Parlamentarische Initiative. Verlängerung des dringlichen Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über die Krankenversicherung (Pflegetarife). Bericht vom 30. Mai 2006 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats. Stellungnahme des Bundesrates
zu 06.427
Parlamentarische Initiative Verlängerung des dringlichen Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über die Krankenversicherung (Pflegetarife) Bericht vom 29. Mai 2006 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats Stellungnahme des Bundesrates
vom 30. August 2006
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren
Zum Bericht vom 29. Mai 2006 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesund- heit des Ständerats betreffend die Verlängerung des dringlichen Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über die Krankenversicherung (Pflegetarife) nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) nachfolgend Stellung.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
30. August 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2006-1860 7563
Stellungnahme
1 Ausgangslage
Mit dem am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Krankenver- sicherung (KVG) wurde die Kostenübernahme im Pflegebereich ausgeweitet. Im Gegensatz zum früheren Recht übernimmt die obligatorische Krankenpflegever- sicherung insbesondere die Kosten der Pflegemassnahmen, die bei Hausbesuchen oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden. Angesichts der fehlenden Kostentransparenz der Pflegeheime und um die seit 1996 überdurchschnittliche Kostenentwicklung im Spitex- und Pflegeheimbereich besser in den Griff zu bekommen, wurden per 1. Januar 1998 Rahmentarife für die Pflege- leistungen eingeführt. Die Rahmentarife sollten solange gelten, bis die Leistungs- erbringer die Transparenzvorgaben bezüglich Kostenermittlung und Leistungser- fassung erfüllen. Angesichts der demografischen, der medizinischen und der allgemeinen gesell- schaftlichen Entwicklung ist zu erwarten, dass in Zukunft der Bedarf an Pflege- leistungen und die Kosten zu deren Erbringung ansteigen werden. Der Bundesrat erklärte sich daher gestützt auf eine Motion vom 4. Dezember 2003 der national- rätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit bereit, dem Parlament bis Ende 2004 eine Revision der Pflegefinanzierung zu unterbreiten. Bis zum Inkrafttreten dieser Regelung galt es eine Übergangsregelung zu finden, die eine dämpfende Wirkung auf die Kostenentwicklung ausübt. Mit der Botschaft vom 26. Mai 2004 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Strategie und dringliche Punkte) (BBl 2004 4259) wurde deshalb in einer Über- gangsbestimmung die Einfrierung der Pflegetarife bis zum Inkrafttreten der Neuord- nung der Pflegefinanzierung vorgeschlagen. Die Bestimmung wurde am 8. Oktober 2004 vom Parlament verabschiedet und als dringlich erklärt (AS 2004 4375). Sie ist bis zum 31. Dezember 2006 befristet. Mit der Botschaft vom 16. Februar 2005 wurde dem Parlament der Entwurf zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung unterbreitet (BBl 2005 2033). Das Bundesgesetz soll die Finanzierung der Pflegeleistungen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung neu regeln. Da die Revision der Pflege- finanzierung nicht wie geplant am 1. Januar 2007 in Kraft treten kann, beantragt die Kommission, die Einfrierung der Pflegetarife bis zum Inkrafttreten der Neuordnung aufrechtzuerhalten und das dringliche Bundesgesetz bis zum 31. Dezember 2008 zu
verlängern. Damit soll gewährleistet werden, dass sich die neue Regelung lückenlos an die geltende anschliesst.
2 Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Neuordnung der Pflegefinanzierung nicht wie ursprünglich vorgesehen am 1. Januar 2007 in Kraft treten kann. Die Beratung und Umsetzung der Vorlage nimmt noch eine gewisse Zeit in Anspruch, so dass diese frühestens am 1. Januar 2008, realistischerweise wohl erst am 1. Januar 2009 in Kraft treten kann. Der ersatzlose Wegfall der Einfrierung der Pflegetarife hätte voraussichtlich vermehrte tarifrechtliche Streitigkeiten zwischen den Versiche- rern und den Leistungserbringern für den Zeitraum bis zur Neuordnung der Pflege- finanzierung zur Folge. Der Bundesrat ist deshalb mit dem Antrag der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit einverstanden und stimmt der Verlängerung des dringlichen Bundesgesetzes um längstens zwei Jahre zu.