07.043
Botschaft zum Bundesgesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG)
vom 8. Juni 2007
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Kulturförderung mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir, folgende parlamentarische Vorstösse abzuschreiben:
2000 P 99.3507 Musikförderung durch den Bund (N 24.3.2000,
Gysin Remo)
2000 P 00.3094 Internationale Messe für Buch und Presse in Genf.
Unterstützung durch den Bund (N 23.6.2000, Neirynk)
2001 P 01.3431 Bundesunterstützung der Genfer Buchmesse
(N 14.12.2001, WBK-N)
2001 P 01.3482 Jugend und Musik (N 14.12.2001, Meier-Schatz)
2002 P 02.3276 Sicherung der Existenz und des Auftrages des Schweizeri-
schen Alpinen Museums (S 19.9.2002, Maissen)
2004 P 04.3343 Kulturförderungsgesetz (S 21.9.2004, Bieri)
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hoch- achtung.
8. Juni 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2007-0245 4819
Übersicht
Mit dieser Botschaft wird der Entwurf zu einem Kulturförderungsgesetz vorgelegt. Das neue Gesetz legt die kulturpolitischen Leitlinien des Bundes sowie die Instru- mente zur Steuerung der Kulturförderung fest. Es grenzt die Zuständigkeit des Bundes gegenüber den primär zuständigen Kantonen, Gemeinden und Städten ab und regelt die Kompetenzverteilung zwischen den für die Kulturförderung zuständi- gen Behörden.
Ausgangslage Mit Inkrafttreten der totalrevidierten Bundesverfassung im Jahr 2000 erhielt der Bund die verfassungsrechtliche Grundlage für seine allgemeine Förderungstätigkeit im Bereich Kultur. Der vorliegende Gesetzesentwurf setzt den Verfassungsauftrag von Artikel 69 BV um und stellt die bisherigen Aktivitäten im Bereich der Kulturför- derung auf eine formell-gesetzliche Grundlage.
Steuerungsinstrumente Der Entwurf legt die Instrumente zur Steuerung der Kulturpolitik fest: Eine gemein- same Botschaft zur Finanzierung der Kulturförderung des Bundes (Kulturbotschaft) bestimmt für mehrere Jahre die Schwerpunkte der Förderung in sämtlichen Berei- chen, also auch in den spezialgesetzlichen Kulturbereichen wie Film oder Heimat- schutz und Denkmalpflege. Die Möglichkeit, Förderungskonzepte für einzelne Kul- turbereiche zu erlassen, eine Kulturstatistik sowie die Pflicht zu periodischen Evaluationen runden das Instrumentarium ab. Die Gesetzesvorlage ist weitgehend kostenneutral. Die für die Kulturförderung zur Verfügung stehenden Mittel werden von der Bundesversammlung gestützt auf die Kulturbotschaft beschlossen. Ausser in Bezug auf die Finanzierung und die damit verbundene Steuerung der Kulturpolitik berührt der vorliegende Entwurf die spezialgesetzlich geregelten Kulturförderungs- bereiche nicht.
Subsidiarität Um dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung zu tragen, grenzt die Vorlage die Zustän- digkeit des Bundes gegenüber den primär für Kulturförderung zuständigen Kanto- nen ab und regelt die Zusammenarbeit mit Kantonen, Städten und Gemeinden sowie Privaten. Materiell führt die vertikale Abgrenzung zu einem Verzicht auf die Weiter- führung der direkten Werkförderung durch den Bund. Das Fördern des Kunstschaf- fens fällt aufgrund seiner lokalen respektive regionalen Verankerung in den Zuständigkeitsbereich der Kantone, Städte und Gemeinden. Die so eingesparten Finanzmittel sollen künftig gezielt für die Kulturvermittlung sowie für Auszeichnun- gen verwendet werden.
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Kompetenzabgrenzung Der Entwurf nimmt auch zwischen den verschiedenen mit Kultur befassten Bundes- stellen eine präzisere Kompetenzabgrenzung vor. Inhaltlich führt dies zu einer Verschiebung gewisser Förderungsaktivitäten zwischen Bundesamt für Kultur und der Stiftung Pro Helvetia: Die Stiftung Pro Helvetia wird sich in Zukunft auf die Vermittlung von Kunst und auf den Kulturaustausch im In- und Ausland konzentrie- ren.
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Inhaltsverzeichnis
Übersicht 4820
1 Grundzüge der Vorlage 4823
1.1 Ausgangslage 4823
1.1.1 Neue Verfassungsgrundlage für bisherige Förderungstätigkeit 4823
1.1.2 Neues Organisationsgesetz für die Stiftung Pro Helvetia 4823
1.1.3 Neues Bundesgesetz über Museen und Sammlungen des Bundes 4824
1.2 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 4824
1.3 Kernpunkte der vorgeschlagenen Regelung 4825
1.3.1 Die kulturpolitischen Leitlinien des Bundes 4825
1.3.2 Gemeinsame Kulturbotschaft und andere Steuerungsinstrumente 4826
1.3.3 Subsidiarität und gesamtschweizerisches Interesse 4827
1.3.4 Koordination mit der Kulturpolitik der Kantone, Städte und
Gemeinden 4828
1.3.5 Klare Kompetenzverteilung zwischen den Bundesstellen 4828
1.4 Nicht berücksichtigte Anliegen der Vernehmlassung 4830
1.5 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen 4831
1.6 Rechtsvergleich 4831
1.7 Umsetzung 4832
1.8 Erledigung parlamentarischer Vorstösse 4832
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln 4833
3 Auswirkungen 4841
3.1 Auswirkungen auf den Bund 4841
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden 4842
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 4842
4 Verhältnis zur Legislaturplanung 4842
5 Rechtliche Aspekte 4843
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit 4843
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 4843
5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 4843
5.4 Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz 4843
5.5 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen 4844
Literaturverzeichnis 4845
Bundesgesetz über die Kulturförderung (Entwurf) 4847
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Botschaft
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Neue Verfassungsgrundlage für bisherige
Förderungstätigkeit Die ältesten gesetzlichen Grundlagen für die Kulturförderung des Bundes stammen aus dem Ende des 19. Jahrhunderts (vgl. Bundesbeschluss zum Schutz historischer Denkmäler von 1886, Bundesbeschluss betreffend die «Förderung und Hebung der schweizerischen Kunst» von 1887, Bundesbeschluss für die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums von 1890). Für einzelne Bereiche der Kulturför- derung des Bundes wurden im Laufe der Zeit besondere Artikel in die Bundesver- fassung (aBV) aufgenommen (beispielsweise 1958 der Art. 27ter aBV für die Film- förderung, 1962 der Art. 24sexies aBV für den Natur- und Heimatschutz). Für zahlreiche andere Aktivitäten im Bereich Kulturförderung erhielt der Bund erst mit der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 eine ausdrückliche verfassungs- rechtliche Grundlage: Artikel 69 BV. Im Jahr 2000 beauftragten das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und die Erziehungsdirektorenkonferenz eine Steuergruppe mit den Vorarbeiten zur Umsetzung von Artikel 69 BV. Es entstand der Vorentwurf der Steuergruppe vom Dezember 2003. Die Vernehmlassung zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG) wurde im Mai 2005 eröffnet. Mit Beschluss vom 5. Juli 2006 beauftragte der Bundesrat das EDI mit der Ausarbeitung der Botschaft. Im Hinblick auf die parlamentarische Beratung des KFG holte die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerats (WBK-S) bei der Parlamentari- schen Verwaltungskontrolle (PVK) einen Bericht zur Stiftung Pro Helvetia (Evalua- tion) ein. Der Bericht empfiehlt insbesondere eine klarere Aufgabenteilung zwischen Stiftung Pro Helvetia und den andern Bundesstellen und eine bessere Berücksichti- gung des Subsidiaritätsgrundsatzes zur Abgrenzung gegenüber den primär in der Kulturförderung aktiven Kantonen und Gemeinden (Evaluation PH, Empfehlungen,
Ziff. 6.1, vgl. dazu nachstehend Ziff. 1.3.3 und 1.3.5).
1.1.2 Neues Organisationsgesetz
für die Stiftung Pro Helvetia Gleichzeitig mit dem Entwurf zum Kulturförderungsgesetz wird den Eidgenössi- schen Räten ein Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia (PHG, Totalrevision) vorgelegt, der im Wesentlichen die Organisation der Stiftung regelt. Die Kulturförderungsaktivitäten der Pro Helvetia sind aber im vorliegenden Entwurf zum KFG enthalten, da das KFG die Kulturförderung des Bundes im Bereich von Artikel 69 BV umfassend regeln und insbesondere alle Vorschriften über Finanzhilfen enthalten soll.
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1.1.3 Neues Bundesgesetz über Museen und Sammlungen
des Bundes Zu den Aktivitäten des Bundes im Bereich der Kulturförderung gehört das Sammeln und Erhalten von Kulturgütern, die für unser Land wesentlich sind. Für die bundes- eigenen Museen und Einrichtungen ist gestützt auf den Rückweisungsbeschluss der Eidgenössischen Räte und dem mit der Rückweisung verbundenen Auftrag an den Bundesrat ein Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes in Erarbeitung. Die Unterstützung von Einrichtungen zur Erhaltung des kulturellen Erbes, die durch Dritte geführt werden, ist aber im vorliegenden Entwurf zum KFG geregelt.
1.2 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Im Jahr 2005 wurde zum Entwurf KFG und zum Entwurf PHG ein Vernehmlas- sungsverfahren durchgeführt. Dessen Ergebnisse können, soweit sie das KFG betref- fen, wie folgt zusammengefasst werden: Es besteht weitgehend Einigkeit über die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grund- lage für die Kulturförderung des Bundes (alle Kantone, alle Bundesratsparteien ohne SVP, alle Wirtschaftsverbände ohne Centre Patronal). Die SVP und ein Wirtschafts- verband (Centre Patronal) möchten dagegen auf das Gesetz verzichten (skeptisch: Fédération des Entreprises Romandes). Sie sind der Auffassung, dass eine systema- tische Kulturförderung gestützt auf Schwerpunktprogramme zu einer Ausweitung der Förderungstätigkeit des Bundes führen würde. Grundsätzliche Bedenken gegen den Entwurf äussern auch die Grünen und viele kulturelle Organisationen. Diese vermissen kulturpolitische Visionen und bezeichnen das KFG als ein reines Kultur- verwaltungsgesetz, das sich auf die Regelung von Kompetenzen und die Koordina- tion von Verwaltungsabläufen beschränke. Die überwiegende Mehrzahl der Stellungnahmen beurteilt den Entwurf in seiner Gesamtheit jedoch nicht nur als notwendig, sondern auch als übersichtlich und klar. Das KFG stelle eine gut strukturierte rechtliche Grundlage für die kulturellen Auf- gaben des Bundes dar und sei als ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer zeit- gemässen schweizerischen Kulturpolitik grundsätzlich zu begrüssen. Eine klare Mehrheit der Vernehmlassungsadressaten heisst namentlich folgende Punkte des Entwurfs gut: – die Koordination mit der Totalrevision des PHG und damit die Absicht, die Kulturpolitik des Bundes zu ordnen und kohärent zu gestalten; – die wichtigsten Ziele des KFG, nämlich die Regelung der Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen, Gemeinden und Privaten sowie die Klärung der Aufgaben auf Bundesebene; – das breite Verständnis von Kultur und Kulturförderung auf der Grundlage des Kulturbegriffes der UNESCO (ausser SVP, LPS).
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Folgende Punkte des Entwurfs werden dagegen von einzelnen Vernehmlassungsad- ressaten besonders kritisch beurteilt: – Steuerungsinstrumente: Die meisten Kantone (AR, AI, BE, BL, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, VS, ZG und ZH), ver- schiedene Parteien (CVP, FDP, LPS) und einige kulturelle Organisationen begrüssen grundsätzlich die Einführung von Steuerungsinstrumenten als sinnvolle und zeitgemässe Massnahme, um in der Kulturpolitik im Rahmen einer regelmässigen politischen Debatte Prioritäten setzen zu können. Das vorgeschlagene Regelwerk wird aber von zahlreichen Vernehmlassungsteil- nehmern (insbesondere LU, OW, SG sowie SPS) als zu aufwendig und daher unpraktikabel abgelehnt. – Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand: Das Grundprinzip der Subsidia- rität und das daraus abzuleitende Erfordernis der Zusammenarbeit des Bun- des mit Kantonen, Städten und Gemeinden sind unbestritten. Die Kantone, SPS und Grüne sowie viele kulturelle Organisationen empfinden die gesetz- lichen Formulierungen, mit denen der Bund zur Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand verpflichtet wird, jedoch als zu wenig weit gehend. – Aufgabenteilung: Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilneh- mer (alle Kantone und die Mehrheit der Parteien) begrüsst die vorgeschlage- ne Aufgabenteilung zwischen den Akteuren der Kulturförderung auf Bun- desebene unter Vorbehalt von Detailfragen als gut und zweckmässig. SVP, CVP, LPS sowie economiesuisse, Centre Patronal und Schweizerischer Gewerbeverband äussern sich dagegen kritisch und sehen die Gefahr von Überschneidungen. SVP und CVP fordern eine Zusammenlegung aller För- derungstätigkeiten des Bundes unter einem Dach. – «Leuchttürme»: Die meisten Kantone und die Städte bedauern den Verzicht auf eine Bestimmung zur Unterstützung herausragender Kultureinrichtungen (so genannte «Leuchttürme») der Kantone und Städte durch den Bund. – Soziale Sicherheit der Kulturschaffenden: Zahlreiche Kantone (BE, BL, BS, GE, LU, NE, OW, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, VD, ZG und ZH), Städte und Kulturorganisationen sowie zwei Parteien (SPS, Grüne) kritisieren, dass der Vernehmlassungsentwurf keine Massnahmen zur Verbesserung der sozialen Sicherheit von Kulturschaffenden enthält. Angeregt wird namentlich die Mitfinanzierung einer Vorsorgeeinrichtung für Kulturschaffende (2. Säule) durch den Bund.
1.3 Kernpunkte der vorgeschlagenen Regelung
1.3.1 Die kulturpolitischen Leitlinien des Bundes
Das KFG basiert auf dem Kulturbegriff der UNESCO: «Die Kultur kann in ihrem weitesten Sinne als die Gesamtheit der einzigartigen geistigen, materiellen, intellek- tuellen und emotionalen Aspekte angesehen werden, die eine Gesellschaft oder eine soziale Gruppe kennzeichnen. Dies schliesst nicht nur Kunst und Literatur ein,
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sondern auch Lebensformen, die Grundrechte des Menschen, Wertsysteme, Tradi- tionen und Glaubensrichtungen.»1. Mit dem KFG soll der Verfassungsauftrag von Artikel 69 Absatz 2 BV konkretisiert und umgesetzt werden: Er bestimmt die Förderungsmassnahmen, die der Bund zur Unterstützung «kultureller Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse» und zur Förderung von «Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbil- dung» treffen kann. Eine Reihe bewährter Kulturförderungsaktivitäten stützte sich bisher lediglich auf Kreditbeschlüsse der Bundesversammlung und Richtlinien des EDI (beispielsweise die Unterstützung kultureller Organisationen oder Massnahmen zur Leseförderung). Solche Massnahmen sollen im KFG eine formellgesetzliche Grundlage finden. In anderen Bereichen ersetzt und vereinigt der Entwurf KFG veraltete oder verzettelte gesetzliche Grundlagen (vgl. Aufhebung bisherigen Rechts in Ziff. I des Anhangs zum Entwurf KFG).
Der Entwurf KFG orientiert sich an folgenden kulturpolitischen Leitlinien: – Die Prioritätensetzung in der Kulturpolitik muss transparent sein. – Die Kulturförderung durch den Bund ist subsidiär. – Die Koordination mit den primär für Kulturförderung zuständigen Kantonen, Städten und Gemeinden muss sichergestellt sein. – Die Kompetenzen der verschiedenen in der Kulturförderung tätigen Bundes- institutionen sollen klar geregelt sein. – Bewährte Förderungsmassnahmen des Bundes, denen bisher eine gesetzliche Grundlage fehlte, sollen weitergeführt und im KFG geregelt werden. – Die Fördervorschriften des KFG sollen generell zu keiner Kostensteigerung führen.
1.3.2 Gemeinsame Kulturbotschaft und andere
Steuerungsinstrumente Mit dem Inkrafttreten des KFG kann sich die Kulturpolitik des Bundes durch Stärkung der Kernkompetenzen profilieren und – soweit es die finanziellen Mittel zulassen – entwickeln. Entwicklungen sind in zwei Richtungen möglich. Entweder werden die bestehenden Fördermassnahmen verstärkt, z.B. die Eidgenössischen Kunstwettbewerbe prominenter sichtbar gemacht. Oder es werden die Förderungs- massnahmen auf Kunstsparten ausgedehnt, für die (aus historischen Gründen) För- derungsmassnahmen fehlen (Beispiel: Eidgenössischer Literaturpreis). In der Kulturförderung des Bundesamtes für Kultur (BAK) und der Pro Helvetia müssen deshalb kulturpolitische Schwerpunkte gesetzt und die Förderungsmass- nahmen entsprechend ausgerichtet werden. Der Entwurf KFG sieht vor, dass die Schwerpunktsetzung im Rahmen einer Botschaft zur Finanzierung der Kulturförde- rung des Bundes (Kulturbotschaft) für einen Zeitraum von jeweils vier Jahren der
1 Weltkonferenz über Kulturpolitik. Schlussbericht der von der UNESCO vom 26. Juli bis 6. August 1982 in Mexiko-Stadt veranstalteten internationalen Konferenz. Hrsg. von der Deutschen UNESCO-Kommission. München: K. G. Saur 1983. (UNESCO- Konferenzberichte, Nr. 5), S. 121.
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Bundesversammlung vorgelegt wird. Die Kulturbotschaft umfasst auch die spezial- gesetzlichen Förderungsbereiche (Museen, Film, Sprachen, Heimatschutz und Denk- malpflege, Kulturgütertransfer). Hingegen verzichtet der Entwurf – entgegen der Empfehlung der PVK – auf den Einbezug der Aufwendungen des EDA im Bereich Kultur in die Kulturbotschaft, weil diese Aufwendungen nicht nur Zielsetzungen der Kulturförderung sondern auch solche der Entwicklungspolitik verfolgen. Der Entwurf KFG sieht weiter die Möglichkeit vor, für einzelne Bereiche Förde- rungskonzepte in Form von Departementsverordnungen zu erlassen, die die Förder- voraussetzungen näher umschreiben. Kulturstatistik und Evaluationspflicht vervoll- ständigen das Instrumentarium zur Steuerung der Kulturpolitik.
1.3.3 Subsidiarität und gesamtschweizerisches Interesse
Mit der Totalrevision der Bundesverfassung ist das seit jeher praktizierte Konzept der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen in den Bereichen der allgemei- nen Kulturpolitik verbindlich festgeschrieben worden. Die Kulturhoheit liegt bei den Kantonen, der Bund agiert im Bereich von Artikel 69 BV subsidiär. In der Praxis bedeutet dies, dass der Bund die Massnahmen der Kulturförderung trifft, die die Kantone, die Gemeinden oder die Privaten nicht selber bewirken können. Die Mass- nahmen des Bundes zielen auf eine Wirkung über die Sprach- und Kulturregionen der Schweiz hinaus, respektive auf eine internationale Wirkung. Umfassender sind die Aufgaben des Bundes in den kulturellen Fragen, in denen der Bund spezifische verfassungsrechtliche Kompetenzen hat (wie beim Film). Auf diese Bereiche wird hier nicht näher eingegangen, weil das KFG die materiellen Regelungen den bestehenden Spezialgesetzgebungen überlässt und nur soweit eingreift, als dass über die Kulturbotschaft eine Gesamtsteuerung der Kulturpolitik des Bundesamts für Kultur gewährleistet wird und, wo möglich, Verfahrensvor- schriften vereinheitlicht werden. Der Entwurf KFG setzt für die Unterstützung kultureller Bestrebungen ein gesamt- schweizerisches Interesse (Art. 69 Abs. 2 BV, 1. Satzteil) voraus, verlangt aber auch für Förderungsmassnahmen zugunsten der Künste (2. Satzteil des Art. 69 Abs. 2 BV) ein dem gesamtschweizerischen Interesse entsprechendes Erfordernis. Das Erfordernis des gesamtschweizerischen Interesses gilt somit sowohl für die Förde- rungsmassnahmen des BAK wie diejenigen der Pro Helvetia. Das KFG schlägt vor, dass der Bund künftig auf die Ausrichtung von Werkbeiträgen verzichtet und diese Förderungsmassnahmen von den Kantonen, Gemeinden und Privaten allein getragen werden. Diese sind schon heute die wichtigsten Förderer des Entstehens von Werken, der Bund ist mit Werkbeiträgen nur in wenigen Sparten und in viel geringerem Mass tätig. Die Notwendigkeit einer subsidiären Förderungstätig- keit des Bundes in diesem Bereich lässt sich, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses des «gesamtschweizerischen Interesses», nur schwer begründen.
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1.3.4 Koordination mit der Kulturpolitik der Kantone,
Städte und Gemeinden Der Bund koordiniert seine kulturpolitischen Aktivitäten durch regelmässige Teil- nahme an der Konferenz der kantonalen Kulturbeauftragten (KBK) und an der Konferenz der Schweizer Städte für Kulturfragen (KSK). Im Entwurf KFG wird der Bund verpflichtet, bei seiner kulturpolitischen Schwerpunktsetzung auf die Kultur- politik der Kantone, Städte und Gemeinden Rücksicht zu nehmen. Die Abstimmung mit den Kantonen, Städten und Gemeinden folgt im Wesentlichen dem Verfahren, wie es sich bei der Erarbeitung der Finanzierungsbotschaft zu Bildung, Forschung und Innovation (sog. BFI-Botschaft) bewährt hat. Das heisst, dass die übrigen Akteure vom BAK frühzeitig über geplante Neuerungen informiert und nach Mög- lichkeit in die vorbereitenden Diskussionen einbezogen werden. Vor wichtigen Weichenstellungen (beispielsweise vor der Beschlussfassung über die Kulturbot- schaft) sollen sie formell angehört werden (Art. 10 VlG).
1.3.5 Klare Kompetenzverteilung zwischen den
Bundesstellen Gemäss dem Entwurf KFG ist das BAK die Fachbehörde für Kulturförderung und Kulturpolitik. Die aussenpolitischen Aspekte und Zielsetzungen der Kulturpolitik des Bundes müssen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele- genheiten (EDA) koordiniert werden. Die Förderungstätigkeiten des BAK zielen darauf hin, nationale Massstäbe für das Kunstschaffen zu setzen, das kulturelle Erbe von nationaler Bedeutung zu bewahren und die kulturelle Vielfalt des Landes zu stärken. Als Beispiele dieser Kerntätigkei- ten können die Eidgenössischen Kunst- und Designpreise, die Unterstützung von Organisationen und Netzwerken von gesamtschweizerischer Bedeutung wie Memo- riav und die Förderung von Kultur- und Sprachgemeinschaften oder Institutionen wie Bibliomedia genannt werden. Artikel 69 Absatz 2 BV überträgt dem Bund sodann eine besondere Verantwortung für die Aus- und Weiterbildung der Kunst- berufe. Das BAK setzt diese dadurch um, dass den talentierten Künstlerinnen und Künstlern die Verankerung im Berufsleben erleichtert wird. Die Kernkompetenzen der Pro Helvetia liegen dagegen im Bereich des aktuellen Kunstschaffens und bei der Vermittlung der Kunst innerhalb des Landes und im Ausland. Sie wendet heute rund 85 Prozent ihrer Fördermittel für Vermittlungstätig- keiten auf, entweder durch Finanzhilfen an Dritte oder eigene Vermittlungsaktivi- täten. Wird die Aufgabenteilung, wie der vorliegende Gesetzesentwurf es vorschlägt, konsequent umgesetzt, so sind bestehende Doppelspurigkeiten ausgemerzt und es besteht Klarheit über die Kompetenzen und Aufgaben in der Kulturförderung. Das KFG lässt die Förderungsaktivitäten von BAK und Pro Helvetia nebeneinander bestehen. Eine Verschmelzung in die eine oder andere Richtung brächte weder Verbesserungen in der Kulturförderung noch administrative Einsparungen. Entzieht man dem BAK die Verantwortung für eigene Fördermassnahmen, so läuft es Gefahr, den Kontakt zur Realität zu verlieren. Die Unabhängigkeit der künstlerischen Aus- wahl wird durch Fachkommissionen gewährleistet. Die oben beschriebenen Förde- rungsmassnahmen des BAK erfreuen sich einer hohen Anerkennung.
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Umgekehrt wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, die Pro Helvetia und ihren Vermitt- lungsauftrag in eine Bundesbehörde einzugliedern. Die Kulturvermittlung findet in einem Netzwerk statt, für welches eine unabhängige Stiftung als Partnerin geeigne- ter ist als eine staatliche Behörde. Förderungsmassnahmen des BAK und der Pro Helvetia im Überblick Erhaltung des kulturellen Erbes: BAK (Finanzhilfen an Dritte)
Förderung des aktuellen Kunstschaffens
BAK Pro Helvetia
Nachwuchsförderung zur Aneignung der Überregionale Vermittlung des aktuellen Kunst- beruflichen Erfahrung (alle Kunstsparten) schaffens (alle Kunstsparten ausser Film) Eidgenössische Auszeichnungen (in allen Kulturaustausch im Inland zwischen den Sprach- Bereichen) und Kulturregionen der Schweiz kulturelle Anlässe und Projekte in der Kulturaustausch im und mit dem Ausland Schweiz Nominationen und Unterstützung für internatio- nale Anlässe
Förderung von Organisationen: BAK (Leseförderung, Unterstützung kultureller Organisationen, Unterstützung der Fahrenden, Beitrag für die Stadt Bern)
Kulturarbeit im Ausland Pro Helvetia ist ebenfalls zuständig für den Kulturaustausch mit dem Ausland. Die Stiftung führt dazu eigene Aussenstellen und Verbindungsstellen. Neu wird sie auch für die Nomination und die finanzielle Unterstützung der offiziellen Schweizer Beiträge an internationalen Ausstellungen zuständig sein, die bisher vom BAK vorgenommen wurden (z.B. Biennale von Venedig). Pro Helvetia arbeitet auch mit Stellen des EDA zusammen, die im Ausland kultu- relle Aktivitäten entfalten. Planen die schweizerischen Vertretungen im Ausland bedeutende kulturelle Anlässe, so beauftragen sie Pro Helvetia mit der Durchfüh- rung. Das EDI regelt im Namen der Stiftung Pro Helvetia mit dem EDA die Einzel- heiten der Zusammenarbeit für kulturelle Anlässe von geringerer Bedeutung. Auf Anfrage des EDA kann Pro Helvetia der Direktion für Entwicklung und Zusammen- arbeit (DEZA) ihr Fachwissen für kulturbezogene Projekte zur Verfügung stellen und diese begleiten. Voraussetzung für die Zusammenarbeit mit dem EDA ist im- mer, dass die zu übernehmenden Aufgaben dem kulturpolitischen Auftrag von Pro Helvetia entsprechen. Andere Zwecke verfolgt Präsenz Schweiz: In erster Linie soll die Marke Schweiz aufgebaut und positioniert werden. Kulturelle Vielfalt und innovative kulturelle Leistungen werden dabei als eines von verschiedenen Elementen für die Werbung genutzt. Kulturpflege und Kulturaustausch werden aber nicht (mehr) als Bereich der Landeswerbung verstanden. Soweit sich im Einzelfall Synergien für die Kulturpoli- tik ergeben können, ist die Zusammenarbeit zwischen Pro Helvetia und Präsenz
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Schweiz unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zweckbestimmung der beiden Organisationen für jeden Einzelfall neu zu regeln.
Kulturarbeit im Ausland
EDA Pro Helvetia BAK
Offizielle Nomination von Teilnahme an internationalen Kunstschaffenden für inter- Verhandlungen im Kultur- nationale Anlässe und finan- bereich (UNESCO, Europarat, zielle Unterstützung für MEDIA, …) die Durchführung solcher Anlässe Kulturelle Aktivitäten der Kulturaustausch im Ausland Schweizer Vertretungen im (eigene Aussen- und Verbin- Ausland (EDA) dungsstellen); Zusammenarbeit mit Vertre- tungen bei kulturellen Anläs- sen Kulturelle Projekte im Rah- Auf Anfrage Zusammen- men der Entwicklungs- und arbeit mit DEZA möglich Ostzusammenarbeit (DEZA) Landeswerbung (Präsenz Zusammenarbeit mit Präsenz Schweiz) Schweiz nach Absprache im Einzelfall
1.4 Nicht berücksichtigte Anliegen der Vernehmlassung
Zusammenarbeit mit den Kantonen, Städten und Gemeinden Das Prinzip der Subsidiarität in der bundesstaatlichen Kulturförderung und das daraus abzuleitende Erfordernis der Zusammenarbeit des Bundes mit Kantonen, Städten und Gemeinden sind unbestritten. Die Kantone, SPS und Grüne sowie viele kulturelle Organisationen empfinden die gesetzlichen Formulierungen, mit denen der Bund zur Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand verpflichtet wird, jedoch als zu wenig weit gehend. Im Rahmen von Art. 69 BV kommt dem Bund ein eigener Entscheidungsspielraum zu (vgl. Ziff. 1.3.3 und 1.3.4). Mehr als die im Entwurf KFG verankerte Pflicht zur Abstimmung (Art. 5) und zur Anhörung der übrigen Akteure vor der Beschlussfas- sung über die Kulturbotschaft (Art. 24 Abs. 2) ist weder nötig noch sinnvoll. Im Übrigen umfasst die Kulturbotschaft auch Bereiche der Kulturförderung, in denen der Bund primär zuständig ist (Filmförderung, Art. 71 BV) oder im Verbund mit den Kantonen (Heimatschutz und Denkmalpflege, Art. 78 BV). Materiell wird die Einhaltung der Vorschrift, dass der Bund bei seiner kulturpoliti- schen Schwerpunktsetzung auf die Kulturpolitik der Kantone, Städte und Gemein- den Rücksicht zu nehmen hat, bei der Beratung der Kulturbotschaft leicht überprüf- bar sein. Der Bund wird jeweils darlegen müssen, dass die von ihm in der Finanzperiode beabsichtigten Förderungsmassnahmen im Sinne der Subsidiarität abgestimmt sind.
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Keine Unterstützung von «Leuchttürmen» Die meisten Kantone und die Städte bedauerten im Vernehmlassungsverfahren den Verzicht auf eine Bestimmung zur Unterstützung herausragender Kultureinrichtun- gen und Kompetenzzentren mit einzigartigem, weit ausstrahlendem Angebot (so genannte «Leuchttürme») der Kantone und Städte durch den Bund. Die knappen Finanzmitteln und der Grundsatz der Subsidiarität führen klar zu einem Verzicht auf die Unterstützung von lokalen oder regionalen Einrichtungen durch den Bund. Betriebsbeiträge an Einrichtungen sind im Entwurf KFG ohnehin nur aus- nahmsweise vorgesehen. Hingegen ist eine Bundesförderung für einzelne besonders innovative Vorhaben und Projekte denkbar, soweit ein gesamtschweizerisches Interesse besteht.
Verzicht auf besondere Massnahmen zur Verbesserung der sozialen Sicherheit der Kulturschaffenden Zahlreiche Kantone, Städte und Kulturorganisationen sowie zwei Parteien kritisier- ten, dass der Vernehmlassungsentwurf keine Massnahmen zur Verbesserung der sozialen Sicherheit von Kulturschaffenden enthält. Angeregt wurde namentlich die Mitfinanzierung einer Vorsorgeeinrichtung für Kulturschaffende (2. Säule) durch den Bund. Gestützt auf die Arbeiten einer Arbeitsgruppe mit Vertretern aus dem BAK, dem BSV und dem Staatssekretariat für Wirtschaft wurde der Bericht «Die Soziale Sicherheit der Kulturschaffenden in der Schweiz» erstellt, der Lösungen und Hand- lungsmöglichkeiten aufzeigt: Die sozialen Probleme sind ernst zu nehmen, für die verlangte Sonderlösung im KFG fehlt es aber an der verfassungsrechtlichen Kompe- tenz des Bundes. Eine Lösung muss vielmehr im Rahmen der allgemeinen Sozial- versicherung angegangen werden. Das EDI ist beauftragt, dem Bundesrat bis Ende
2007 Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Das BAK unterstützt überdies zurzeit
Selbsthilfemassnahmen der Kulturschaffenden.
1.5 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Der Entwurf KFG bildet die gesetzliche Grundlage für eine mögliche Unterstützung durch den Bund. Welche konkreten Massnahmen der Bund treffen und welche konkreten Projekte er fördern wird, bestimmt sich massgeblich nach der Schwer- punktsetzung in der für jeweils vier Jahre geltenden Kulturbotschaft. Welche Mittel der Kulturförderung zur Verfügung gestellt werden, beschliesst die Bundesver- sammlung gestützt auf die Kulturbotschaft (Zahlungsrahmen, Rahmen- und Ver- pflichtungskredite).
1.6 Rechtsvergleich
Da es sich bei den Kulturförderungsmassnahmen nach dem Entwurf KFG überwie- gend um die Weiterführung bewährter Massnahmen handelt, erübrigt sich ein Rechtsvergleich. Immerhin kann darauf hingewiesen werden, dass aufgrund der föderalistischen Struktur der Schweiz und der Aufgabenteilung zwischen Bund und
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Kantonen im europäischen Umfeld eigentlich einzig Deutschland zu einem Rechts- vergleich herangezogen werden kann. Dort konzentriert sich der Bund aufgrund der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern unter anderem auf die Aufgaben: – die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Entfaltung von Kunst und Kultur, – die Bewahrung und den Schutz des kulturellen Erbes.
1.7 Umsetzung
Das KFG wird durch das BAK und Pro Helvetia vollzogen, die sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit der Konferenz der kantonalen Kulturbeauftragten und der Konferenz der Schweizer Städte für Kulturfragen koordinieren. BAK und Pro Hel- vetia können und sollen, soweit dies sinnvoll ist, auch mit privaten Akteuren der Kulturförderung zusammenarbeiten. Für den Erlass von Ausführungsbestimmungen ist der Bundesrat zuständig. Eine direkte Delegation ans Departement ist im Bereich der Förderungskonzepte vorge- sehen (vgl. Ziff. 5.5).
1.8 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der Schaffung des KFG können sechs Postulate abgeschrieben werden. Zwei Postulate (99.3507, Gysin Remo, sowie 01.3482, Meier-Schatz) verlangen ein verstärktes Engagement des Bundes in der Musikausbildung. In Erfüllung dieser Postulate wurde im Frühjahr 2005 der Bericht «Musikalische Bildung in der Schweiz» erstellt, der unter den möglichen Massnahmen des Bundes insbesondere Massnahmen der Zugangs- und der Nachwuchsförderung sowie die Unterstützung von Informationsnetzwerken erwähnt. Der Entwurf KFG schafft die gesetzliche Grundlage hierfür (Art. 10, 12 und 14). Welche konkreten Massnahmen realisiert werden können, wird im Rahmen der Kulturbotschaft festgelegt werden. Zwei Postulate verlangen Bundesunterstützung für die Genfer Buchmesse (00.3094 Neirynk und 01.3431 WBK-N). Mit dem Entwurf KFG wird die gesetzliche Grund- lage dafür geschaffen (Art. 17 und 18). Ob die finanziellen Möglichkeiten eine konkrete Förderung erlauben, wird aufgrund der Kulturbotschaft entschieden wer- den. Die Ziffer 1 des Postulats 02.3276 (Maissen) verlangt Bundesunterstützung für das Schweizerische Alpine Museum. Der Entwurf KFG schafft die gesetzliche Grundla- ge für Finanzhilfen an Einrichtungen Dritter, soweit daran ein gesamtschweizeri- sches Interesse besteht (Art. 9). Bis Ende 2008 hat sich der Bund zur Finanzierung eines Drittels des Gesamtbudgets verpflichtet. Für Museen sind nach dem Entwurf KFG künftig, unter Vorbehalt der Übergangsbestimmung gemäss Artikel 31, ledig- lich Projekt- und keine Betriebsbeiträge mehr vorgesehen. Ob die finanzielle Unter- stützung durch das BAK ab 2009 weitergeführt werden kann, wird sich auch auf- grund der vom Parlament zur Verfügung gestellten Mittel entscheiden.
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Das Postulat 04.3343 (Bieri) verlangt Evaluation, Zusammenarbeit mit den andern öffentlichrechtlichen Akteuren, vierjährige finanzielle Steuerung und institutionelle Reorganisation der Kulturförderung. Der Entwurf KFG entspricht diesen Forderun- gen, respektive ist das Resultat der verlangten Überprüfung.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1 Gegenstand Der Entwurf KFG basiert auf dem weiten Kulturbegriff der UNESCO (vgl.
Ziff. 1.3.1). Demnach umfasst der Begriff Kultur oder Kulturschaffen auch das
Kunstschaffen. Kunstschaffen wiederum umfasst alle Künste oder Kunstsparten. Bei der Förderung des aktuellen Kunstschaffens werden etwa folgende Sparten unter- schieden: bildende Kunst, Design, Musik, Theater, Tanz, Medienkunst und Literatur. Der Entwurf KFG verwendet Kunst oder Kunstschaffen dort, wo in Abgrenzung zum Kulturschaffen nur jenes gemeint ist (Art. 10 und 17). Bewahrung umfasst neben dem Erhalten (im Sinne von «etwas in seinem Bestand bewahren»), dem Schützen und dem Behüten auch das Behalten und das Bewahren vor dem Vergessen. Im Vordergrund stehen die Einrichtungen und Netzwerke zur Erhaltung des kulturellen Erbes (Art. 9), aber auch andere Förderungsmassnahmen (beispielsweise Vermittlung oder Austausch) dienen der Bewahrung.
Art. 2 Geltungsbereich Materiell berührt der Entwurf KFG die spezialgesetzlichen Kulturförderungsberei- che nicht. Hingegen bringt er bezüglich der Finanzierung eine Vereinheitlichung, indem alle Kulturförderungsbereiche in der gleichen Kulturbotschaft zusammenge- fasst und dem Parlament gesamthaft unterbreitet werden (vgl. Art. 24). Vom Geltungsbereich des KFG insgesamt ausgenommen sind die Regelungsgegens- tände des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflik- ten (SR 520.3). Dieses Gesetz regelt die Bewahrung von Kulturgut vor Auswirkun- gen bewaffneter Konflikte, Feuer und Naturkatastrophen (Hochwasser, Erdbeben usw.). Die internationalen Kontakte in diesem Bereich (UNESCO, Signatarstaaten des Haager Abkommens von 1954 usw.) fallen in die Zuständigkeit des Bundesam- tes für Bevölkerungsschutz (Fachbereich Kulturgüterschutz).
Art. 4 und 5 Subsidiarität, Koordination und Zusammenarbeit Subsidiarität der Kulturförderung des Bundes bedeutet nicht, dass der Bund in seinem Zuständigkeitsbereich, d.h. dort, wo ein gesamtschweizerisches Interesse besteht, keine eigenständige Kulturpolitik entwickeln dürfte. Zwar muss er sinnvol- lerweise auf die Kulturpolitik der andern öffentlichrechtlichen Akteure Rücksicht nehmen, er muss aber seine Kulturpolitik nicht jener unterordnen. Schon deshalb nicht, weil die Kantone keineswegs eine aufeinander abgestimmte oder einheitliche Kulturpolitik betreiben. In diesem Sinn darf und soll der Bund die Kulturpolitik der Kantone, Städte und Gemeinden in eigener Verantwortlichkeit ergänzen.
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2. Abschnitt: Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
Die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen gelten für sämtliche Förderungsmass- nahmen des BAK und der Pro Helvetia. Sie bilden für sich allein keine gesetzliche Grundlage für konkrete Massnahmen des Bundes.
Art. 6 Gesamtschweizerisches Interesse Vergleiche Ziffer 1.3.3. Absatz 2 ist nicht abschliessend. Worin das gesamtschweizerische Interesse besteht, wird für die einzelnen Massnahmen jeweils konkret zu bestimmen und zu begründen sein.
Art. 8 Priorisierung Mit Artikel 8 Buchstabe a wird der Anreiz geschaffen, Projekte zu planen, die besonderes Gewicht auf den Aspekt der Zugangsförderung legen. Zugangsförderung umfasst Massnahmen, die dem Publikum den Zugang zu Kultur erleichtern oder überhaupt ermöglichen. Es können folgende Massnahmen unter- schieden werden: – Massnahmen, die den physischen Zugang betreffen (z. B. Vergünstigung der Eintrittspreise, Informationen über Öffnungszeiten, Zugänglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmittel, etc). Physische Zugangsförderung ist naturge- mäss primär Sache der Institutionen, die Kulturgüter vermitteln. – Massnahmen, die intellektuelle Grundfähigkeiten fördern, damit eine Ausei- nandersetzung mit Kunst und Kultur überhaupt möglich ist (Lesen, Schrei- ben). – Massnahmen, mit denen neue Publikumssegmente (Kinder, Jugendliche, «kulturferne» Gesellschaftsschichten, Senioren, Ausländer, etc.) für bestimmte Werke oder Darbietungen interessiert oder gewonnen werden sollen. Sie fallen unter den Begriff der Vermittlung und sind Aufgabe der Pro Helvetia (Art. 17). Buchstabe b konkretisiert den Auftrag gemäss Artikel 69 Absatz 3 BV. Er gibt der zuständigen Stelle die Möglichkeit, Projekte oder Vorhaben aus untervertretenen Regionen oder Kulturen zu bevorzugen. Damit wird der verfassungsmässige Grund- satz der kulturellen Vielfalt der Schweiz betont und der UNESCO-Konvention zur kulturellen Vielfalt besondere Rechnung getragen.
Art. 9 Erhaltung des kulturellen Erbes Erhaltung umfasst das Sammeln, Restaurieren, Erforschen, Erschliessen und Vermit- teln. Die Bestimmung erlaubt, unter Vorbehalt der Übergangsbestimmung gemäss Artikel 31, keine Beiträge an den Betrieb von Museen, möglich sind hingegen Projektbei- träge an Museen, beispielsweise für einen Umbau oder für eine bestimmte Ausstel- lung, sofern ein gesamtschweizerisches Interesse daran besteht. Pro Helvetia küm- mert sich demgegenüber um die Vermittlung des aktuellen Kunstschaffens.
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Mit dem in Absatz 3 geforderten Sammlungskonzept wird sich das gesuchstellende Museum oder die gesuchstellende Sammlung als Institution von gesamtschweizeri- schem Interesse positionieren müssen. Organisation und Sammlungsauftrag der bundeseigenen Einrichtungen zur Erhal- tung des kulturellen Erbes (insbesondere Landesmuseum, Bundeskunstsammlung, Gottfried-Keller-Stiftung, usw.) sowie deren Vermittlungstätigkeit werden durch das sich in Erarbeitung befindliche Bundesgesetz über Museen und Sammlungen gere- gelt werden. Das KFG löst in diesem Bereich das Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz (SR 432.51) und das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausrichtung von Finanzhilfen an Memoriav (SR 432.61) ab. Vom KFG nicht berührt werden die Beiträge an die Stiftung des Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondmuseums in Genf (MICR). Letzteres ist international ausgerichtet und in seiner Thematik stark mit der Aussenpolitik der Schweiz ver- bunden. Es verbleibt deshalb im Zuständigkeitsbereich des EDA. Das entsprechende Bundesgesetz (SR 432.41) wird voraussichtlich durch das Gaststaatgesetz aufgeho- ben, welches zurzeit im Parlament beraten wird.
Art. 10 Nachwuchsförderung Die schulische Ausbildung (Grundschule) ist Aufgabe der Kantone. Ausserschuli- sche Aktivitäten sind teilweise als ausserschulische Jugendarbeit im Sinne des Jugendförderungsgesetzes zu verstehen; zuständig dafür ist das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV, Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft). Auf Stufe Berufsbildung ist die Integration der Kunstausbildungen ins Berufsbil- dungsgesetz und jene der Kunstfachhochschulen ins Fachhochschulgesetz vollzogen worden, zuständig ist das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT). Für den Bereich der Erwachsenenbildung (Weiterbildung) ist ein Bundesgesetz in Abklärung. Der Entwurf KFG verzichtet daher auf eine zusätzliche schulische Aus- und Weiter- bildungsförderung im Bereich der Künste und beschränkt sich auf Massnahmen der Nachwuchsförderung, die dem Erwerben und Vertiefen beruflicher Erfahrungen dienen. Es werden Berufspraktika für Designer und Designerinnen vermittelt und gefördert oder es wird Medienkünstlern und -künstlerinnen ermöglicht, interdiszipli- näre berufliche Erfahrungen mit Universitätsinstituten und der Wirtschaft zu gewin- nen.
Art. 11 Auszeichnungen Ausgezeichnet werden können nicht nur herausragende Künstlerinnen und Künstler, sondern auch Persönlichkeiten, die sich in andern kulturellen Belangen besonders verdient gemacht haben. Heute werden gesamtschweizerische Wettbewerbe in den Bereichen Kunst und Design durchgeführt und dabei herausragende künstlerische Leistungen mit Preisen ausgezeichnet. Anders als bei einem normalen Subventionsverfahren, bei dem die Behörde nur auf Gesuch hin tätig wird, sollen bei den Auszeichnungen nach Artikel 11 Teilneh- mende von Amtes wegen für die Teilnahme an den Wettbewerben nominiert werden
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können. Die Auswahl erfolgt durch eine Jury, die Auszeichnung wird eingehend begründet (sogenannte laudatio). Wegen des besonderen Charakters der Auszeich- nung (die Auszeichnung ist keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG) sind die Entscheide der Jury nicht anfechtbar. Auf eine Begründung der Nichtauszeichnung kann verzichtet werden.
Art. 12 Kulturelle Organisationen Kulturelle Organisationen wurden bisher gestützt auf die Richtlinien des EDI vom 16. November 1998 über die Verwendung des Kredits zur Unterstützung Kultureller Organisationen (BBl 2002 5534) durch das EDI subventioniert. Es können auch Dachorganisationen gefördert werden.
Art. 13 Leseförderung Das KFG löst das Bundesgesetz über die Ausrichtung von Finanzhilfen an die Stiftung Bibliomedia (SR 432.28) ab und bildet eine gesetzliche Grundlage für Massnahmen zur Leseförderung (bisher Richtlinien des EDI vom 22. Mai 1990 über die Verwendung des Kredits zur Förderung der Kinder- und Jugendliteratur, BBl 1990 II 1536, und Richtlinien des EDI vom 20. Januar 1992 über die Verwen- dung des Kredits zur Unterstützung kultureller Erwachsenenbildung, BBl 1992 I 1270). Die Bekämpfung des Illettrismus wird mittelfristig im Bundesgesetz über die Weiterbildung geregelt. Artikel 13 stellt somit eine Übergangslösung dar, die mit Inkrafttreten des Weiterbildungsgesetzes aufzuheben sein wird.
Art. 14 Durchführung und Unterstützung von kulturellen Anlässen und Projekten Absatz 1 ermöglicht die Unterstützung oder Durchführung von einmaligen nationa- len Anlässen wie der EXPO’02 oder der Feiern zum 150-jährigen Bestehen des Bundesstaats. Absatz 2 Buchstabe a gibt dem Bund die Möglichkeit, kulturelle Vorhaben im Rahmen von einmaligen nichtkulturellen Anlässen zu unterstützen. Während das gesamtschweizerische Interesse bei Massnahmen nach Absatz 1 im Bezug des Anlasses zur Kultur und Geschichte der Schweiz liegt, kann es sich bei Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe a aus der Breitenwirkung für Kultur ergeben. Mit Buch- stabe b sollen einzigartige oder besonders innovative Vorhaben gefördert werden können, für die sich unter Umständen gerade wegen ihres speziellen Charakters keiner der anderen öffentlich-rechtlichen Akteure zuständig fühlt. Der Bund hat bis anhin aus dem Nettoerlös des Verkaufs von numismatischen Produkten (Gedenkmünzen) spezielle kulturelle Vorhaben von gesamtschweizeri- schem Interesse mit einem einmaligen Beitrag unterstützt. In den letzten Jahren realisierte die swissmint immer weniger Verkaufserlöse, sodass dieser Förderkredit seit einigen Jahren teilweise mit allgemeinen Bundesmittel finanziert wird. Mit dem neuen KFG wird die formalrechtliche Grundlage für die künftige Unterstützung von kulturellen Projekten geschaffen, sodass die Prägegewinnverordnung aus dem Jahre
2001 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KFG aufgehoben werden kann.
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Art. 15 Unterstützung der Fahrenden Der Entwurf KFG ersetzt das Bundesgesetz vom 7. Oktober 19942 betreffend die Stiftung «Zukunft für Schweizer Fahrende».Er bildet die Rechtsgrundlage für Finanzhilfen an die «Radgenossenschaft der Landstrasse» und den Dachverband der Schweizer Fahrenden, der seit 1985 jährlich Beiträge des Bundes erhält.
Art. 16 Beitrag an die Stadt Bern Die besonderen kulturellen Leistungen der Stadt Bern als Sitz der Bundesversamm- lung und des Bundesrates werden zurzeit gestützt auf Artikel 69 der Bundesverfas- sung sowie auf eine Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der Stadt Bern mit 900 000 Franken abgegolten. Artikel 16 bildet die bisher fehlende formellgesetzliche Grundlage für diese Zahlungen.
Art. 17 und 18 Kunstvermittlung, Kulturaustausch Neu konzentriert die Pro Helvetia ihre Aktivitäten auf die Vermittlung des aktuellen Kunstschaffens und auf den Kulturaustausch im In- und Ausland. Vergleiche zum Begriff der Vermittlung auch den Kommentar zu Artikel 8 Buchstabe a. Soweit das BAK in diesen Bereichen aktiv war, werden die entsprechenden Tätig- keiten des BAK an Pro Helvetia abgetreten (Nomination und Unterstützung für die Teilnahme an internationalen Kunstausstellungen durch die Eidgenössische Kunst- kommission, Unterstützung von Kunsträumen, Istituto Svizzero di Roma, Buchaus- stellungen im Ausland). Das BAK unterstützt Vermittlungsmassnahmen grundsätzlich nur noch im Zusam- menhang mit eigenen Förderungsmassnahmen (vgl. Art. 20 Abs. 1) oder im Rahmen von Projektbeiträgen an Einrichtungen und Netzwerke zur Erhaltung des kulturellen Erbes. Unter die Massnahmen der Pro Helvetia zum Kulturaustausch im Inland fallen insbesondere Finanzhilfen an Wanderausstellungen, für überregionale Projektzu- sammenarbeit, an Publikationen, Zeitschriften oder Lesungen sowie an Übersetzun- gen. Festivals und andere wiederkehrende kulturelle Anlässe werden künftig nicht mehr vom BAK unterstützt (ausser im Bereich des Films). Soweit sie dem Kultur- austausch dienen, fallen sie in den Zuständigkeitsbereich der Pro Helvetia. Im Rah- men des Kulturaustauschs kann die Pro Helvetia die Schaffung künstlerischer Werke im Ausland unterstützen.
Art. 19 Internationale Zusammenarbeit Es handelt sich um eine selbstständige Bundesratskompetenz (Art. 7a Abs. 1 RVOG) für den Abschluss verpflichtender Staatsverträge im umschriebenen Bereich.
Art. 21 Koordination der Massnahmen im Ausland Vergleiche Ziffer 1.3.5 (Kulturarbeit im Ausland).
2 SR 449.1
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Art. 22 Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung Unter die Massnahmen, die der Bund in den jeweiligen Förderungsbereichen treffen kann fallen eigene Massnahmen des Bundes ebenso wie finanzielle Leistungen an Dritte. Die Aufzählung ist nicht abschliessend.
Art. 23 Verfahrensrechtliche Bestimmungen Absatz 2: Der Abschluss von Leistungsvereinbarungen ist insbesondere bei regel- mässigen Empfängern von Finanzhilfen sinnvoll. Zur Wahrung von Rechtsgleichheit und Transparenz empfiehlt sich vor der Auswahl der möglichen Vertragspartnerin- nen und -partner eine Ausschreibung. Absatz 3: Das BAK und Pro Helvetia werden in den verschiedenen Förderungs- bereichen durch Fachkommissionen beraten, die sich insbesondere über die künst- lerische Qualität der vorgelegten Projekte oder Vorhaben, respektive über die Bedeutung oder die Chancen eines Vorhabens in seinem spezifischen kulturellen Umfeld äussern sollen. Von Fachkommissionen wird somit ein Werturteil über Qualität, Bedeutung, Einzigartigkeit oder Innovationscharakter erwartet. Solche Werturteile sind in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungs- gericht nur schwer überprüfbar. Artikel 23 Absatz 3 schliesst daher die Angemes- senheitsprüfung für Entscheide nach dem KFG im Verwaltungsrechtspflegeverfah- ren generell aus. Die gleiche Regelung gilt bereits heute im Filmgesetz (Art. 32 Abs. 3 FiG). Auf Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsverletzungen (Verfahrensfehler, falsche Zusammensetzung der Fachkommission, Ermessensüber- schreitung oder -missbrauch) sollen die Entscheide hingegen weiterhin überprüft werden können.
Art. 24 Finanzierung Die spezialgesetzlichen Kulturförderungsbereiche (Landesmuseum, Film, Sprachen, Heimatschutz und Denkmalpflege, Kulturgütertransfer) sollen ebenfalls in die Kul- turbotschaft integriert werden: Die entsprechenden Kredite werden in die Kulturbot- schaft einbezogen. Zahlungsrahmen sind für folgende Bereiche vorgesehen: – Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen des BAK (KFG); – Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen der Pro Helvetia (KFG); – Landesmuseum (SR 432.31; Museumsgesetz in Vorbereitung); – Film (FiG); – Sprachen (SR 441.3; Sprachengesetz in Vorbereitung); – Kulturgütertransfer (KGTG). Ein Rahmenkredit ist hingegen vorgesehen für die Massnahmen im Bereich von Heimatschutz und Denkmalpflege (NHG). Nicht vollständig integriert werden können die Kulturförderungsprogramme der EU, an denen sich die Schweiz beteiligt (insbesondere MEDIA, über eine Teilnahme der Schweiz an Kultur 2007 wird noch verhandelt). Weil die europäischen Förderungs- programme eine andere Laufdauer aufweisen (MEDIA von 2007–2013), wird die Bundesversammlung separat über die entsprechenden Verpflichtungskredite
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beschliessen müssen. In der Kulturbotschaft wird aus Transparenzgründen darauf hingewiesen werden. Die Kulturbotschaft soll damit insbesondere sämtliche Kredite der Kulturförderung ausweisen. Die Nationalbibliothek kann als Teil-FLAG-Amt zwar nicht über mehrjährige Finanzierungsbeschlüsse gesteuert werden, die entspre- chenden Kredite werden in der Kulturbotschaft aber ebenfalls pro memoriam aufge- führt. Pro Helvetia wird an der Erarbeitung der Kulturbotschaft beteiligt, soweit ihre Aktivitäten betroffen sind. Nicht (mehr) zur Kulturförderung im engeren Sinn gezählt, und deshalb nicht in die Kulturbotschaft integriert, sondern über normale Voranschlagskredite gesteuert, werden: – die Unterstützung der Schweizer Schulen im Ausland nach dem Ausland- schweizer-Ausbildungsgesetz3: Dieser Kredit wird heute vom BAK verwal- tet. – die Erwachsenenbildung: Der entsprechende Kredit stützt sich neu auf Arti- kel 64a BV und wird heute vom BAK nach den Richtlinien des EDI vom 20. Januar 19924 für die Verwendung des Kredits zur Unterstützung der Kul- turellen Erwachsenenbildung verwaltet. Für den Weiterbildungsbereich ist beim BBT ein Bundesgesetz in Abklärung.
Abs. 2 Es handelt sich dabei um eine Anhörung gemäss Artikel 10 des Vernehmlassungsge- setzes (SR 172.061). Vergleiche auch Ziffer 1.3.4 (Zusammenarbeit mit den Kanto- nen, Städten und Gemeinden). Pro Helvetia wird an der Erarbeitung der Kulturbot- schaft beteiligt, soweit ihre Aktivitäten betroffen sind.
Übersicht über die von der Kulturbotschaft erfassten und nicht erfassten Bereiche
Kulturförderung im engeren Sinn nach Artikel 24 KFG – Allgemeine Kulturförderung nach Artikel 69 BV (BAK, PH); – Nationalbibliotheksgesetz, Bundesgesetz über die Errichtung eines Schwei- zerischen Landesmuseums bzw. Museumsgesetz (in Vorbereitung): Erhal- tung des kulturellen Erbes (BAK, NB, SLM); – Filmgesetz: Filmförderung (BAK); – Sprachengesetz (in Vorbereitung): Verständigung und Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften, Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache (BAK); – Natur- und Heimatschutzgesetz: Heimatschutz und Denkmalpflege (BAK); – Kulturgütertransfergesetz: Erhaltung des kulturellen Erbes, Verhinderung der illegalen Ein- und Ausfuhr (BAK).
3 SR 418.0
4 BBl 1992 I 1270
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Andere, nicht vom KFG erfasste kulturrelevante Aktivitäten des Bundes – Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz: Unterstützung von Schweizer Schu- len im Ausland (BAK); – Richtlinien des EDI vom 20. Januar 1992 für die Verwendung des Kredits zur Unterstützung der Kulturellen Erwachsenenbildung (EDI/BAK) – Jugendförderungsgesetz: Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (BSV); – Berufsbildungsgesetz, Fachhochschulgesetz, eventuell Weiterbildungsge- setz: Regelung der Aus- und Weiterbildung im Bereich der Kunst (BBT); – Haager Übereinkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BABS); – Kulturelle Aktivitäten der Schweizer Vertretungen im Ausland (EDA); – Kulturelle Projekte im Rahmen der Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit (DEZA); – Landeswerbung (Präsenz Schweiz); – Internationales Rotkreuz- und Rothalbmondmuseum (EDA).
Art. 25 Förderungskonzepte Vergleiche Ziffer 5.5. Mittels der Förderungskonzepte soll das Departement – wo nötig – die von Bundes- rat und Parlament im Rahmen der Kulturbotschaft genehmigten Schwerpunkte der Kulturförderung konkretisieren und die Förderkriterien festlegen können. Im Rah- men der Kulturbotschaft könnte das Parlament beispielsweise die Förderung junger Musiktalente als Schwerpunkt setzen. In den Förderungskonzepten würde das EDI anschliessend die aus seiner Sicht erforderlichen Massnahmen zur Erreichung dieses Ziels festsetzen (z. B. Schaffung einer Auszeichnung für junge Musiker, Vermitt- lung von Stages bei bekannten Musikern usw.). In den Förderungsbereichen der Pro Helvetia wären Förderungskonzepte des EDI systemfremd. Entsprechend den Grundsätzen des Corporate-Governance-Berichts werden die strategischen Ziele für Pro Helvetia vom Bundesrat gesetzt – Pro Helve- tia ist diesem gegenüber verantwortlich für die Umsetzung.
Art. 27 Statistik und Evaluation Heute werden beim Bundesamt für Statistik eine Film- und eine Bibliotheksstatistik erstellt. Die statistische Erfassung der gesamten Kultur ist Grundvoraussetzung für eine Evaluation der staatlichen Förderungsmassnahmen.
Anhang (Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts) Damit auch die spezialgesetzlichen Kulturförderungsbereiche über die Kulturbot- schaft und die entsprechenden Finanzierungsbeschlüsse (Art. 24) gesteuert werden
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können, müssen entsprechende Verweise auf das KFG in die Spezialgesetze inte- griert werden. Das Bundesgesetz über die Ausrichtung von Finanzhilfen an die Stiftung Biblio- media ist befristet bis 31. Dezember 2007. Falls der Folgeerlass in der vom Bundes- rat beantragten Fassung verabschiedet wird, wird dessen Aufhebung in Ziffer 1 entfallen, da er bei Inkrafttreten des KFG automatisch ausser Kraft tritt. Der Bundesbeschluss über den Kredit für die Erwerbung vaterländischer Altertümer und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums sollen abgelöst werden durch das Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes, welches sich zurzeit in der Vernehmlassung befindet (vgl. Ziff. 1.1.3). Diese Erlasse werden im vorliegenden Entwurf aufgehoben respektive geändert, um die Integration der entsprechenden Kredite in die Kulturbotschaft unabhängig vom Zeitpunkt der Behandlung und Verabschiedung des Museumsgesetzes durch die Eidgenössischen Räte zu gewährleisten. Das Bundesgesetz über Finanzhilfen für die Erhaltung und Förderung der rätoroma- nischen und italienischen Sprache und Kultur soll bei Inkrafttreten des Sprachenge- setzes aufgehoben werden. Falls das Sprachengesetz verabschiedet wird und vor dem KFG in Kraft tritt, muss darin auf Artikel 24 des KFG verwiesen werden. Die im Nationalbibliotheksgesetz vorgesehenen Finanzhilfen an Institutionen, die Dienstleistungen auf dem Gebiet des Bibliotheks- oder Informationswesens (Fono- teca) sollen sich neu auf das KFG (Art. 9) stützen, soweit dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Filmgesetz ist mit dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 eine neue Fassung des Artikels 32 Absatz 2 FiG in Kraft getreten, wonach erste Beschwerdeinstanz das Departement ist. Das KFG beseitigt diese Sondervorschrift: Auch im Filmbereich sollen Beschwerden gegen Entscheide des Amts direkt ans Bundesverwaltungsgericht gehen.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Theoretisch bildet der Entwurf für das KFG die Rechtsgrundlagen für eine Ausdeh- nung bisheriger Förderungstätigkeiten auf neue Bereiche, indem die Förderaktivitä- ten nicht auf Kunstsparten beschränkt sind, die bereits heute von BAK und Pro Helvetia gefördert werden. Es handelt sich ausnahmslos um «Kann»-Vorschriften, die keine Rechtsansprüche schaffen. Die mit der Kulturbotschaft verbundenen Finanzierungsbeschlüsse der Eidgenössischen Räte werden die Umsetzung und damit die Kosten bestimmen, nicht die Vorschriften an sich. Künftig entfallen die bisher von Pro Helvetia ausgerichteten Werkbeiträge und die Projektbeiträge des BAK im Bereich Design. Die entsprechenden Gelder sollen gezielt für die Vermittlung des Werkschaffens, respektive für Auszeichnungen verwendet werden. Weiterhin vom BAK ausgerichtet werden Beiträge aus den Kulturfonds Pro Arte und Gleyre, weil sich die Eidgenossenschaft bei der Annahme der Zuwendungen dazu verpflichtet hat, die entsprechenden Auflagen zu erfüllen; diese Beiträge werden aus den Erträgen der Spezialfonds finanziert.
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Kosten nach sich ziehen werden neue Aufgaben, nämlich die Führung der Kultursta- tistik und die Evaluation nach Artikel 27. Die Kosten für das Führen der Kultursta- tistik fallen beim Bundesamt für Statistik an und können auf zusätzliche 1,5 Stellen, (d.h. 192 000 Franken; Berechnungsbasis 2006) geschätzt werden. Mit Ausnahme dieser zusätzlichen Kosten für das Führen der Kulturstatistik werden dem Bund durch das KFG voraussichtlich keine Mehrkosten entstehen. Durch die neue Aufgabenteilung zwischen BAK und Pro Helvetia werden in einigen Bereichen personelle Ressourcen frei werden, die in andern Bereichen benötigt werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Verlagerung der Kulturförderungsakti- vitäten gemäss KFG durch interne Umbesetzungen realisiert werden kann. Insge- samt ist daher weder mit frei werdenden Stellen noch mit einem erhöhten Personal- bedarf zu rechnen. Sonstige Auswirkungen (Informatik, Platzbedarf) sind zurzeit nicht ersichtlich.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Der Entwurf KFG schafft neue Mitwirkungsmöglichkeiten für die Kantone, Städte und Gemeinden. Der Verzicht auf die Werkförderung durch den Bund kann zu einer Mehrbelastung der Kantone, Städte und Gemeinden führen, sofern diese – was an sich gewünscht wäre – den Wegfall der (insgesamt allerdings bescheidenen) Bundesbeiträge kom- pensieren.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Kultur ist ein wichtiger Faktor in der Volkswirtschaft. Da die Vorlage die heuti- gen Kulturförderungsaktivitäten des Bundes klarer bündelt und schärfer fasst – wovon letztlich die Kulturwirtschaft profitieren wird –, sind vom KFG positive Auswirkungen auf die Volkswirtschaft zu erwarten. Zudem wird die genauere Auf- gabenteilung zwischen den Bundesstellen, aber auch zwischen Bund und Kantonen und Städten respektive Gemeinden, den Kunst- und Kulturschaffenden mehr Klar- heit bringen und daher mithelfen, bei der Kulturwirtschaft anfallende administrative Kosten zu vermindern.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 2003–2007 angekündigt (BBl 2004 1199).
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5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Der Entwurf KFG stützt sich auf Artikel 69 BV, welcher dem Bund die Kompetenz gibt, «kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse» zu unterstüt- zen sowie «Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung,» zu fördern. Insbesondere für den Bereich des Kulturaustauschs dient auch Artikel 70 Absatz 3 BV als Kompetenznorm. Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse um- fassen häufig mehrere Sprachregionen und dienen daher immer auch der Verständi- gung und dem Austausch sowohl zwischen den Kultur- wie auch zwischen den Sprachgemeinschaften. Weitergehende Massnahmen in diesem Bereich sind dem Sprachengesetz vorbehalten.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz Der vorliegende Entwurf KFG steht im Einklang mit den von der Schweiz einge- gangenen internationalen Verpflichtungen. Einzelne Massnahmen gemäss dem Entwurf KFG können als direkte Umsetzung zweier UNESCO-Konventionen ange- sehen werden. Die entsprechenden Ratifikationsverfahren sind zurzeit hängig (Über- einkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes und Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, Vernehm- lassung eröffnet am 21. Dezember 2006).
5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Das KFG bildet eine gesetzliche Grundlage für einzelne Finanzhilfen, die bisher direkt auf die Verfassung gestützt gewährt wurden und deshalb nicht der Ausgaben- bremse gemäss Artikel 159 Absatz 3 unterstellt waren. Dies betrifft einen Teil der Finanzhilfen nach den Artikeln 9–14 und 16 KFG, insoweit sie über die im bisheri- gen Recht bereits vorgesehenen Subventionstatbestände hinausgehen (vgl. die in Ziff. I des Anhangs aufgehobenen Rechtsgrundlagen). Bei den Finanzhilfen nach KFG handelt es sich um eine wiederkehrende Ausgabe von mehr als 2 Millionen Franken. Der Entwurf KFG untersteht deshalb der Ausgabenbremse gemäss Arti- kel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV. Insgesamt ist der Entwurf KFG kostenneutral; der effektive Kostenrahmen wird durch die Finanzierungsbeschlüsse gesetzt werden.
5.4 Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz
Bei den Finanzhilfen gemäss Entwurf KFG handelt es sich um Ermessenssubventio- nen, die im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden. Die Vorgaben des
2. Kapitels des Subventionsgesetzes sind eingehalten.
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5.5 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen
Zum Erlass von Ausführungsbestimmungen ist grundsätzlich der Bundesrat zustän- dig (Art. 28). Neben der Inkraftsetzung wird er die Zuständigkeit für die Evaluation zuweisen und den Einbezug der Pro Helvetia ins Evaluationsverfahren regeln müs- sen. Der Entwurf KFG sieht in eine direkte Delegation ans Departement vor: Zur Umsetzung der von der Bundesversammlung genehmigten Finanzierungsbe- schlüsse kann das EDI Förderungskonzepte erlassen (Art. 25). Diese sind in Form einer Verordnung zu erlassen und legen für die betreffenden Förderungsbereiche des BAK die Ziele, Instrumente und Kriterien der Förderung fest. Förderungskonzepte werden insbesondere für jene Bereiche erlassen werden müssen, in denen das BAK seine Förderungstätigkeit ausweitet oder für die heute Richtlinien des Departements bestehen (beispielsweise Nachwuchsförderung, Unterstützung kultureller Organisa- tionen).
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Literaturverzeichnis
Evaluation PH Bericht «Evaluation Pro Helvetia» der parlamentarischen- Verwaltungskontrolle zuhanden der Kommission für Wirt- schaft, Bildung und Kultur des Ständerats vom 18. Mai
2006 (BBl 2006 9177).
Museumspolitik «Bericht des EDI über die Museumspolitik des Bundes» zuhanden der Subkommission der WBK S vom 2. Novem- ber 2005 (erhältlich beim BAK). Soziale Sicherheit Bericht «Die Soziale Sicherheit der Kulturschaffenden in der Schweiz» der Arbeitsgruppe BAK, BSV und seco, vom Bundesrat zur Kenntnis genommen am 28. Februar 2007 (erhältlich beim BAK). Musikalische Bericht «Musikalische Bildung in der Schweiz» des Bun- Bildung desrats vom Frühjahr 2005 (erhältlich beim BAK). Corporate Bericht des Bundesrats zur Auslagerung und Steuerung Governance von Bundesaufgaben (Corporate-Governance-Bericht) vom 13. September 2006 (BBl 2006 8269).
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