlich geringe- res Missbrauchspotenzial. Sie zu privilegieren, entspricht dem Sinn und Geist des Waffengesetzes. Einschüssige Kaninchentöter unterstanden bisher der Waffenerwerbsscheinspflicht, da diese Geräte per definitionem als Feuerwaffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a) zu qualifizie- ren sind. In der Praxis werden diese Gegenstände so gut wie nie missbräuchlich verwendet. Aus diesem Grund werden sie neu in Buchstabe c von der Waffener- werbsscheinspflicht ausgenommen. Das gilt auch für andere Schlachtapparate, die nach dem gleichen Prinzip wie Kaninchentöter funktionieren. Auch die Schreckschusswaffen sollen aufgrund ihres niedrigen Missbrauchspoten- zials ohne Waffenerwerbsschein erwerbbar sein. Dies gilt sowohl für Modelle mit wie auch für solche ohne Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände. In den Buchstaben d und e werden Druckluft-, CO2- und Imitationswaffen sowie Soft-Air-Waffen von der Waffenerwerbsscheinspflicht ausgenommen (vgl. auch Ausführungen zu Art. 4 Abs. 1 Bst. f und g). Auch hier gebietet das Prinzip der Verhältnismässigkeit, den Erwerb diese Gegenstände rechtlich zu privilegieren. Die in Artikel 12 des geltenden WG festgelegte Waffenerwerbsscheinspflicht für ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassung ist gemäss Artikel 10 Absatz 2 des BB-Schengen neu auf Verordnungsstufe zu regeln.

Art. 10a Prüfung durch die übertragende Person Absatz 4: Durch diese Neuerung kann die veräussernde Person das Risiko, wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten (Art. 34 Abs. 1 Bst. c) belangt zu werden, aus- schliessen. Die Mitwirkungspflicht der Behörde beschränkt sich hier auf die Ertei- lung der Information, ob ein Hinderungsgrund vorliegt oder nicht. Keinesfalls darf die betreffende Behörde durch die Bekanntgabe von Einzelheiten die Persönlich- keitsrechte des potenziellen Erwerbers oder der potenziellen Erwerberin verletzen.

Art. 11 Schriftlicher Vertrag Absatz 2 entspricht weitgehend der Normierung im BB-Schengen an gleicher Stelle. In Buchstabe c wird neu auch die Bezeichnung des Kalibers der übertragenen Waffe verlangt. Diese Neuerung trägt dazu bei, dass eine Waffe bei Bedarf besser identifi- ziert und einer Person zugerechnet werden kann. Neu gegenüber dem BB-Schengen ist die Regelung von Buchstabe d. Der schriftli- che Vertrag soll auch über die Art des amtlichen Ausweises (etwa Niederlassungs- bewilligung, Aufenthaltsbewilligung) Auskunft geben, der vom Käufer oder der Käuferin vorgelegt wird. Um die Identifizierung des Erwerbers oder der Erwerberin zu erleichtern, ist zusätzlich die Nummer des Ausweises im Vertrag zu notieren. Die Pflicht, diese Angaben in den Vertrag aufzunehmen, stellt zugleich sicher, dass dem Verkäufer oder der Verkäuferin tatsächlich ein amtlicher Ausweis präsentiert wird und dieser Teil der Sorgfaltspflicht eingehalten wird. Buchstabe e entspricht wörtlich der Regelung in Buchstabe d des BB-Schengen.

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Die Absätze 3 bis 4 entsprechen inhaltlich der im BB-Schengen vorgesehenen Rege- lung. Die Änderungen sind lediglich formeller Natur.

Art. 11a Leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen Nach militärischem Recht14 dürfen Unmündige bereits ab 17 Jahren an Jungschüt- zenkursen teilnehmen und die dafür benötigten Ordonanzwaffen ausleihen. Der Schiesssport ist zudem eine Disziplin des Jugend+Sport-Programms und wird als solche vom Bund gefördert. In der Praxis besteht ein breites Interesse an einer zivilrechtlichen Regelung des Jungschützenwesens. Die Vernehmlassungsergebnisse haben dies bestätigt. Im Interesse einer Harmonisierung des zivilen und des militäri- schen Rechts wird die leihweise Abgabe von Sportwaffen (Druckluft-, CO2- oder Kleinkaliberwaffen) an jugendliche Sportschützen und -schützinnen in Absatz 1 vorgesehen, sofern keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegen. Diese Möglichkeit sollte jedoch restriktiv gehandhabt werden. Nur denjenigen Jugendlichen, die nachweisen können, dass sie aktiv Schiesssport betreiben und zu diesem Zweck die nachgesuchte Waffe benötigen, darf die Ausleihe bewilligt werden. Absatz 3 sieht vor, dass die Einzelheiten der leihweisen Abgabe (Mindestalter der Schützen oder Schützinnen, Präzisierung der Waffenarten, die ausgeliehen werden dürfen) in der Verordnung geregelt wird. Sinnvoll wäre auch die Einschränkung, dass, falls beim gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin Hinde- rungsgründe bestehen, dieser oder diese die polizeiliche Einziehung seiner oder ihrer Waffe nicht dadurch umgehen kann, dass er oder sie die Waffe pro forma an sein oder ihr Kind ausleiht. Dagegen sollte die unmündige Person nicht für die Verfeh- lungen ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer gesetzlichen Vertreterin büssen müssen. Die leihweise Abgabe durch den Schützenverein sollte auch dann möglich sein, wenn für den gesetzlichen Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin Hinde- rungsgründe bestehen. In einem solchen Fall kann die Abgabe der Sportwaffe durch den Schützenverein erfolgen und mit der Auflage verknüpft werden, dass die Leih- waffe nicht zu Hause, sondern im Schiessstand oder bei einer verantwortlichen Person des Schützenvereins aufbewahrt wird.

3.2.2 Besitz von Waffen

Art. 12 Voraussetzungen Die Bestimmung ist im BB-Schengen an gleicher Stelle geregelt. Geändert wird lediglich die Überschrift, inhaltlich wird die Bestimmung bezüglich der besonders konstruierten Waffenbestandteile ergänzt.

14 Art. 15 Abs. 2 der Verordnung vom 5. Dezenber 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst, SR 512.31.

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3.3 Erwerb von Munition

Art. 15 Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen Absatz 3 basiert auf Artikel 15 des BB-Schengen und ergänzt diesen hinsichtlich des neuen Artikels 11a, der die leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Schüt- zen und Schützinnen gestattet.

Art. 16 Erwerb an Schiessanlässen Absatz 1 wird gegenüber der Regelung im BB-Schengen präzisiert. Nur die für das Einschiessen und das Schiessprogramm benötigte Munition soll auf diese gegenüber dem Erwerb im Waffenhandel privilegierte Weise erworben werden können. Die Privilegierung des Munitionserwerbs für Sportschützen und -schützinnen darf nicht dazu führen, dass die Bestimmung in Artikel 15 umgangen wird. In Absatz 2 werden die Schützenvereine deshalb verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die von ihnen ausgehändigte Munition vor Ort verschossen oder nach dem Schiessanlass zurückzugeben ist. Die im Vernehmlassungsentwurf vorgesehene Verpflichtung der Schützenvereine, die Rückgabe der nicht verschossenen Munition zu kontrollieren, wurde aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse fallen gelassen. Gemäss den Stellungnahmen der Schützenvereine wäre eine solche Bestimmung aufgrund des daraus entstehenden administrativen Aufwands kaum vollziehbar. Absatz 3 entspricht inhaltlich Absatz 2 des geltenden WG. Der Vorrang der Bestimmungen über das ausserdienstliche Schiesswesen in Absatz 3 des geltenden WG ist unnötig und wird deshalb gestrichen. Nach Artikel 2 Absatz 1 besteht ein Vorbehalt bezüglich der gesamten Militärgesetzgebung. Daraus ergibt sich, dass auch die militärischen Schiessanlässe von den Bestimmungen des WG ausgenommen sind.

3.4 Waffenhandel und Waffenherstellung

3.4.1 Waffenhandel

Art. 17 Waffenhandelsbewilligung In Absatz 1 wird gegenüber dem geltenden Recht neu auch der Handel mit besonders konstruierten Waffenbestandteilen (Seriefeuerklinken und anderen Teilen, die für die Seriefeuerfunktion einer Waffe wesentlich sind) und Waffenzubehör (Schall- dämpfer etc., vgl. Art. 4 Abs. 2) der Bewilligungspflicht unterstellt. Absatz 2 wird lediglich formell geändert, inhaltlich entspricht er der geltenden Regelung. Die Absätze 3 bis 5 entsprechen der Regelung im geltenden Gesetz und werden lediglich aus formellen Gründen in der Vorlage aufgeführt. Im Rahmen der Revision der WV wurde in Artikel 18 WV ein neuer Absatz 4 auf- genommen, der vorsieht, dass Inhaber und Inhaberinnen gültiger ausländischer Waffenhandelsbewilligungen an öffentlichen Waffenbörsen in der Schweiz teilneh-

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men können, ohne für die Dauer der entsprechenden Veranstaltung eine schweizeri- sche Waffenhandelsbewilligung zu benötigen. Diese Regelung entspricht der bereits bestehenden und durch den Arbeitsausschuss Waffen und Munition (vgl. Anmer- kungen in Ziff. 2.1.1) empfohlenen Praxis. Mit Absatz 6 wird nachträglich eine Delegationsnorm für die Regelung in der WV geschaffen. In Absatz 7 wird eine Meldepflicht für die Übertragung von Waffen unter Waffen- händlern und Waffenhändlerinnen eingeführt. Bisher konnten die Verkäufe zwi- schen Waffenhändlern und Waffenhändlerinnen nur durch die Kontrolle der Buch- führung nachvollzogen werden. Aufgrund der Waffenhandelsbewilligung war weder ein schriftlicher Vertrag noch ein Waffenerwerbsschein nötig. Die Kontrollen führ- ten jedoch in den meisten Fällen zu Verzeigungen. Um diesem Zustand vorzubeu- gen, muss jede Übertragung der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der veräussernden Person gemeldet werden. In der Verordnung ist festzuhalten, dass die Behörde am Ort der veräussernden Person im Gegenzug die Behörde am Ort der erwerbenden Person informieren muss.

3.4.2 Waffenherstellung

Art. 18 Gewerbsmässige Herstellung und Reparatur Absatz 1 beruht auf der Regelung im BB-Schengen am gleichen Ort und wird im Sinne einer Ergänzung auf die Herstellung und Abänderung von besonders kon- struierten Waffenbestandteilen ausgedehnt.

Art. 18a Markierung von Feuerwaffen Die Markierungspflicht wird gegenüber der Regelung im BB-Schengen auf das Waffenzubehör ausgedehnt (Abs. 1 und 2). In beiden Absätzen wird gegenüber den Bestimmungen im BB-Schengen präzisiert, dass die Waffen individuell markiert sein müssen. Zum neuen Begriff des «Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet» siehe die Ausführungen zu Artikel 1 Absatz 1. Absatz 3 wird vom BB-Schengen unverändert übernommen. Absatz 4 entspricht inhaltlich dem zweiten Satz in Artikel 18a Absatz 2 des BB-Schengen. Im Bereich der Markierung und Rückverfolgung von Waffen werden vermehrt internationale Vereinbarungen getroffen. Damit zukünftig flexibel auf internationale Übereinkünfte reagiert werden kann, sollen die Minimalstandards der Markierung auf Verordnungsebene festgelegt werden. Als Mindestangaben sind etwa die indivi- duelle numerische oder alphabetische Kennzeichnung sowie die Bezeichnung des Herstellers zu nennen. In der Verordnung wird auch zu regeln sein, wie die Zollbe- hörden mit nicht nummerierten ausländischen Waffen zu verfahren haben.

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Art. 19 Nichtgewerbsmässige Herstellung und Umbau Die Änderung basiert auf dem geltenden WG. Absatz 1 umfasst neu auch die besonders konstruierten Waffenbestandteile. Absatz 2 wird mit einer Delegation zu Gunsten des Bundesrates ergänzt, um die Vereinheitlichung bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen auch in Bezug auf die nichtgewerbsmässige Herstellung und den Umbau von Waffen zu fördern. Absatz 3 entspricht dem geltenden Recht.

Art. 20 Verbotene Abänderungen Die Änderung von Absatz 1 basiert auf der Regelung im BB-Schengen. Ergänzt wird gegenüber dieser, dass auch das Entfernen von Markierungen verboten ist. Analog zu Artikel 19 Absatz 2 soll die neue Kompetenznorm zuhanden des Bundes- rates zur Vereinheitlichung des Vollzugs beitragen, indem die Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmebewilligungen in der Verordnung näher geregelt werden (Abs. 2).

3.5 Buchführung und Auskunftspflicht

Art. 21 Buchführung Nach geltendem Recht und nach Artikel 21 Absatz 1 des BB-Schengen sind die Inhaberinnen und Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen dazu verpflichtet, über Herstellung, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb u.a. von sämtlichen Munitionsbestandteilen Buch zu führen. Diese Bestimmung wurde von den Waffen- händlerinnen und Waffenhändlern zu Recht als Überreglementierung empfunden, insbesondere deshalb, weil mit Geschossen und Hülsen erfahrungsgemäss keine Missbräuche getrieben werden. Deshalb sollen neu nur noch die Bestände an Schiesspulver buchführungspflichtig sein (Abs. 1). Die Buchführungspflicht umfasst gegenüber Artikel 21 Absatz 1 des BB-Schengen neu jedoch auch das Waffenzube- hör (Schalldämpfer etc.).

3.6 Auslandgeschäfte

Art. 22b Begleitschein Die Neuerung basiert auf dem BB-Schengen und wird in allen Absätzen hinsichtlich der wesentlichen Bestandteile ergänzt. Auch diese sind von der Schengener Waffen- richtlinie erfasst und unterstehen den gleichen Vorschriften wie die Feuerwaffen.

Art. 23 Meldepflicht Die Bestimmung wird der zollrechtlichen Terminologie angepasst. Inhaltlich erge- ben sich dadurch keine Änderungen gegenüber Artikel 23 Absatz 1 des geltenden Gesetzes.

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Art. 24 Gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet Zum Begriff des Verbringens vgl. die Ausführungen zu Artikel 1 Absatz 2. Die geltende Regelung über die Generalbewilligungen zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen führt bei den Waffenhändlern und Spediteuren mitunter zu einer fal- schen Sicherheit. Wiederholt wurden – oft in Unkenntnis der Sachlage – unberech- tigterweise Waffen nach Artikel 5 Absatz 1, deren Import grundsätzlich verboten ist, mit Generalbewilligungen eingeführt, ohne dass die dazu notwendige Ausnahmebe- willigung vorher eingeholt wurde. Dies führt jährlich zu einer grösseren Anzahl von Strafanzeigen gegen die fehlbaren Waffenhändler. Um diesen Missständen abzuhelfen, wird ein neues Bewilligungssystem eingeführt. Es wird zwischen drei verschiedenen Bewilligungstypen unterschieden (Abs. 1 i.V.m. Art. 24a, 24b, 24c). Da Messer im Vergleich mit Feuerwaffen ein geringeres Gefährdungspotenzial aufweisen, kann ihr Import auf Verordnungsstufe erleichtert werden (Abs. 2). Absatz 3 entspricht inhaltlich Absatz 5 des geltenden WG. Im Rahmen der Vernehmlassung äusserten einige Kantone das Anliegen, über die in ihr Hoheitsgebiet eingeführten Waffen informiert zu werden. Diesem Bedürfnis wird in Absatz 4 entsprochen.

Art. 24a Einzelbewilligung Neu wird für Feuer- und Nichtfeuerwaffen eine Einzelbewilligung eingeführt, die zum Verbringen einer einzigen, genau deklarierten Lieferung von Waffen, wesentli- chen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen berechtigt (Abs. 1). Geben die Auslandgeschäfte eines Waffenhändlers während eines Jahres zu keiner- lei Beanstandungen Anlass, so kann die Einzelbewilligung in eine Generalbewilli- gung umgewandelt werden (Abs. 2).

Art. 24b, Art. 24c Generalbewilligungen Neu wird unterschieden zwischen einer Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen, Munition und Munitionsbestandteile (Art. 24b) und einer Generalbewilligung, die zum Verbringen sämtlicher Waffenarten sowie von Munition und Munitionsbestand- teilen berechtigt (Art. 24c). Zum Import von in Artikel 5 Absatz 1 erfassten Waffen wird zudem eine Ausnahmebewilligung benötigt (Art. 5 Abs. 4). Personen, die eine Generalbewilligung nach geltendem Recht besitzen, können diese weiterhin nutzen, sofern keine Beanstandungen vorliegen (vgl. Art. 42 Abs. 4).

Art. 25 Nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet In Absatz 1 werden gegenüber dem geltenden WG neu auch die besonders kon- struierten Waffenbestandteile (speziell für Seriefeuerwaffen hergestellte Teile, die für deren Seriefeuerfunktion unerlässlich sind) aufgeführt. Durch den BB-Schengen wird Absatz 4 des geltenden Gesetzes aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass die Ausnahmeregelung zu Gunsten von Personen, die im Kampfsport gebräuchliche Waffen vorübergehend einführen (Art. 26 Bst. d WV),

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etwa, um damit an einem Wettkampf teilzunehmen, im Gesetz nicht mehr abgestützt ist. Um diese Lücke auszufüllen, wird in Absatz 4 die Kompetenznorm neu formu- liert. Die Privilegierung bezieht sich lediglich auf die von der Schengener Waffen- richtlinie nicht erfassten Nichtfeuerwaffen. Die vorübergehende Einfuhr von Feuer- waffen wird in Artikel 25a geregelt. Zur Informationspflicht der Zentralstellen (Abs. 5) vgl. die Bemerkung zu Artikel 24 Absatz 4.

Art. 25a Vorübergehende Verbringung von Feuerwaffen im Reiseverkehr Artikel 25a entspricht inhaltlich Artikel 25a des BB-Schengen. Lediglich der Begriff der «vorübergehenden Einfuhr» wird in der Überschrift und in Absatz 1 der neuen zollrechtlichen Terminologie angeglichen (vgl. Ausführungen zu Art. 1 Abs. 2).

3.7 Aufbewahren, Tragen und Transportieren

von Waffen und Munition, missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände Der Titel wird umformuliert, da in Artikel 28 der oft missverstandene Begriff des Mitführens durch den Ausdruck «Transport» ersetzt wird und unter diesem Titel neu auch das missbräuchliche Tragen gefährlicher Gegenstände erfasst wird.

Art. 27 Waffentragen Die Änderungen stützen sich auf Artikel 27 des geltenden WG. Der in Absatz 1 neu benutzte Begriff der «öffentlich zugänglichen Orte» soll zum Ausdruck bringen, dass das Tragen von Waffen auch diejenigen Bereiche von Loka- litäten einschliesst, die sich zwar in Eigentum von Privatpersonen befinden, die jedoch für eine nicht präzis definierbare Anzahl Personen (etwa die Kundschaft einer Bar) zugänglich sind. Dem häufig auftretenden Rechtsirrtum, Waffen dürften in einem privat geführten Lokal (z.B. Klub, Konzertlokal), z.B. vom Sicherheitsper- sonal, bewilligungsfrei getragen werden, soll damit vorgebeugt werden. Nicht zum öffentlich zugänglichen Bereich gehört etwa der Bereich hinter einem Bartresen oder einem Ladentisch, da dieser nur dem Personal der Lokalität zugänglich ist. In diesem Bereich dürfen Waffen getragen werden. Die Differenzierung des räumlichen Geltungsbereichs ermöglicht den Inhabern von öffentlich zugänglichen Geschäftsräumlichkeiten, in Notstand- oder Notwehrsitua- tionen gegebenenfalls einen Zugriff auf Waffen zu haben. Diese Regelung erscheint insbesondere angemessen für Betriebe, die ein erhöhtes Risiko tragen, Opfer von Raubüberfällen zu werden. In Absatz 1 wird neu klargestellt, dass auch das Mitführen einer Waffe in einem Fahrzeug als «Tragen» erfasst wird und demnach bewilligungspflichtig ist. Als bewilligungsfreie Ausnahme gilt nur der vorübergehende Transport einer Waffe zu einem legitimen Zweck nach Artikel 28 Absatz 1. Unerheblich für die Strafbarkeit (Art. 33 Abs. 1 Bst. a) ist die Funktionsbereitschaft oder -tauglichkeit einer Waffe. Selbst mit einer objektiv betrachtet harmlosen Soft- Air- oder Imitationswaffe können Menschen bedroht bzw. zu gefährlichen Abwehr-

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oder Fluchtreaktionen veranlasst werden. Deshalb werden auch solche Gegenstände sowie echte Waffen, die nicht geladen oder nicht funktionsfähig sind, im jedem Fall vom Tragverbot erfasst. Absatz 2 entspricht inhaltlich dem geltenden Gesetz und wird lediglich umformu- liert. Absatz 3 bleibt materiell und formell unverändert. Absatz 4 regelt die Ausnahmen von der Waffentragbewilligungspflicht und wird inhaltlich durch die Buchstaben b und c ergänzt. Buchstabe c begründet eine neue Ausnahme zu Gunsten der Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Veranstaltungen, bei denen auf einem abgesteckten Gelände Spiele mit Soft-Air-Waffen abgehalten werden. Die Ausnahme bezieht sich natürlich nur auf diese Waffen. In solchen Situationen spielt die Verwechslungsgefahr mit echten Waffen, die das Gefähr- dungspotenzial dieser Gegenstände ausmacht, kaum eine Rolle.

Art. 28 Transport von Waffen Die Änderungen stützen sich auf Artikel 28 des geltenden WG. Mit der Änderung des Begriffs «Mitführen» zu «Transport» soll verdeutlicht wer- den, dass lediglich der ziel- und zweckgerichtete vorübergehende Transport von Waffen bewilligungsfrei ist. In der Verordnung wird ausgeführt, dass der Transport nur während einer bezüglich des Zwecks angemessenen Zeitdauer gestattet ist (Art. 31 Abs. 1 WV). Sowohl Absatz 1 als auch Absatz 2 des geltenden Gesetzes nehmen lediglich auf die Feuerwaffen Bezug. Mit der neuen Wortwahl wird klargestellt, dass die Regelung auf alle vom WG als Waffen erfassten Gegenstände anwendbar ist. Der im geltenden Gesetz verwendete Ausdruck des «freien Mitführens» führt in der Praxis oft zu Unsicherheiten bezüglich der Abgrenzung von Artikel 27 zu Artikel 28 und in der Folge zu einer uneinheitlichen Auslegung. Durch die Neuformulierung sollen die unterschiedlichen Sachverhalte besser eingeordnet und entweder als bewilligungspflichtiges Tragen (Art. 27) oder als bewilligungsfreier Transport (Art. 28) einer Waffe erkannt werden können. Neu ist die Aufzählung des Waffentransports im Rahmen eines Umzuges, um die Waffen an den neuen Wohnsitz zu befördern (Bst. e).

Art. 28a Missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände Die in Artikel 4 Absatz 6 beschriebenen Gegenstände können von der Polizei unter den in den Buchstaben a und b erwähnten Voraussetzungen beschlagnahmt werden. Die Bestimmungen über das Tragen (Art. 27) und das Transportieren (Art. 28) von Waffen sind sinngemäss auch auf das missbräuchliche Tragen gefährlicher Gegen- stände anwendbar. Das Mitführen von Baseballschlägern, Eisenrohren etc. im Fahrzeug ist verboten, wenn diese offensichtlich zur Verwendung als Waffen dienen sollen. Das Mitführen ermöglicht jederzeit den Zugriff und den Einsatz der Gegenstände als Waffen und begünstigt damit die Anwendung von Gewalt in Konfliktsituationen.

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Der zeitlich befristete Transport etwa von (Kampf-)Sportgeräten zu oder von einem Trainingsanlass bzw. einem Wettkampf gilt in Analogie zu Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a nicht als missbräuchliches Tragen. Bei der Beurteilung, ob ein potenziell gefährlicher Gegenstand missbräuchlich getragen wird, ist die Beweislast verteilt. Die beschuldigte Person muss im konkre- ten Einzelfall glaubhaft machen können, dass sie einen legitimen Grund hat, den Gegenstand zu tragen oder zu welchem Zweck sich dieser im Fahrzeug befindet (Bst. a). Das kontrollierende Zoll- oder Polizeipersonal muss darlegen können, warum es das Tragen oder Mitführen als missbräuchlich erachtet (Bst. b). Miss- bräuchlich bedeutet in dem Zusammenhang: Der Gegenstand dient offensichtlich dazu, Menschen einzuschüchtern oder zu bedrohen, oder er soll zur Begehung von Gewalttaten eingesetzt werden. Zum Begriff der «öffentlich zugänglichen Orte» siehe die Bemerkungen zu Arti- kel 27.

3.8 Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren

Art. 28c Ausnahmebewilligungen In dieser Bestimmung werden die Grundvoraussetzungen umschrieben, die bei der Gewährung von sämtlichen Ausnahmebewilligungen nach diesem Gesetz gegeben sein müssen. Damit wird eine Vereinheitlichung der Vollzugspraxis angestrebt. Buchstabe a: Neben den Waffensammlern und -sammlerinnen (Ziff. 4) soll auch Personen, deren Beruf die Verwendung gewisser Waffen nach Artikel 5 erfordert, der Zugang zu solchen Gegenständen ermöglicht werden (Ziff. 1). Dazu zählen etwa Feuerwehrleute, die u.a. zum Kappen von Seilen einhändig bedienbare automatische Klappmesser verwenden. Ein Beispiel für die Verwendung zu industriellen Zwecken (Ziff. 2) ist die Verwendung von Seriefeuerwaffen zur Entschlackung von Brennöfen bei der Herstellung von Zement. Der Zugang zu verbotenen Waffen soll nur in besonders begründeten Einzelfällen ermöglicht werden.

Art. 29 Kontrolle Die Änderung basiert auf Artikel 29 des geltenden WG, der die Kontrolle der Waf- fenhändler und Waffenhändlerinnen regelt. In Absatz 1 werden die Kontrollbefugnisse der kantonalen Behörden und die Umstände, unter denen eine Kontrolle der Waffenhändler und -händlerinnen statt- finden kann, gegenüber der geltenden Regelung präzisiert. Zu selten und zu unregelmässig durchgeführte Kontrollen führen heute oft zu Bean- standungen, zum Teil sogar zu Anzeigen bzw. zum Entzug der Waffenhandelsbewil- ligung. Durch die Verpflichtung der Vollzugsbehörden zu regelmässigen Kontrollen nach Absatz 3 soll gewährleistet werden, dass die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen die Bestimmungen der Waffengesetzgebung künftig besser befolgen.

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Art. 30 Entzug von Bewilligungen Absatz 2 des geltenden WG wird aufgehoben, die Meldepflicht wird neu in Arti- kel 30a geregelt.

Art. 30a Meldung entzogener und verweigerter Bewilligungen Die zuständigen kantonalen Behörden werden gegenüber dem geltenden WG neu dazu verpflichtet, der Zentralstelle die Verweigerung (Abs. 1) oder den Entzug (Abs. 2) von Bewilligungen umgehend zu melden. Bisher musste lediglich der Entzug einer Bewilligung der Behörde, die diese ausgestellt hatte, gemeldet werden (Art. 30 Abs. 2 WG). Die Angaben werden von der Zentralstelle für Waffen in der DEBBWA, der Daten- bank über den Entzug von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen (Art. 32a Bst. c), gespeichert. Neu sollen in der oben genannten Datenbank auch Angaben über die Verweigerung von Bewilligungen aufgenommen werden. Wenn gegen eine bestimmte Person Hinderungsgründe vorliegen, ist es wichtig, dass diese Information allen Vollzugs- stellen zugänglich ist. Deshalb sollen die Umstände der Bewilligungsverweigerung in einer zentralen Datenbank gespeichert werden.

Art. 30b Melderecht Die Formulierung des Melderechts für Amts- und Berufsgeheimnisträger und – trägerinnen ist Artikel 358ter StGB nachempfunden, der ein solches Mitteilungsrecht bei Verdacht auf strafbare Handlungen gegenüber Unmündigen vorsieht. Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht wird durch das Gefahrenpotenzial gerechtfertigt, das von der Bedrohung oder Gefährdung mit einer Waffe ausgeht. Rechtlich wird die Entbindung von der Geheimnispflicht auch durch Artikel 34 StGB (Notstand) abgedeckt. Der Geheimnisträger oder die Geheimnisträgerin muss jedoch bei der Einschätzung, ob im konkreten Einzelfall eine Notstandssituation gegeben ist, innerhalb kürzester Zeit eine schwierige Güterabwägung treffen und setzt sich dem Risiko eines Strafverfahrens aus. Deshalb ist die Gefahr, dass er oder sie auch bei erheblicher Gefährdung von Klienten oder Drittpersonen von einer Meldung absieht und sich auf die Geheimhaltungspflicht beruft, in der Praxis gross. Im Sinne der Gewaltprävention wird deshalb mit dieser Bestimmung ein Recht auf Meldung begründet, auf das sich Personen, die einer Geheimhaltungspflicht unter- stehen, stützen können. Zum Personenkreis, der das Melderecht beanspruchen kann, gehören beispielsweise medizinische und juristische Fachleute, aber auch das Personal kantonaler Opferbe- ratungsstellen und andere staatliche Institutionen der Gewaltprävention oder der Sozialdienste.

Art. 31 Beschlagnahme Beschlagnahmt werden können nach Absatz 1 Buchstabe b gegenüber dem gelten- den WG neu auch Waffen, wenn deren rechtmässiger Besitz bzw. Erwerb nicht nachgewiesen werden kann, z.B. weil keine Ausnahmebewilligung oder kein rechts- gültiger Vertrag vorliegt, der den in Artikel 11 normierten Vorschriften entspricht.

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Eine klare gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahme von rechtswidrig erworbe- nen Waffen fehlt im geltenden Recht. Beim Vollzug des geltenden Rechts kommt es vor, dass wegen verbotenen Waffen- tragens oder wegen Waffenmissbrauchs verurteilten Waffenbesitzern und -besitze- rinnen ihre Waffen nachträglich wieder ausgehändigt werden. Auch kommt es vor, dass nach einem Waffenmissbrauch nur die Tatwaffe, nicht aber die übrigen sich im Besitz des Straftäters oder der Straftäterin befindenden Waffen definitiv eingezogen werden. Ein solches, der Missbrauchsprävention zuwider laufendes Vorgehen wird durch die Konkretisierung der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung in Absatz 3 ausge- schlossen. Wurden aufgrund eines Missbrauchs mehrere Waffen beschlagnahmt, so sind nicht nur die Tatwaffe, sondern sämtliche Waffen, die sich im Besitz der verur- teilten Person befinden, definitiv einzuziehen. Die Meldepflicht in Absatz 5 dient der Erfassung des Entzugs von Bewilligungen im Waffenbereich in der Datenbank DEBBWA (Art. 32a Bst. c). Da in vielen schwei- zerischen Haushalten eine Ordonnanzwaffe aufbewahrt wird, sollte bei der Meldung auch unterschieden werden, ob es sich um eine zivil erworbene Waffe, eine Waffe der Armee oder um eine privatisierte Dienstwaffe aus Armeebeständen handelt. Die Datenbank könnte damit auch genutzt werden, um Aufschluss über die Häufigkeit der Missbräuche von Armeewaffen zu geben. Mangels einer zentralen Datenerfas- sung gibt es darüber bis heute viele Spekulationen, jedoch keine offiziellen Anga- ben.

Art. 31a Entgegennahme von Waffen durch die Kantone In vielen Kantonen werden bereits heute Waffen, an deren Besitz kein Interesse mehr besteht, gebührenfrei entgegengenommen. Mit dieser Bestimmung wird die kostenfreie Entgegennahme von Waffen gesamtschweizerisch geregelt. Die Bestimmung soll die Gefahr vermindern, dass Waffen, für die sich keine Käuferin oder kein Käufer findet, in falsche Hände gelangen. Damit die Regelung nicht von Waffenhändlern oder Waffenhändlerinnen dazu missbraucht werden kann, unverkäufliche Waffen gebührenfrei zu entsorgen, kön- nen ihnen Entsorgungsgebühren auferlegt werden.

Art. 31b Meldestelle Die Bestimmung entspricht bis auf die teilweise geänderten Verweise wörtlich Artikel 38a des BB-Schengen und wird aus systematischen Gründen neu im Kapi- tel 7 (Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren) des WG aufgeführt.

Art. 31c Zentralstelle Die Änderungen basieren, abgesehen von Absatz 2, auf dem geltenden WG. Absatz 1 entspricht wörtlich Artikel 39 Absatz 1 des geltenden WG. Eine im Vernehmlassungsentwurf vorgeschlagene Weisungs- und Rechtsmittelkom- petenz zu Gunsten des Bundes wurde im Vernehmlassungsverfahren als unverhält- nismässiger Eingriff in die kantonale Souveränität kritisiert. Die Kompetenzerweite- rung stiess sowohl bei den Kantonen als auch bei den Vollzugsbehörden auf

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Ablehnung. Die Weisungs- und Rechtsmittelkompetenz des Bundes wurde deshalb fallengelassen. Absatz 2: Der Einleitungssatz wird von Artikel 39 Absatz 2 des BB-Schengen über- nommen und bezüglich der neuen Aufgaben der Zentralstelle erweitert. Die Buchstaben a und b werden vom geltenden WG (Art. 39 Abs. 2 Bst. a und b) wörtlich übernommen. Buchstabe c entspricht Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c des BB-Schengen. Meldungen über Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die in einem Schengen- Staat eine Feuerwaffe erworben haben, werden von der Zentralstelle an die Wohn- sitzkantone weitergegeben (Buchstabe d). Damit wird die Kontrolle des Waffener- werbs verstärkt, wenn dieser in einem Schengen-Staat stattfand. Zu der in Buchstabe e erwähnten Fachgruppe vergleiche die Ausführungen in Ziffer 2.1.1. Absatz 3 entspricht wörtlich Artikel 39 Absatz 3 des geltenden WG.

Art. 31d Nationale Koordinationsstelle zur Auswertung von Schusswaffenspuren Der Betrieb einer nationalen Koordinationsstelle zur Auswertung von Schusswaf- fenspuren ist sowohl aus kriminalpolizeilicher als auch aus kriminaltechnischer Sicht notwendig und entspricht einem langjährigen Bedürfnis der Kantone. Die Aufgabe dieser Stelle besteht in der Erfassung aller waffen- und munitionstechni- schen Daten von Schusswaffendelikten in der Schweiz und im Fürstentum Liechten- stein sowie im Abgleich solcher Spuren, vor allem in Bezug auf mögliche Tat- waffen. Damit soll die kriminaltechnische Koordination bei Fahndungen und spurenkundlichen Ermittlungen sichergestellt werden. Die Koordinationsstelle stellt ein entscheidendes Instrument zur Aufklärung von Straftaten dar, bei denen Feuerwaffen eine Rolle spielen. Bisher übt der Wissen- schaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich (WD), Sektion Technik, diese Funktion aus. Der Konsens in der Schweiz über die Notwendigkeit einer solchen Stelle ist seit langem gegeben. Eine Führung auf Bundesebene (Abs. 2) ist angebracht, weil Bestrebungen im Gange sind, den Datenabgleich bezüglich Schusswaffenspuren zwischen den europäischen Staaten (via EUROPOL) zu ermöglichen. Dadurch soll ein schneller Spurenvergleich bei grenzüberschreitenden Kriminalfällen möglich werden. Die Einzelheiten der Struktur und der Organisation sind noch festzulegen. Verschie- dene Modelle sind in Prüfung. Auch wenn die Finanzierung der Koordinationsstelle noch offen ist, muss sichergestellt werden, dass sich die Kantone massgeblich an den Kosten beteiligen werden. Die Führung der Koordinationsstelle durch die Zent- ralstelle wird von einer namhaften finanziellen Beteiligung der Kantone abhängig gemacht. Die Koordinationsstelle wird Gegenstand eines eigenständigen Projekts und durch einen separaten Entscheid des Bundesrates zu beschliessen sein.

Art. 32 Gebühren Der Bundesrat legt gestützt auf Artikel 32 WG im Anhang der WV Gebührenansätze für das Ausstellen kantonaler Bewilligungen nach diesem Gesetz sowie für das

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Aufbewahren beschlagnahmter Waffen fest. Für die Erhebung von Gebühren durch die Bewilligungsbehörden des Bundes fehlt bis anhin eine formelle gesetzliche Grundlage. Diese wird nun ergänzt. Mit der Formulierung «Bearbeitung von …» wird klargestellt, dass nicht nur das Ausstellen einer Bewilligung kostenpflichtig ist, sondern auch die Verweigerung einer solchen, da auch in diesem Fall ein Verwal- tungsaufwand anfällt.

3.9 Datenbearbeitung und Datenschutz

Die Kapitelüberschrift entspricht derjenigen des BB-Schengen. Aufgrund der neuen Systematik wurden die Titel der einzelnen Abschnitte geändert.

3.9.1 Datenbearbeitung

Art. 32a Datenbanken Die verschiedenen vom Bundesamt im Zusammenhang mit dem Waffenrecht geführten Datenbanken werden in dieser Bestimmung übersichtlich dargestellt. Die Rechtsgrundlage der Datenbanken wird vereinheitlicht. Artikel 14 des geltenden WG, der das in Buchstabe a erwähnte Register DEWA regelt, wird im BB-Schengen aufgehoben. In Buchstabe b wird die Bestimmung von Artikel 32b Absatz 1 des BB-Schengen übernommen. Die Zentralstelle führt seit 1999 die in Buchstabe c aufgeführte Datenbank DEBBWA über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen (vgl. Ausführungen zu Art. 30a und Art. 31 Abs. 5). Die gesetzliche Grundlage der DEBBWA in Artikel 40 ff. der WV ist jedoch bis zum 31. Dezember 2006 befristet und muss durch eine Bestimmung in einem for- mellen Gesetz ersetzt werden (Art 17 DSG15). Mit der Einführung des Artikels 31a wird diese Bedingung erfüllt. Anders als bisher sollen in dieser Datensammlung auch Angaben über Bewilligungsverweigerungen aufgenommen werden. Zur Datenbank DAWA (Bst. d) vgl. die Ausführungen in Ziffer 2.1.8. Die in Buchstabe e aufgeführten Datenbanken WANDA und MUNDA haben ihre Rechtsgrundlage heute in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c der WV. Obwohl diese Datensammlungen keine sensiblen Daten enthalten, die eine Rechtsgrundlage in einem formellen Gesetzeserlass erfordern würden, werden sie aus Gründen der Übersichtlichkeit in Artikel 31a aufgeführt. Im Buchstaben f wird eine gesetzliche Grundlage für die Datenbanken der nationa- len Koordinationsstelle zur Auswertung von Schusswaffenspuren geschaffen (vgl. Ausführungen in Ziff. 2.1.9).

15 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, SR 235.1.

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Art. 32b Inhalte der Datenbanken In dieser Bestimmung werden die Inhalte der in Artikel 31a aufgeführten Datenban- ken nach den Vorschriften des Datenschutzgesetzes definiert. Keine Angaben werden zu den Datenbanken WANDA und MUNDA gemacht, da diese ausschliesslich technische Daten zu Waffen bzw. Munition enthalten.

Art. 32c Bekanntgabe von Daten Der Inhalt von Artikel 32c Absatz 2 des BB-Schengen wird aus systematischen Gründen neu in Absatz 1 Buchstabe a dieser Bestimmung normiert. In Absatz 2 wird die Möglichkeit geschaffen, den Vollzugsbehörden einen Online- Zugriff auf diejenigen Datenbanken des Bundes zu gewähren, die für die Überprü- fung von Personen, die Waffen besitzen oder erwerben wollen, wesentlich sind. Damit können die kantonalen Vollzugsstellen z.B. überprüfen, ob eine bestimmte Person, die um einen Waffenerwerbsschein nachsucht, in einem anderen Kanton wegen Waffenmissbrauchs verzeichnet ist. Der direkte Zugriff auf die einschlägigen Daten wäre für die Polizei- und Zollbehör- den ein wichtiges Mittel, um die Effizienz des Vollzugs zu steigern. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wurde der direkte Zugriff auf die Daten von den Kan- tonen und der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS) deshalb mit Nachdruck gefordert. Die Pflicht zur Weiterleitung der Daten an die Wohnsitzstaaten in Absatz 3 ent- spricht Artikel 32c Absatz 1 des BB-Schengen. Die Änderung geschieht aus syste- matischen Gründen.

3.9.2 Datenschutz im Zusammenhang mit Schengen

Das durch den BB-Schengen neu geschaffene Kapitel 7a «Datenbearbeitung und Datenschutz» wird umbenannt, um zu präzisieren, dass sich die Regelungen dieses Kapitels ausschliesslich auf Schengener Datenschutzvorgaben beziehen.

3.10 Meldepflichten

Art. 32j Meldungen im Bereich der Militärverwaltung Die neue Meldepflicht nach Absatz 1 wird im Hinblick auf die Überlassung der persönlichen Waffe beim Ausscheiden aus der Armee sowie die Abgabe von persön- lichen Leihwaffen eingeführt. Personen, die wegen eines Missbrauchs von Schuss- waffen in der Datenbank DEBBWA verzeichnet sind, haben kein Anrecht auf die Überlassung der Dienstwaffe zum persönlichen Eigentum16. Mit der Regelung in Absatz 2 soll sichergestellt werden, dass der Verbleib der über- gebenen Waffen zurückverfolgt werden kann. Die in den Buchstaben a und b aufge- führten Daten werden bei der Abgabe der Waffe durch die Militärbehörden erhoben.

16 Art. 11 Abs. 1 Bst. d; Art. 12 Bst. c; Art. 13 Bst. c der Verordnung vom 5. Dezember

2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen, SR 514.10.

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Es bleibt noch zu definieren, in welchem Rhythmus und in welcher Art die Daten übergeben werden. Nach der Übergabe müssen die Daten bei der zuständigen Stelle der Militärverwaltung gelöscht werden. Die Daten werden in der Datenbank DAWA (Art. 32a Bst. d) gespeichert. Der Entzug der persönlichen Waffe durch die Militär- behörden geschieht gestützt auf Artikel 7 VPAA17. Artikel 32k entspricht inhaltlich weitgehend Artikel 32a des BB-Schengen, er wird gegenüber diesem lediglich auf die besonders konstruierten Waffenbestandteile ausgedehnt.

3.11 Strafbestimmungen

Art. 33 Vergehen Die Strafbestimmung in Absatz 1 Buchstabe a stützt sich auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a des BB-Schengen. Die Norm wird mit den besonders konstruierten Bestandteilen für Waffenzubehör ergänzt. Zudem wird gegenüber der Regelung im BB-Schengen auch das unberechtigte Anbieten von Waffen mit Strafe bedroht, da nach Artikel 17 Absatz 1 neu auch das gewerbsmässige Anbieten von Waffen einer Waffenhandelsbewilligung bedarf. Buchstabe b stützt sich auf das geltende WG und erfährt lediglich eine formelle Änderung. Der Ausdruck «einführt» wird gemäss der neuen zollrechtlichen Termi- nologie durch «in das schweizerische Staatsgebiet verbringt» ersetzt (vgl. Ausfüh- rungen zu Art. 1 Abs. 2). Buchstabe f stützt sich auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f des BB-Schengen. Er erfasst gegenüber diesem aber auch die Verpflichtung der Importeure, nur markierte Feuerwaffen in die Schweiz einzuführen.

Art. 34 Übertretungen Absatz 1 Buchstabe c entspricht der gleichen Bestimmung im BB-Schengen. Die Strafnorm wird lediglich in Bezug auf die besonders konstruierten Waffenbestand- teile ergänzt. Buchstabe d erfährt gegenüber dem BB-Schengen keine Änderung. Buchstabe i wird gegenüber derselben Bestimmung im BB-Schengen mit den neuen Meldepflichten ergänzt. Buchstabe k entspricht bezüglich der Verpflichtungen der Erben dem Buchstaben i im BB-Schengen. Die formelle Änderung geschieht aus systematischen Gründen. Buchstabe m entspricht wörtlich Buchstabe fbis des BB-Schengen. Die formelle Änderung geschieht aus systematischen Gründen. Buchstabe n entspricht Artikel fter des BB-Schengen. Ergänzt werden hier die besonders konstruierten Bestandteile. Im geltenden Recht fehlt die Rechtsfolge für die Sicherheitsvorschrift in Artikel 28 Absatz 2, wonach beim Transport einer Feuerwaffe diese getrennt von der Munition

17 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehö- rigen, SR 514.10.

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transportiert werden muss. Diese Gesetzeslücke wird durch den neuen Buchstaben o geschlossen. In Buchstabe p wird neu eine «Sammelnorm» für im Waffengesetz geregelte, jedoch nicht mit Strafe bedrohte Vorschriften geschaffen. Stellt sich beim Vollzug des revidierten Gesetzes heraus, dass gewisse Bestimmungen nicht befolgt werden, weil keine strafrechtlichen Sanktionen drohen, so können diese in der Verordnung ergänzt werden.

Art. 37 Verjährung Die spezialrechtlichen Verjährungsfristen werden mit der Streichung von Artikel 37 aufgehoben. Somit gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (Art. 70 ff und 109 StGB).

3.12 Schlussbestimmungen

Die Änderung des Artikels 40 Absatz 3 basiert auf dem BB-Schengen. Da der Zugang und die Bekanntgabe von Daten im neuen Artikel 32c geregelt sind, wird die Bestimmung neu formuliert.

Art. 41 Die Änderungen bisherigen Rechts werden aus Gründen der Lesbarkeit in einem Anhang geregelt (Anhang 1).

1. Kriegsmaterialgesetz18

Im Kriegsmaterialgesetz wird der bisher verwendete Begriff «Hand- und Faustfeu- erwaffen» in den einschlägigen Artikeln 9, 15, 16a und 17 durch den Begriff «Feu- erwaffen» ersetzt.

2. Jagdgesetz19

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe i des geltenden Jagdgesetzes stellt neben der Verwen- dung auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Herstellung von für die Jagd verbotenen Hilfsmitteln unter Strafe. Zu diesen Hilfsmitteln gehören nach Artikel 2 der Jagdverordnung20 Seriefeuer-, Luftdruck- und andere vom Waffengesetz erfasste Waffen. Da das Jagdgesetz nach Artikel 2 Absatz 3 WG den Vorrang vor dem Waffengesetz hat, wird das WG in Bezug auf die Regelung des Verkehrs mit diesen Waffen ausgehebelt, ohne dass im Jagdgesetz Normen vorhanden sind, die die Herstellung, Ein-, Ausfuhr etc. regeln würden. Diese Waffen würden demnach in den erwähnten Bereichen nicht geregelt. Es ist davon auszugehen, dass es sich hier um ein gesetzgeberisches Versehen handelt. In Absatz 5 wird die Normierung der verbotenen Hilfsmittel deshalb auf die Verwendung bei der Jagd beschränkt.

18 SR 514.51 19 SR 922.0 20 Verordnung vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, SR 922.01.

2750

3. Sprengstoffgesetz21

In Artikel 1 Absatz 3 wird bezüglich des Schiesspulvers der Geltungsbereich des Waffengesetzes von demjenigen des Sprengstoffgesetzes abgegrenzt. Das Pulver, das bei Feuerwaffen zum Einsatz kommt, untersteht den Bestimmungen des Waf- fengesetzes. Waffenhändler und -händlerinnen, die mit solchem Schwarz- oder Nitropulver handeln, benötigen dafür keine zusätzliche Bewilligung nach dem Sprengstoffgesetz. Die Absätze 4 und 5 erfahren eine rein formelle Änderung.

Art. 42 Übergangsbestimmungen Die Änderungen basieren auf dem geltenden WG. Die in Absatz 4 erwähnte Bewilligung behält weiter ihre Gültigkeit, sofern der Inhaber oder die Inhaberin nicht zu Beanstandungen Anlass gibt. Diesfalls wird die Bewilligung unter den Voraussetzungen von Artikel 30 Absatz 1 des geltenden WG entzogen. Mit einer relativ kurzen Frist zur Meldung in Absatz 5 bzw. Gesuchseinreichung in Absatz 6 und einer längeren Übergangsfrist zur Regelung der Besitzesverhältnisse in Absatz 7 dürfte die Verhältnismässigkeit des Eingriffs gewahrt sein. Während dieser Zeit hat die Polizei im Grundsatz Kenntnis von den vorhandenen Waffen und kann gegebenenfalls Kontrollen vornehmen. Werden die in den Absätzen 5–7 vorgesehenen Fristen nicht eingehalten, so werden diese Gegenstände nach Artikel 31 wegen unerlaubten Besitzes von Waffen etc. beschlagnahmt. Der Besitzer oder die Besitzerin wird zudem nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a bestraft.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Für den Bund ergeben sich unmittelbar aus den vorliegenden Änderungen nur gerin- ge finanzielle oder personelle Auswirkungen. Die Finanzierung der neuen Koordinationsstelle zur Auswertung von Schusswaffen- spuren ist noch offen (vgl. Ausführungen zu Art. 31d). Zur Bewältigung der durch den Betrieb der Koordinationsstelle anfallenden Arbeiten (Beschuss von Tatwaffen, Aktualisieren der Datenbank, etc.) werden voraussichtlich 200 zusätzliche Stellen- prozente benötigt.

4.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

Verglichen mit dem Mehraufwand, der durch die Umsetzung des gemeinsam mit dieser Vorlage in Kraft tretenden BB-Schengen entsteht, sind die Auswirkungen der binnenpolitisch motivierten Neuerungen für die kantonalen Behörden eher gering.

21 SR 941.41

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Ein gewisser Mehraufwand entsteht durch die Erweiterung des materiellen Gel- tungsbereichs des WG. Neu werden etliche Imitations-, Soft-Air- und Luftdruckwaf- fen erfasst (Art. 4 Abs. 1 Bst. f und g). Diese Gegenstände unterstehen einem Trag- verbot, das von den kantonalen Vollzugsbehörden durchgesetzt wird. Ähnlicher Vollzugsbedarf entsteht durch die Erfassung der missbräuchlich getragenen gefähr- lichen Gegenstände (Art. 28a). Neu werden die Vollzugsbehörden auch tätig werden müssen, wenn Waffen in anonymisierter Form angeboten werden (Art. 7b). Mehraufwand ist ferner durch die Umsetzung der neuen Bestimmungen von Arti- kel 9 Absatz 2, 10a Absatz 4 (Überprüfung von Personen, die Waffen erwerben) und Artikel 29 Absatz 3 absehbar. Letzterer schreibt eine regelmässige Kontrolle der Waffenhändler und -händlerinnen vor. Kaum abschätzbar sind die Auswirkungen der neuen Bestimmung in Artikel 31a, nach der die Kantone zur weitgehend kostenlosen Entgegennahme von Waffen verpflichtet sind. Die Waffen müssen nach der Entgegennahme gelagert und ver- nichtet werden, was mit Personal- und Sachkosten verbunden ist. Da die gebühren- freie Annahme von Waffen jedoch in vielen Kantonen bereits heute praktiziert wird, darf angenommen werden, dass die tatsächlichen Auswirkungen der neuen Vor- schrift und der damit verbundene Aufwand eher gering sein werden.

4.3 Auswirkungen auf die Privatwirtschaft

Die Vorlage hat schon dadurch, dass der in erster Linie betroffene Waffenhandel gesamtwirtschaftlich gesehen eine eher bescheidene Rolle einnimmt, kaum Auswir- kungen auf die Privatwirtschaft. Keine der vorgeschlagenen Neuerungen hat einen grösseren Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Waffenhändler und -händlerinnen. Durch einige der vorge- schlagenen Neuerungen wird deren Geschäft sogar erleichtert: – Mit der Ausgliederung vieler Gegenstände, die bisher als Messer und Dolche im Sinne des Waffengesetzes galten, werden die Verbringungs- und Han- delsbeschränkungen für solche Gegenstände aufgehoben, was für die Händ- ler und Händlerinnen zu einer Verminderung des administrativen Aufwands führt. – Die Unterstellung bestimmter Soft-Air-, Druckluft-, CO2-, Schreckschuss- und Imitationswaffen unter das Waffengesetz hat zur Folge, dass diese Gegenstände nur von Inhabern oder Inhaberinnen einer Waffenhandelsbe- willigung veräussert werden dürfen. Diese Regelung kommt den Waffen- händlern und Waffenhändlerinnen wirtschaftlich zugute, da sie bewirkt, dass die branchenfremde Konkurrenz in Bezug auf diese Gegenstände wegfällt. Ein geringer administrativer Mehraufwand entsteht den Waffenhändlern und -händlerinnen durch die Neuregelung der Bewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen. Neu werden drei Typen von Bewilligungen unterschieden (vgl. Ausführungen zu Art. 24 ff.).

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5 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 2004–2007 angekündigt (BBl 2004 1201,

Ziff. 3.2).

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

6.1.1 Rechtsgrundlage

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 107 Absatz 1 der Bundesverfassung, der dem Bund den Auftrag und die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften gegen den Waffenmissbrauch erteilt.

6.1.2 Vereinbarkeit mit den Grundrechten

Nach dem Wortlaut von Artikel 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrech- ten einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz der Grundrechte Dritter gerechtfertigt sein und müssen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Zudem darf der Kern der Grundrechte nicht ver- letzt werden.

6.1.3 Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit durch

die Erweiterung des sachlichen Geltungsbereichs Durch die neue Erfassung gewissen Imitations-, Schreckschuss-, Soft-Air-, CO2 und Luftdruckwaffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. f und g) als Waffen und die damit verbundenen Restriktionen wird das in Artikel 27 BV garantierte Recht auf freie Ausübung jeder privatrechtlichen Tätigkeit eingeschränkt.

Gesetzliche Grundlage Der gewerbliche Handel mit den oben erwähnten Gegenständen bleibt neu den Inhabern und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen vorbehalten (Art. 24 Abs. 1). Die Bestimmung bildet die formelle gesetzliche Grundlage zur diesbezügli- chen Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit.

Öffentliches Interesse Die Beschränkung und Kontrolle des Handels mit Gegenständen, die ein gewisses Missbrauchspotenzial aufweisen, stellt im schweizerischen Recht kein Novum dar und dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit. Der Handel mit Sprengstoff, gefährlichen Chemikalien, radioaktiven Stoffen und Waffen wurde deshalb gewissen Bewilligungspflichten und Verboten unterworfen. In Bezug auf die neu erfassten Druckluft-, CO2-, Imitations- und Schreckschusswaf- fen ist ihr Missbrauchspotenzial aufgrund der Ähnlichkeit mit echten Feuerwaffen ausschlaggebend für die damit verbundenen Handelsbeschränkungen (vgl. Anmer- kungen zu Art 4 Abs. 1 Bst. f und g). Die Gegenstände werden gerade ihrer freien

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Verfügbarkeit wegen verwendet, um damit Straftaten (Drohung, Raub, Nötigung) zu begehen. Für die Einschränkung des Handels besteht deshalb ein überwiegendes öffentliches Interesse. Ein Teil der Luftdruck- und CO2-Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f wer- den aufgrund ihrer Leistung erfasst. Die hohe Energieleistung bringt ein Verlet- zungspotenzial mit sich, das die Einschränkung des gewerbsmässigen Handels mit diesen Gegenständen rechtfertigt.

Verhältnismässigkeit Es ist unbestritten, dass beim Handel mit Waffen gewisse Beschränkungen erforder- lich sind, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Die Einschränkung des Handels mit waffenähnlichen Gegenständen (Imitationswaffen etc.) ist eine ebenso wirksame wie notwendige und verhältnismässige Präventivmassnahme gegen deren Verwendung zur Begehung von Straftaten. Der Handel mit diesen Gegenständen wird nicht verboten, wohl aber einer polizeilichen Kontrolle unterworfen (vgl. Art. 10 und 11).

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

Die in der Vorlage enthaltenen Neuerungen sind mit den internationalen Bestim- mungen, denen die Schweiz verpflichtet ist, vereinbar.

6.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage enthält an etlichen Stellen neue Delegationsbestimmungen zu Gunsten des Bundesrates. Dabei geht es in allen Fällen um die Festlegung technischer Details wie die Bestimmung einzelner Waffentypen (z.B. Art. 4 Abs. 4) oder um die Rege- lung von Ausnahmefällen (z.B. Art. 18a Abs. 4), die auf Verordnungsstufe zu regeln sind. Die wesentlichen Bestimmungen und Leitlinien des Waffenrechts werden in der Vorlage auf der Stufe eines formellen Gesetzes (WG) geregelt. Delegationen finden nur dort statt, wo es sachlich gerechtfertigt ist. Die Delegationsbestimmungen tragen dazu bei, das WG vor einer allzu grossen Regelungstiefe zu bewahren, die das Gesetz unübersichtlich machen würde.

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